Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer in der beim Landesgericht Wels zum AZ 8 Vr 1285/95 anhängigen Strafsache gegen Gerhard M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Gerhard M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 12. Januar 1996, AZ 7 Bs 6/96 (GZ 8 Vr 1285/95-29 des Landesgerichtes Wels), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer in der beim Landesgericht Wels zum AZ 8 römisch fünf r 1285/95 anhängigen Strafsache gegen Gerhard M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Gerhard M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 12. Januar 1996, AZ 7 Bs 6/96 (GZ 8 römisch fünf r 1285/95-29 des Landesgerichtes Wels), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Gerhard M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Gerhard M***** ist beim Landesgericht Wels ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 (nunmehr offensichtlich bereits Abs 3), 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung anhängig.Gegen Gerhard M***** ist beim Landesgericht Wels ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, (nunmehr offensichtlich bereits Absatz 3,), 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung anhängig.
Über den am 9.Dezember 1995 festgenommenen Beschuldigten wurde am 12. Dezember 1995 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 2, Z 3 lit b und c StPO verhängt.Über den am 9.Dezember 1995 festgenommenen Beschuldigten wurde am 12. Dezember 1995 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera b und c StPO verhängt.
Mit Beschluß vom 22.Dezember 1995 ordnete das Landesgericht Wels die Fortsetzung dieser Untersuchungshaft aus den gleichen Haftgründen an und sprach aus, daß diesem Beschluß Wirksamkeit bis 22.Jänner 1996 zukomme.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft nur mehr aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO an und erklärte seinen Beschluß bis 12.März 1996 für wirksam.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft nur mehr aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO an und erklärte seinen Beschluß bis 12.März 1996 für wirksam.
Darnach steht Gerhard M***** u.a. im dringenden Verdacht, zwischen Sommer 1992 und Herbst 1995 in zehn Fällen Firmen oder Firmeninhaber zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Leistungen und mehrere Personen zur Unterfertigung von Wechseln als Bezogene, wobei diese Wechsel vom Beschuldigten weitergegeben "worden sein sollen", unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit verleitet zu haben, wobei er mit ungerechtfertigtem Bereicherungsvorsatz sowie gewerbsmäßig gehandelt habe und der Schaden mehr als 500.000 S betrage.
Rechtliche Beurteilung
Der Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen lassen die Anzahl der vorgeworfenen Betrugshandlungen, allein neun im Jahr 1995 mit einer behaupteten Schadenssumme von mehr als zwei Millionen Schilling in Verbindung mit den vom Beschuldigten eingestandenen "gewissen wirtschaftlichen Schwierigkeiten" mehr als deutlich die Annahme eines dringenden Tatverdachtes in Richtung Betrug berechtigt erscheinen.
Sofern der Beschwerdeführer weitwendig darzutun versucht, er habe die ihm zur Last gelegten Tathandlungen "im Rahmen" der C***** GesmbH, einem deutschen Unternehmen, gesetzt, für die nicht er, sondern der mittlerweile bereits als Beschuldigter vernommene Dr.Friedrich Josef M***** verantwortlich sei, negiert er, daß er zumindest im Jahr 1995 die Täuschungshandlungen überwiegend im Namen (als Manager) der "A***** ***** GmbH", sohin eines Unternehmens, das sich schon auf Grund des Firmennamens von der in der Beschwerde genannten, beim Amtsgericht Traunstein registrierten Gesellschaft C***** Agentur GmbH (S 341/I) wesentlich unterscheidet, begangen hat (S 23, 35, 53, 79 und 375 Band I; S 7, 77 sowie 83 bis 85 Band II).Sofern der Beschwerdeführer weitwendig darzutun versucht, er habe die ihm zur Last gelegten Tathandlungen "im Rahmen" der C***** GesmbH, einem deutschen Unternehmen, gesetzt, für die nicht er, sondern der mittlerweile bereits als Beschuldigter vernommene Dr.Friedrich Josef M***** verantwortlich sei, negiert er, daß er zumindest im Jahr 1995 die Täuschungshandlungen überwiegend im Namen (als Manager) der "A***** ***** GmbH", sohin eines Unternehmens, das sich schon auf Grund des Firmennamens von der in der Beschwerde genannten, beim Amtsgericht Traunstein registrierten Gesellschaft C***** Agentur GmbH (S 341/I) wesentlich unterscheidet, begangen hat (S 23, 35, 53, 79 und 375 Band römisch eins; S 7, 77 sowie 83 bis 85 Band römisch zwei).
Da Gerhard M***** mit den Urteilen des Landesgerichtes Wels vom 18. Februar 1991, AZ 11 E Vr 1695/87 wegen § 159 StGB und vom 8.August 1995, AZ 13 E Vr 572/95 wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB, sohin zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, verurteilt worden ist, dem Genannten nunmehr wiederholte Handlungen gegen das gleiche Rechtsgut zur Last liegen und die Häufung der Tatbegehung im Jahr 1995 sowie seine äußerst bedrängte wirtschaftliche Lage befürchten läßt, der Beschuldigte würde, sollte er auf freien Fuß gesetzt werden, ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen gegen fremdes Vermögen begehen (wobei nicht nur darauf abzustellen ist, ob der bisherige modus operandi weiterhin erfolgversprechend eingehalten werden kann), liegen die vom Gerichtshof zweiter Instanz angenommenen Haftgründe weiterhin vor, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Da Gerhard M***** mit den Urteilen des Landesgerichtes Wels vom 18. Februar 1991, AZ 11 E römisch fünf r 1695/87 wegen Paragraph 159, StGB und vom 8.August 1995, AZ 13 E römisch fünf r 572/95 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, sohin zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, verurteilt worden ist, dem Genannten nunmehr wiederholte Handlungen gegen das gleiche Rechtsgut zur Last liegen und die Häufung der Tatbegehung im Jahr 1995 sowie seine äußerst bedrängte wirtschaftliche Lage befürchten läßt, der Beschuldigte würde, sollte er auf freien Fuß gesetzt werden, ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen gegen fremdes Vermögen begehen (wobei nicht nur darauf abzustellen ist, ob der bisherige modus operandi weiterhin erfolgversprechend eingehalten werden kann), liegen die vom Gerichtshof zweiter Instanz angenommenen Haftgründe weiterhin vor, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00015.96.0215.000Dokumentnummer
JJT_19960215_OGH0002_0150OS00015_9600000_000