TE OGH 1996/2/21 7Ob1671/95

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Scharif M*****, geboren am *****, vertreten durch seine Mutter Anna T*****, ***** diese vertreten durch Dr.Romana Zeh, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.Azzam M*****, vertreten durch Dr.Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssaachen Wien als Rekursgericht vom 5.Juli 1995, GZ 45 R 459/95-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beantragt eine Partei eine Sachentscheidung des Gerichtes, weist dieses aber wie hier aus formellen Gründen den Antrag zurück, so ist die Gegenpartei durch eine solche Entscheidung nicht beschwert. Sie hat grundsätzlich kein verfahrensrechtlich geschütztes Interesse, daß über den verfahrenseinleitenden Antrag der Gegenseite sachlich entschieden werde (vgl. JBl 1978, 155, zuletzt 7 Ob 1564/93 mwN).Beantragt eine Partei eine Sachentscheidung des Gerichtes, weist dieses aber wie hier aus formellen Gründen den Antrag zurück, so ist die Gegenpartei durch eine solche Entscheidung nicht beschwert. Sie hat grundsätzlich kein verfahrensrechtlich geschütztes Interesse, daß über den verfahrenseinleitenden Antrag der Gegenseite sachlich entschieden werde vergleiche JBl 1978, 155, zuletzt 7 Ob 1564/93 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB01671.95.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19960221_OGH0002_0070OB01671_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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