Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.Juli 1995, GZ 8 Vr 2987/94-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.Juli 1995, GZ 8 römisch fünf r 2987/94-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch nachangeführte Täuschungen über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen in einem 25.000,-- S übersteigenden Betrag schädigten, wobei er die teils schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1.) am 25.März 1994 in Bärnbach die Elisabeth N***** durch die Vorgabe, für ihren inhaftierten Sohn einen Rechtsanwalt besorgen zu wollen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages von insgesamt 50.000,-- S (20.000,-- S und 30.000,-- S),
2.) am 11.März 1994 in Graz den Helmut S***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Übergabe eines Darlehens von 8.200,-- S (Restschaden 8.000,-- S),
3.) in der Zeit von 26.Jänner bis 28.Februar 1994 in Graz den Klaus F***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Übergabe eines Darlehens von 37.000,--
S,
4.) zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten zwischen dem 19.Jänner 1994 und dem 21.April 1994 in Graz die Maria S***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Übergabe von Darlehen im Betrage von 5.000,-- S und 1.000,-- S.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer zunächst in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 20.Juli 1995 gestellten Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck der Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, weil er sich durch den ihm beigegebenen Verteidiger Dr.Mathias S***** nicht vertreten fühlte. Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß der Angeklagte seiner Wahlverteidigerin Dr.M***** die Vollmacht mit Schreiben vom 19.Juni 1995 gekündigt und in der Folge keinen Wahlverteidiger namhaft gemacht habe, weshalb ihm zufolge seiner Vermögenslosigkeit mit Beschluß vom 27.Juni 1995 ein Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegeben worden sei; dies sei dem Angeklagten seit 30.Juni 1995 bekannt gewesen.Den Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer zunächst in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 20.Juli 1995 gestellten Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck der Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, weil er sich durch den ihm beigegebenen Verteidiger Dr.Mathias S***** nicht vertreten fühlte. Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß der Angeklagte seiner Wahlverteidigerin Dr.M***** die Vollmacht mit Schreiben vom 19.Juni 1995 gekündigt und in der Folge keinen Wahlverteidiger namhaft gemacht habe, weshalb ihm zufolge seiner Vermögenslosigkeit mit Beschluß vom 27.Juni 1995 ein Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegeben worden sei; dies sei dem Angeklagten seit 30.Juni 1995 bekannt gewesen.
Bei Vorliegen der in § 41 Abs 2 StPO normierten - und im konkreten Fall gegebenen - Voraussetzungen hat der Angeklagte Anspruch auf einen von Amts wegen beizugebenden Verteidiger, dessen Funktion erlischt, sobald der Angeklagte einen Wahlverteidiger bestellt. In solchen Fällen darf jedoch durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden (§ 44 Abs 2 StPO).Bei Vorliegen der in Paragraph 41, Absatz 2, StPO normierten - und im konkreten Fall gegebenen - Voraussetzungen hat der Angeklagte Anspruch auf einen von Amts wegen beizugebenden Verteidiger, dessen Funktion erlischt, sobald der Angeklagte einen Wahlverteidiger bestellt. In solchen Fällen darf jedoch durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden (Paragraph 44, Absatz 2, StPO).
Vorliegend kam das Erstgericht - nach Kündigung der Vollmacht der Wahlverteidigerin Dr.M***** durch den Angeklagten - seiner Verpflichtung zur amtswegigen Bestellung eines Verteidigers nach. Zutreffend ging der Schöffensenat in seinem Zwischenerkenntnis davon aus (117 f), daß dem Beschwerdeführer die Beigebung des gemäß § 41 Abs 4 StPO bestellten Verfahrenshilfeverteidigers rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt wurde, sodaß er hinlänglich Zeit hatte, einen Wahlverteidiger zu bevollmächtigen.Vorliegend kam das Erstgericht - nach Kündigung der Vollmacht der Wahlverteidigerin Dr.M***** durch den Angeklagten - seiner Verpflichtung zur amtswegigen Bestellung eines Verteidigers nach. Zutreffend ging der Schöffensenat in seinem Zwischenerkenntnis davon aus (117 f), daß dem Beschwerdeführer die Beigebung des gemäß Paragraph 41, Absatz 4, StPO bestellten Verfahrenshilfeverteidigers rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt wurde, sodaß er hinlänglich Zeit hatte, einen Wahlverteidiger zu bevollmächtigen.
Im Ergebnis zielte der Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers, wie das Schöffengericht zutreffend erkannte, tatsächlich auf eine durch § 44 Abs 2 StPO versagte Verschleppung des Verfahrens ab. Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten wurde durch die Ablehnung dieses Antrages bei der gegebenen Sachlage daher nicht bewirkt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 48).Im Ergebnis zielte der Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers, wie das Schöffengericht zutreffend erkannte, tatsächlich auf eine durch Paragraph 44, Absatz 2, StPO versagte Verschleppung des Verfahrens ab. Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten wurde durch die Ablehnung dieses Antrages bei der gegebenen Sachlage daher nicht bewirkt (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 48).
