Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Christoph B*****, geboren am 26.März 1979, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 14.November 1995, GZ 44 R 800/95-147, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter, wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter, wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beim sogenannten Haftvorschuß nach § 4 Z 3 UVG ist die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen stets als Eigeneinkommen anzurechnen. Die Betreuungsleistungen, die die - hier obsorgeberechtigte - Mutter für den Minderjährigen erbringt, führen nach der Rechtsprechung dazu, daß nur die Hälfte der Lehrlingsentschädigung (einschließlich Sonderzahlungen) vom Unterhaltsvorschuß, hier somit von dem in § 6 Abs 2 Z 3 UVG bestimmten Richtsatzbetrag abzuziehen ist (7 Ob 592/92 = ÖA 1993, 102 = EFSlg 68.523, 69.475; 3 Ob 569/91 = EFSlg 69.475).Beim sogenannten Haftvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG ist die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen stets als Eigeneinkommen anzurechnen. Die Betreuungsleistungen, die die - hier obsorgeberechtigte - Mutter für den Minderjährigen erbringt, führen nach der Rechtsprechung dazu, daß nur die Hälfte der Lehrlingsentschädigung (einschließlich Sonderzahlungen) vom Unterhaltsvorschuß, hier somit von dem in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG bestimmten Richtsatzbetrag abzuziehen ist (7 Ob 592/92 = ÖA 1993, 102 = EFSlg 68.523, 69.475; 3 Ob 569/91 = EFSlg 69.475).
Textnummer
E42486European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB01505.96.0227.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012