TE OGH 1996/2/20 10ObS34/96

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D*****, vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.November 1995, GZ 11 Rs 68/95-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6.März 1995, GZ 19 Cgs 170/93b-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO): Die Nichteinholung der Krankengeschichte des Krankenhauses in Schwarzach im Pongau sowie die Unterlassung konkreter Nerven- und Muskeluntersuchungen durch spezielle Geräte seitens des beigezogenen Sachverständigen wurden bereits in der Berufung erfolglos gerügt und können daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN; 10 Ob S 216/95, 10 Ob S 10/96).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO): Die Nichteinholung der Krankengeschichte des Krankenhauses in Schwarzach im Pongau sowie die Unterlassung konkreter Nerven- und Muskeluntersuchungen durch spezielle Geräte seitens des beigezogenen Sachverständigen wurden bereits in der Berufung erfolglos gerügt und können daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN; 10 Ob S 216/95, 10 Ob S 10/96).

Der Behandlung der - sich im übrigen nur in einem einzigen Satz erschöpfenden und ausdrücklich bloß "aus advokatorischer Vorsicht" erhobenen - Rechtsrüge steht schon entgegen, daß die Berufung keine solche enthalten hat; nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 10 Ob S 271/95).

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS00034.96.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19960220_OGH0002_010OBS00034_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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