Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Trausznitz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andreas Franz M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Alexandra Ehrlich-Rogner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Dezember 1995, GZ 7 Rs 137/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Juni 1995, GZ 17 Cgs 24/95h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung zählen nicht zu den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen und können daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching Kommentar IV 296 und Lehrbuch ZPR2 Rz 1902; Rechberger/Simotta Grundriß4 Rz 857; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 503; 9 ObA 170/93; 10 ObS 131/95 ua).Unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung zählen nicht zu den im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen und können daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching Kommentar römisch vier 296 und Lehrbuch ZPR2 Rz 1902; Rechberger/Simotta Grundriß4 Rz 857; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,; 9 ObA 170/93; 10 ObS 131/95 ua).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Rechtsmittelausführungen sei daher nur folgendes entgegengehalten: Die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (wie etwa die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers oder die angebliche Verletzung der Anleitungspflicht) wurden bereits in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht verneint; eine solche Mängelrüge kann nicht mit Erfolg in der Revision wiederholt werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116, 7/74 uva).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Rechtsmittelausführungen sei daher nur folgendes entgegengehalten: Die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (wie etwa die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers oder die angebliche Verletzung der Anleitungspflicht) wurden bereits in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht verneint; eine solche Mängelrüge kann nicht mit Erfolg in der Revision wiederholt werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116, 7/74 uva).
Soweit unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ausgeführt wird, der Kläger sei auf Grund von nicht besserungsfähigen Gesundheitsschäden (neurasthenisches Zustandsbild, Asthma bronchiale) nicht mehr verweisbar und daher invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ZPO, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül aus: Trotz der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigung kann der am 1.4.1974 geborene und daher am Stichtag erst 20 Jahre alte Kläger noch alle leichten und mittelschweren Arbeiten verrichten. Ausgeschlossen sind lediglich Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte, Arbeiten unter dauernder übermäßiger Staubbelastung und Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck. Daß er damit die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG bei weitem nicht erfüllt, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt.Soweit unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ausgeführt wird, der Kläger sei auf Grund von nicht besserungsfähigen Gesundheitsschäden (neurasthenisches Zustandsbild, Asthma bronchiale) nicht mehr verweisbar und daher invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ZPO, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül aus: Trotz der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigung kann der am 1.4.1974 geborene und daher am Stichtag erst 20 Jahre alte Kläger noch alle leichten und mittelschweren Arbeiten verrichten. Ausgeschlossen sind lediglich Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte, Arbeiten unter dauernder übermäßiger Staubbelastung und Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck. Daß er damit die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG bei weitem nicht erfüllt, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS00053.96.0227.000Dokumentnummer
JJT_19960227_OGH0002_010OBS00053_9600000_000