Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Murray gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 8.2.1996, Bsw. 18731/91.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Recht auf Aussageverweigerung und fair trial.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 6, Absatz 2, EMRK, Artikel 6, Absatz 3, EMRK - Recht auf Aussageverweigerung und fair trial.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (14:5 Stimmen).Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (14:5 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (14:5 Stimmen).Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz 2, EMRK (14:5 Stimmen).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (12:7 Stimmen).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK (12:7 Stimmen).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war in einem Haus, in dem Mitglieder der IRA einen Polizeiinformanten als Geisel gefangen gehalten hatten, von einem Polizeibeamten festgenommen worden. Der Antrag des Bf. auf Beiziehung eines Verteidigers wurde aus Sicherheitsgründen erst 48 Stunden nach seiner Festnahme bewilligt. Trotz des Hinweises auf etwaige negative Folgen verweigerte der Bf. die Beantwortung aller an ihn gestellten Fragen und wurde wegen Beihilfe an der Freiheitsentziehung verurteilt. Der Richter bewertete die Aussageverweigerung als erschwerend; das gegen die Verurteilung erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos.
Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 27.6.1994 keine Verletzung von Art. 6 (1) und (2) EMRK fest (15:2 Stimmen), hingegen eine Verletzung von Art. 6 (1) iVm. (3) (c) EMRK (13:4 Stimmen) festgestellt.Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 27.6.1994 keine Verletzung von Artikel 6, (1) und (2) EMRK fest (15:2 Stimmen), hingegen eine Verletzung von Artikel 6, (1) in Verbindung mit (3) (c) EMRK (13:4 Stimmen) festgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet zahlreiche Verletzungen der Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 EMRK: 1.) Missachtung seines Rechts auf Aussageverweigerung - Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 6 (2) EMRK (Unschuldsvermutung); 2.) Verweigerung der Beiziehung eines Verteidigers - Art. 6 (1) iVm. (3) EMRK (Recht auf Verteidigung).Der Bf. behauptet zahlreiche Verletzungen der Verfahrensgarantien gemäß Artikel 6, EMRK: 1.) Missachtung seines Rechts auf Aussageverweigerung - Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Artikel 6, (2) EMRK (Unschuldsvermutung); 2.) Verweigerung der Beiziehung eines Verteidigers - Artikel 6, (1) in Verbindung mit (3) EMRK (Recht auf Verteidigung).
ad 1.) Die Frage, ob eine nachteilige Bewertung der Aussageverweigerung des Angeklagten gegen Art. 6 EMRK verstößt, hängt insbes. davon ab, a) aus welchen Umständen Schlussfolgerungen für die Beweiswürdigung gezogen wurden, b) wie diese Umstände von den innerstaatlichen Gerichten bei der Beweiswürdigung bewertet wurden und c) inwieweit der Bf. zur Aussage gezwungen werden konnte. Nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften (The Criminal Evidence - Northern Ireland - Order 1988) konnte der Bf. nicht zur Aussage gezwungen werden. Zu prüfen ist, ob die vorgebrachten Beweise derart belastend sind, dass ein Schweigen des Bf. auf seine Schuld schließen lässt. Im ggst. Fall wurde der Bf. von der Geisel selbst belastet. Trotzdem schwieg er und gab keinen Grund für seine Anwesenheit im Haus an. Anlässlich dieser Umstände waren die vom Richter gezogenen Schlüsse weder unfair noch denkunmöglich. Ebensowenig kam es dadurch zu einer Verschiebung der Beweislast auf den Bf., was den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hätte. Keine Verletzung von Art. 6 (1) und (2) EMRK (14:5 Stimmen).ad 1.) Die Frage, ob eine nachteilige Bewertung der Aussageverweigerung des Angeklagten gegen Artikel 6, EMRK verstößt, hängt insbes. davon ab, a) aus welchen Umständen Schlussfolgerungen für die Beweiswürdigung gezogen wurden, b) wie diese Umstände von den innerstaatlichen Gerichten bei der Beweiswürdigung bewertet wurden und c) inwieweit der Bf. zur Aussage gezwungen werden konnte. Nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften (The Criminal Evidence - Northern Ireland - Order 1988) konnte der Bf. nicht zur Aussage gezwungen werden. Zu prüfen ist, ob die vorgebrachten Beweise derart belastend sind, dass ein Schweigen des Bf. auf seine Schuld schließen lässt. Im ggst. Fall wurde der Bf. von der Geisel selbst belastet. Trotzdem schwieg er und gab keinen Grund für seine Anwesenheit im Haus an. Anlässlich dieser Umstände waren die vom Richter gezogenen Schlüsse weder unfair noch denkunmöglich. Ebensowenig kam es dadurch zu einer Verschiebung der Beweislast auf den Bf., was den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hätte. Keine Verletzung von Artikel 6, (1) und (2) EMRK (14:5 Stimmen).
ad 2.) Das Recht auf einen Verteidiger gemäß Art. 6 (3) (c) EMRK kann aus triftigen Gründen beschränkt werden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass - in bezug auf das gesamte Verfahren - dem Bf. das Recht auf eine faire mündliche Verhandlung vorenthalten wird.ad 2.) Das Recht auf einen Verteidiger gemäß Artikel 6, (3) (c) EMRK kann aus triftigen Gründen beschränkt werden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass - in bezug auf das gesamte Verfahren - dem Bf. das Recht auf eine faire mündliche Verhandlung vorenthalten wird.
Der Bf. befand sich am Beginn des Verfahrens im Hinblick auf seine Verteidigung in einem Dilemma: Eine Aussageverweigerung hätte gemäß der oa. Criminal Evidence Order negative Schlussfolgerungen bezüglich der Beweiswürdigung bewirken können, dies wäre aber auch der Fall gewesen, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt dieses Schweigen gebrochen hätte. Die Tatsache, dass dem Bf. während der ersten 48 Stunden des Polizeiverhörs kein Verteidiger bewilligt worden ist, beeinträchtigte die Fairness des Verfahrens, Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (12:7 Stimmen).Der Bf. befand sich am Beginn des Verfahrens im Hinblick auf seine Verteidigung in einem Dilemma: Eine Aussageverweigerung hätte gemäß der oa. Criminal Evidence Order negative Schlussfolgerungen bezüglich der Beweiswürdigung bewirken können, dies wäre aber auch der Fall gewesen, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt dieses Schweigen gebrochen hätte. Die Tatsache, dass dem Bf. während der ersten 48 Stunden des Polizeiverhörs kein Verteidiger bewilligt worden ist, beeinträchtigte die Fairness des Verfahrens, Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK in Verbindung mit Artikel 6, (3) (c) EMRK (12:7 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.2.1996, Bsw. 18731/91, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,40) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/96_2/Murray.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM00054Im RIS seit
11.11.2014Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014