Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. M***** L*****, *****, 2.) B***** G*****, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in 3100 St.Pölten, wider die beklagte Partei G***** A***** ö***** K***** L*****, vertreten durch den Verbandsobmann Bürgermeister Direktor F***** A*****, *****, vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in 3100 St.Pölten, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Rekurses der klagenden Parteien wider den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.12.1995, 8 Cga 121/95k (verbunden mit 8 Cga 145/95i)-9, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen. 2.) Der Antrag beim Verfassungsgerichtshof zu begehren, die Rechtsmittelbeschränkung des § 7 RAT wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, wird zurückgewiesen. 3.) Die Rekurswerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.1.) Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen. 2.) Der Antrag beim Verfassungsgerichtshof zu begehren, die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 7, RAT wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, wird zurückgewiesen. 3.) Die Rekurswerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
4.) Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Beide klagende Parteien begehren, daß ihre erfolgten Kündigungen für rechtsunwirksam erklärt werden, wobei beim Erstkläger auch auf § 105 ArbVG Bezug genommen wird. Der Streitwert wurde in beiden Verfahren mit je S 100.000,-- nach dem RAT festgesetzt, gemäß GGG mit S 7.950,--.Beide klagende Parteien begehren, daß ihre erfolgten Kündigungen für rechtsunwirksam erklärt werden, wobei beim Erstkläger auch auf Paragraph 105, ArbVG Bezug genommen wird. Der Streitwert wurde in beiden Verfahren mit je S 100.000,-- nach dem RAT festgesetzt, gemäß GGG mit S 7.950,--.
In den Schriftsätzen ON 3 und ON 8 bemängelte die beklagte Partei den Streitwert und beantragte eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht mit dem 10-fachen Jahresentgelt, dies sind beim Erstkläger S 5,559.120,-- und bei der Zweitklägerin S 4,188.800,--. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Streitwertfestsetzung in der im Vorabsatz genannten Höhe gemäß § 7 RAT vorgenommen, dies unter Hinweis Arb 9408, wobei ausgesprochen wurde, daß es um den Bestand der Arbeitsverhältnisse an sich gehe, weshalb die Streitwertbemessung gemäß § 58 Abs 1 JN vorzunehmen war. Diesen Beschluß bekämpfen die beiden klagenden Parteien mit ihrem Rekurs (ON 10) mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Streitwert in beiden Rechtssache mit je S 100.000,-- bestimmt werde. Allenfalls wird der Antrag gestellt, die gegenständliche Rechtssache zu unterbrechen, um ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof betreffend die Rechtsmittelbeschränkung in § 7 RAT einzuleiten.In den Schriftsätzen ON 3 und ON 8 bemängelte die beklagte Partei den Streitwert und beantragte eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht mit dem 10-fachen Jahresentgelt, dies sind beim Erstkläger S 5,559.120,-- und bei der Zweitklägerin S 4,188.800,--. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Streitwertfestsetzung in der im Vorabsatz genannten Höhe gemäß Paragraph 7, RAT vorgenommen, dies unter Hinweis Arb 9408, wobei ausgesprochen wurde, daß es um den Bestand der Arbeitsverhältnisse an sich gehe, weshalb die Streitwertbemessung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN vorzunehmen war. Diesen Beschluß bekämpfen die beiden klagenden Parteien mit ihrem Rekurs (ON 10) mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Streitwert in beiden Rechtssache mit je S 100.000,-- bestimmt werde. Allenfalls wird der Antrag gestellt, die gegenständliche Rechtssache zu unterbrechen, um ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof betreffend die Rechtsmittelbeschränkung in Paragraph 7, RAT einzuleiten.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
§ 7 letzter Satz RAT sieht ausdrücklich die Unanfechtbarkeit einer Streitwertfestsetzung durch das Gericht vor. Auch eine allfällige Nichtigkeit in der Besetzung des Erstgerichtes ist nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels von amtswegen aufzugreifen (SZ 38/72; EFSlg. 52.211 uva).Paragraph 7, letzter Satz RAT sieht ausdrücklich die Unanfechtbarkeit einer Streitwertfestsetzung durch das Gericht vor. Auch eine allfällige Nichtigkeit in der Besetzung des Erstgerichtes ist nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels von amtswegen aufzugreifen (SZ 38/72; EFSlg. 52.211 uva).