Dies gilt gleichermaßen für den als Zeugen beantragten Rechtsanwalt Dr.Philipp, der zum Beweis dafür geführt wurde, daß der Angeklagte den Betrag von 50.000,-- S an Dr.Philipp übergeben habe wollen und nicht in "Betrugsabsicht" gehandelt habe. Insoweit ist der Beschwerde zu entgegnen, daß der Angeklagte nach seiner Verantwortung lediglich einen Betrag von 20.000,-- S von der Zeugin Elisabeth N***** erhalten hat (79). Unter diesem Aspekt wäre der Beschwerdeführer angesichts der Aussagen der Zeugen Elisabeth und Wolfgang N***** verhalten gewesen, im Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch noch anzugeben, aus welchen bestimmten Gründen überhaupt erwartet werden konnte, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller angestrebte - mit seiner eigenen Verantwortung in Widerspruch stehende - Ergebnis erbringen werde (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19). Auch durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurde daher der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.Dies gilt gleichermaßen für den als Zeugen beantragten Rechtsanwalt Dr.Philipp, der zum Beweis dafür geführt wurde, daß der Angeklagte den Betrag von 50.000,-- S an Dr.Philipp übergeben habe wollen und nicht in "Betrugsabsicht" gehandelt habe. Insoweit ist der Beschwerde zu entgegnen, daß der Angeklagte nach seiner Verantwortung lediglich einen Betrag von 20.000,-- S von der Zeugin Elisabeth N***** erhalten hat (79). Unter diesem Aspekt wäre der Beschwerdeführer angesichts der Aussagen der Zeugen Elisabeth und Wolfgang N***** verhalten gewesen, im Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch noch anzugeben, aus welchen bestimmten Gründen überhaupt erwartet werden konnte, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller angestrebte - mit seiner eigenen Verantwortung in Widerspruch stehende - Ergebnis erbringen werde (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Auch durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurde daher der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert zunächst unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung, daß das Erstgericht den Angaben der Zeugin N***** hinsichtlich des erhaltenen Geldbetrages mehr Glauben schenkte als den Angaben des Angeklagten. Entgegen der Beschwerdebehauptung findet der die erstgerichtliche Feststellung hinsichtlich des von der Zeugin N***** erhaltenen Geldbetrages von 50.000,-- S in der Aussage der Zeugin N***** eine ausreichende Stütze. Dabei hat das Schöffengericht die Aussage der Zeugin N***** ebenso einer Erörterung unterzogen, wie die Verantwortung des Angeklagten, den von ihren Angaben abweichenden Darstellungen des Angeklagten aber (gemäß § 258 Abs 2 StPO) den Glauben versagt (US 11). Der behauptete Begründungsmangel haftet der relevierten Feststellung demnach in Wahrheit nicht an.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert zunächst unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung, daß das Erstgericht den Angaben der Zeugin N***** hinsichtlich des erhaltenen Geldbetrages mehr Glauben schenkte als den Angaben des Angeklagten. Entgegen der Beschwerdebehauptung findet der die erstgerichtliche Feststellung hinsichtlich des von der Zeugin N***** erhaltenen Geldbetrages von 50.000,-- S in der Aussage der Zeugin N***** eine ausreichende Stütze. Dabei hat das Schöffengericht die Aussage der Zeugin N***** ebenso einer Erörterung unterzogen, wie die Verantwortung des Angeklagten, den von ihren Angaben abweichenden Darstellungen des Angeklagten aber (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) den Glauben versagt (US 11). Der behauptete Begründungsmangel haftet der relevierten Feststellung demnach in Wahrheit nicht an.
