TE OGH 1996/2/26 4R248/95

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pimmer und Dr. Pöschl in der Rechtssache der klagenden Partei "*****" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Martin G*****, ***** Wien, *****, wegen Unterlassung (Streitwert S 240.000,--, Widerrufs und Veröffentlichung desselben (Streitwert S 60.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17.10.1995, 35 Cg 88/95w-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 50.000,--.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Klage und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück. Nach den Angaben in der Klage sei die inkriminierte Äußerung in einer Aussendung der APA (Austria Presseagentur) zweites Netz erfolgt. Bei einer Presseaussendung der APA bzw. über das zweite Netz der APA handle es sich nicht um eine Veröffentlichung in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Mediengesetz). Von einer Massenherstellung oder Massenverbreitung könne bei APA-Aussendungen nicht gesprochen werden. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien nach § 51 Abs. 1 Z. 8 b JN sei daher nicht gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Klage und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück. Nach den Angaben in der Klage sei die inkriminierte Äußerung in einer Aussendung der APA (Austria Presseagentur) zweites Netz erfolgt. Bei einer Presseaussendung der APA bzw. über das zweite Netz der APA handle es sich nicht um eine Veröffentlichung in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Mediengesetz). Von einer Massenherstellung oder Massenverbreitung könne bei APA-Aussendungen nicht gesprochen werden. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, b JN sei daher nicht gegeben.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung bzw. auf Widerruf und Veröffentlichung nach § 1330 ABGB geltend; sie stellte auch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der inkriminierte Text sei über das zweite Netz der Austria Presseagentur (APA) verbreitet worden. Mit der Übergabe des Textes an die APA habe der Beklagte die weitere Verbreitung desselben aus der Hand gegeben, wobei das Ziel dieser Aussendung die vom Beklagten gewünschte Vervielfältigung der Behauptungen über die Medien gewesen sei.Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung bzw. auf Widerruf und Veröffentlichung nach Paragraph 1330, ABGB geltend; sie stellte auch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der inkriminierte Text sei über das zweite Netz der Austria Presseagentur (APA) verbreitet worden. Mit der Übergabe des Textes an die APA habe der Beklagte die weitere Verbreitung desselben aus der Hand gegeben, wobei das Ziel dieser Aussendung die vom Beklagten gewünschte Vervielfältigung der Behauptungen über die Medien gewesen sei.

Nach § 51 Abs. 1 Z. 8 b JN gehören Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Mediengesetz) vor die selbständigen Handelsgerichten, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 100.000,-- übersteigt.Nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, b JN gehören Streitigkeiten nach dem Paragraph 1330, ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Mediengesetz) vor die selbständigen Handelsgerichten, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 100.000,-- übersteigt.

Auch wenn diese Gesetzesstelle nur auf § 1 Abs. 1 Z. 1 MedG verweist und nicht auch auf Abs. 2 MedG, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 1 Z 7 iVm § 1 Abs. 2 MedG und JAB (4), daß die Aussendungen von Mediendiensten ungeachtet ihrer technischen Form, also auch wenn sie über ein Fernschreibernetz an die Redaktionen verbreitet werden, schlechthin als Medium zu werten und in die diesbezügliche Regelungen einzubeziehen sind.Auch wenn diese Gesetzesstelle nur auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedG verweist und nicht auch auf Absatz 2, MedG, ergibt sich insbesondere aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, MedG und JAB (4), daß die Aussendungen von Mediendiensten ungeachtet ihrer technischen Form, also auch wenn sie über ein Fernschreibernetz an die Redaktionen verbreitet werden, schlechthin als Medium zu werten und in die diesbezügliche Regelungen einzubeziehen sind.

Nach § 1 Abs. 2 MedG gehören zu den Medienwerken auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.Nach Paragraph eins, Absatz 2, MedG gehören zu den Medienwerken auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.

Da die inkriminierte Äußerung in einer Aussendung der APA verbreitet wurde, somit in einem Mediendienst, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gemäß § 51 Abs. 1 Z. 8 b JN gegeben.Da die inkriminierte Äußerung in einer Aussendung der APA verbreitet wurde, somit in einem Mediendienst, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, b JN gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, da über keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu entscheiden war.Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, da über keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu entscheiden war.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:00400R00248.95.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19960226_OLG0009_00400R00248_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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