Eine Antragsbefugnis, das Rechtsmittelgericht wolle ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einleiten, besteht nicht, sodaß dieser Antrag daher zurückzuweisen war. Selbst wenn man aber darin eine Anregung an das Oberlandesgericht ersehen will, einen Antrag auf Überprüfung dieser Norm auf deren Verfassungsmäßigkeit zu stellen, vermag das Rekursgericht entsprechenden Bedenken nicht näherzutreten. Da der einfache Gesetzgeber durchaus Begrenzungen des Instanzenzuges vornehmen kann, jedoch nur nicht soweit gehen darf, den OGH als oberste Instanz bedeutungslos zu machen (vgl. Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3, 458 E 2 und Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, 276 Rz 766) ist eine solche Einzelregelung durchaus vertretbar. Letztlich stellen auch die Regelungen des Amtshaftungsgesetzes einen zusätzlichen hinreichenden Schutz dar. Außerdem ist zu beachten, daß infolge der Regelung in § 58 Abs 1 ASGG die Streitwertfestsetzung aus der Sicht der Honorarbestimmung für die Parteienvertreter für eine allfällige Entscheidung des Berufungs- bzw. Rekursgerichtes keine Präjudizialität besitzt.Eine Antragsbefugnis, das Rechtsmittelgericht wolle ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einleiten, besteht nicht, sodaß dieser Antrag daher zurückzuweisen war. Selbst wenn man aber darin eine Anregung an das Oberlandesgericht ersehen will, einen Antrag auf Überprüfung dieser Norm auf deren Verfassungsmäßigkeit zu stellen, vermag das Rekursgericht entsprechenden Bedenken nicht näherzutreten. Da der einfache Gesetzgeber durchaus Begrenzungen des Instanzenzuges vornehmen kann, jedoch nur nicht soweit gehen darf, den OGH als oberste Instanz bedeutungslos zu machen vergleiche Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3, 458 E 2 und Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, 276 Rz 766) ist eine solche Einzelregelung durchaus vertretbar. Letztlich stellen auch die Regelungen des Amtshaftungsgesetzes einen zusätzlichen hinreichenden Schutz dar. Außerdem ist zu beachten, daß infolge der Regelung in Paragraph 58, Absatz eins, ASGG die Streitwertfestsetzung aus der Sicht der Honorarbestimmung für die Parteienvertreter für eine allfällige Entscheidung des Berufungs- bzw. Rekursgerichtes keine Präjudizialität besitzt.
Zur aufgeworfenen Problematik, daß im Verfahren betreffend die Zweitklägerin gar keine Anhörung erfolgt sei, sodaß allenfalls das rechtliche Gehör verletzt worden sei, gilt hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes gemäß § 477 Abs 1 Ziffer 4 ZPO das bereits zum Nichtigkeitsgrund nach der zitierten Gesetzesstelle zu Z 2 Gesagte. Zusätzlich ist auszuführen, daß nach Vollmachtsbekanntgabe des Beklagtenvertreters ON 2 im Akt 8 Cga 121/95k abgesetzt und davon auch der Klagevertreter am 23.11.1995 verständigt worden ist, der im nunmehr führenden Akt bereits nach dem Schriftsatz ON 3, beinhaltend die Streitwertbemängelung seine Äußerung im Schriftsatz ON 4 erstattet hatte. Das Erstgericht hat auf Grund des gleichlautenden, nur ziffernmäßig unterschiedlichen Streitwertbemängelung auch hinsichtlich der Zweitklägerin in ON 8 (zusammen mit dem angefochtenen Beschluß zugestellt) von einem gleichlautenden Vorbringen ausgehend, sohin den Beschluß ohne obligatorisch vorgesehene Äußerung des Gegners gefaßt, offensichtlich unter Beachtung der vorhandenen Äußerung ON 4.Zur aufgeworfenen Problematik, daß im Verfahren betreffend die Zweitklägerin gar keine Anhörung erfolgt sei, sodaß allenfalls das rechtliche Gehör verletzt worden sei, gilt hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 ZPO das bereits zum Nichtigkeitsgrund nach der zitierten Gesetzesstelle zu Ziffer 2, Gesagte. Zusätzlich ist auszuführen, daß nach Vollmachtsbekanntgabe des Beklagtenvertreters ON 2 im Akt 8 Cga 121/95k abgesetzt und davon auch der Klagevertreter am 23.11.1995 verständigt worden ist, der im nunmehr führenden Akt bereits nach dem Schriftsatz ON 3, beinhaltend die Streitwertbemängelung seine Äußerung im Schriftsatz ON 4 erstattet hatte. Das Erstgericht hat auf Grund des gleichlautenden, nur ziffernmäßig unterschiedlichen Streitwertbemängelung auch hinsichtlich der Zweitklägerin in ON 8 (zusammen mit dem angefochtenen Beschluß zugestellt) von einem gleichlautenden Vorbringen ausgehend, sohin den Beschluß ohne obligatorisch vorgesehene Äußerung des Gegners gefaßt, offensichtlich unter Beachtung der vorhandenen Äußerung ON 4.
Ohne im übrigen den grundsätzlichen Erwägungen Arnolds entgegenzutreten, ist jedoch in der gegebenen Konstellation eine Anfechtung mangels Präjudizialität nicht zielführend. Es war daher spruchgemäß mit der Zurückweisung vorzugehen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rekurses gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Ziffer 3 ZPO iVm § 47 Abs 1 ASGG, wobei in der gegenständlichen Streitwertfestsetzung analog zur Festsetzung der Höhe der Prozeßkostensicherheit (vgl. SZ 14/78 = ZBl 1932/228; SZ 21/65; EvBl 1982/118 uva), eine Kostenentscheidung zu erblicken ist. Es waren daher gemäß § 11 a Abs 2 Z 2 lit b ASGG der Entscheidung auch keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.Ohne im übrigen den grundsätzlichen Erwägungen Arnolds entgegenzutreten, ist jedoch in der gegebenen Konstellation eine Anfechtung mangels Präjudizialität nicht zielführend. Es war daher spruchgemäß mit der Zurückweisung vorzugehen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rekurses gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, ASGG, wobei in der gegenständlichen Streitwertfestsetzung analog zur Festsetzung der Höhe der Prozeßkostensicherheit vergleiche SZ 14/78 = ZBl 1932/228; SZ 21/65; EvBl 1982/118 uva), eine Kostenentscheidung zu erblicken ist. Es waren daher gemäß Paragraph 11, a Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASGG der Entscheidung auch keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 40, 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:0070RA00014.96X.0214.000Dokumentnummer
JJT_19960214_OLG0009_0070RA00014_96X0000_000