Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter in der beim Bezirksgericht Josefstadt zu 1 F 300/95 anhängigen Rechtssache der Antragstellerin Elisabeth G*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wider den Antragsgegner Werner G*****, Arbeitnehmer, ***** wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den Delegierungsantrag der Antragstellerin den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Familienrechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Josefstadt das Bezirksgericht Judenburg bestimmt.
Text
Begründung:
Nach der Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner durch das Bezirksgericht Neumarkt in Steiermark strebt die Antragstellerin die Aufteilung der ehelichen Schulden an. Zuständig für dieses Aufteilungsverfahren ist das Bezirksgericht Josefstadt, weil keiner Partei mehr am letzten gemeinsamen Aufenthaltsort (S*****) lebt und der Antragsgegner seinen Wohnsitz nach Wien 7 verlegt hat.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die Familienrechtssache an das Bezirksgericht Judenburg zu delegieren. Alle Vorfälle im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen und der Versteigerung der Ehewohnung hätten sich in der Obersteiermark abgespielt. Die bisher angebotenen Zeugen wohnten in Murau und in Fohnsdorf. Sollten zu den einzelnen Kreditaufnahmen noch (weitere) Zeugen zu vernehmen sein, kämen auch nur in der Obersteiermark wohnende Personen in Betracht. Die Antragstellerin könne sich aus finanziellen Gründen die Zureise nach Wien nicht leisten.
Der Antragsgegner sprach sich gegen die Delegierung aus. Der Richter in Judenburg sei mit dem Vertreter der Antragstellerin befreundet. Auch der Antragsgegner könne sich die Kosten der Zureise (zum Bezirksgericht Judenburg) nicht leisten. Von seinem Arbeitsplatz in Wien sei er schwer abkömmlich.
Das Vorlagegericht gab keine Stellungnahme zum Delegierungsantrag ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens oder zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit beiträgt (Fasching, LB2 Rz 209; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens oder zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit beiträgt (Fasching, LB2 Rz 209; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 31, JN).
Die Durchführung des Aufteilungsverfahrens beim Bezirksgericht Judenburg ist im vorliegenden Fall schon deshalb zweckmäßig, weil die Antragstellerin und zwei Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnen. Ein weiterer Zeuge wohnt ebenfalls in der Obersteiermark. Dem steht als Erschwerung bloß gegenüber, daß der Antragsgegner im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnt und beruflich schwer abkömmlich ist. Überwiegende Umstände sprechen daher für die beantragte Delegierung. Die behauptete Befangenheit des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters des Bezirksgerichtes Judenburg könnte nur einen Ablehnungsgrund bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040ND00502.96.0221.000Dokumentnummer
JJT_19960221_OGH0002_0040ND00502_9600000_000