Mit der Behauptung, für die Feststellung, daß der Angeklagte von der Zeugin N***** 30.000,-- S erhalten hat, gebe es "keinerlei Beweise", bekämpft die Beschwerde ihrem Inhalt nach neuerlich die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung. Bei der im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen Helmut S***** behaupteten unzureichenden Begründung übersieht der Beschwerdeführer, daß die Tatrichter die - in bezug auf das dem Angeklagten von Helmut S***** gewährten Darlehen - getroffenen Feststellungen auch auf den vom Angeklagten unterfertigten Schuldschein stützen konnten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien unzureichend, konnte das Erstgericht auch aus dem äußeren Vorgehen des Angeklagten, nämlich dem Umstand, daß er sowohl dem Zeugen S***** als auch dem Zeugen F***** einen Schuldschein unterfertigte, in dem er sich verpflichtete, das Darlehen innerhalb weniger Tage zurückzuzahlen, auf dessen betrügerischen Vorsatz schließen (US 7f). Darüber hinaus bot die Zusicherung der Rückzahlung des Geldbetrages durch Unterfertigung eines Schuldscheines, wie auch die Aussage des Zeugen F*****, wonach der Angeklagte angab, eine Beteiligung an der K***** GesmbH zu planen (US 8), eine hinlängliche Grundlage für die vom Erstgericht konstatierte Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten auf Grund der für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen mit dem Hinweis auf die Gleichartigkeit des modus operandi bei Verübung der Straftaten für widerlegt erachtet. Zu einer Erörterung von Details dieser Verantwortung waren die Tatrichter demnach - entsprechend der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen - gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nicht verhalten. Gleichfalls nicht im Recht ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe im Hinblick auf die finanzielle Situation des Angeklagten, die der Zeugin Maria S***** bekannt gewesen sei, nur unzureichend begründet, warum es den Angaben des Angeklagten keinen Glauben schenke. Gestützt auf die Aussage der Zeugin S*****, derzufolge sich der Angeklagte auch als stiller Teilhaber eines Taxiunternehmens ausgab, brachte das Erstgericht mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Angeklagten ihr gegenüber vorgetäuscht war. Dabei hat sich das Erstgericht auch mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe sich das Geld nicht ausgeliehen, sondern dazu verwendet, 1.000 Prospekte für die Neueröffnung des Lokales der Zeugin S***** drucken zu lassen, auseinandergesetzt, dieser Behauptung jedoch den Glauben versagt (US 10f).Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten auf Grund der für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen mit dem Hinweis auf die Gleichartigkeit des modus operandi bei Verübung der Straftaten für widerlegt erachtet. Zu einer Erörterung von Details dieser Verantwortung waren die Tatrichter demnach - entsprechend der nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gebotenen - gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nicht verhalten. Gleichfalls nicht im Recht ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe im Hinblick auf die finanzielle Situation des Angeklagten, die der Zeugin Maria S***** bekannt gewesen sei, nur unzureichend begründet, warum es den Angaben des Angeklagten keinen Glauben schenke. Gestützt auf die Aussage der Zeugin S*****, derzufolge sich der Angeklagte auch als stiller Teilhaber eines Taxiunternehmens ausgab, brachte das Erstgericht mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Angeklagten ihr gegenüber vorgetäuscht war. Dabei hat sich das Erstgericht auch mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe sich das Geld nicht ausgeliehen, sondern dazu verwendet, 1.000 Prospekte für die Neueröffnung des Lokales der Zeugin S***** drucken zu lassen, auseinandergesetzt, dieser Behauptung jedoch den Glauben versagt (US 10f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich stellt sämtlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteiles die angestrebten gegenteiligen - auf der Verantwortung des Angeklagten basierenden - Anahmen gegenüber und behauptet auf diesen urteilsfremden Überlegungen aufbauend Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch zum einen die ausdrückliche Urteilsfeststellung, derzufolge der Angeklagte bei den Zeugen N*****, S*****, F***** und S***** eine unrechtmäßige Bereicherung für sich erlangen wollte (US 12f), zum anderen aber auch die Konstatierungen, daß er einerseits der Zeugin N***** unter gleichzeitiger Vorgabe, stiller Teilhaber bei einem Taxiunternehmen und einem Bauunternehmen zu sein, vortäuschte, das Geld zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes für ihren Sohn zu benötigen, andererseits die Zeugen S*****, F***** und S***** durch die Erklärung "zahlungswillig zu sein, sich nur in einer momentanen Geldverlegenheit zu befinden und das Geld in den nächsten Tagen zurückzuzahlen" (US 13), über seine Zahlungswilligkeit täuschte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich stellt sämtlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteiles die angestrebten gegenteiligen - auf der Verantwortung des Angeklagten basierenden - Anahmen gegenüber und behauptet auf diesen urteilsfremden Überlegungen aufbauend Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch zum einen die ausdrückliche Urteilsfeststellung, derzufolge der Angeklagte bei den Zeugen N*****, S*****, F***** und S***** eine unrechtmäßige Bereicherung für sich erlangen wollte (US 12f), zum anderen aber auch die Konstatierungen, daß er einerseits der Zeugin N***** unter gleichzeitiger Vorgabe, stiller Teilhaber bei einem Taxiunternehmen und einem Bauunternehmen zu sein, vortäuschte, das Geld zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes für ihren Sohn zu benötigen, andererseits die Zeugen S*****, F***** und S***** durch die Erklärung "zahlungswillig zu sein, sich nur in einer momentanen Geldverlegenheit zu befinden und das Geld in den nächsten Tagen zurückzuzahlen" (US 13), über seine Zahlungswilligkeit täuschte.
Mit dem abermaligen Hinweis, er habe in sämtlichen vier Anklagepunkten nicht betrügerisch vorgehen wollen, greift der Beschwerdeführer abermals auf die Tatfrage zurück und stellt den Urteilsannahmen in Wahrheit bloß Zweifel an der Richtigkeit der von den Tatrichtern als erwiesen angenommenen Feststellungen entgegen. Die Rechtsrüge entbehrt solcherart einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt festhält.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00013.96.0227.000Dokumentnummer
JJT_19960227_OGH0002_0110OS00013_9600000_000