TE OGH 1996/2/27 4Ob1016/96

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****GmbH, *****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9.Jänner 1996, GZ 15 R 227/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht nicht im Gegensatz zu ÖBl 1995, 272-Kanalverbaugeräte. Dort war die beanstandete Werbung ausschließlich an Fachkreise gerichtet; deren Verständnis von der in der Werbung gebrauchten Begriffe hielt der Oberste Gerichtshof für bescheinigungsbedürftig. Hier wendet sich die Beklagte, die die beanstandeten Hinweise auf die "Schweizer Qualität" auch auf der Verpackung ihrer Waren angebracht hat, auch an Letztverbraucher. Die Beklagte führt selbst im Revisionsrekurs aus, ihre Werbung richte sich zum Teil an Detailhändler, zum Teil aber an Letztverbraucher.

Zur Beurteilung, wie die Letztverbraucher von Mobiltelefonzubehör udgl die beanstandete Werbung verstehen, sind die Richter auf Grund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl befähigt (ÖBl 1985, 105-C & A; SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 [Wiltschek] = MR 1986, 44, 29 [Korn] - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 272-Kanalverbaugeräte ua).

Eine Irreführung der Verbraucher, also eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise, reicht aber aus, um einen Verstoß gegen § 2 UWG anzunehmen.Eine Irreführung der Verbraucher, also eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise, reicht aber aus, um einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG anzunehmen.

Jedenfalls für die Verbraucher trifft zu, was das Rekursgericht über die mit dem Hinweis auf "Schweizer Qualität" udgl verbundenen Erwartungen ausgeführt hat. Von einer Verkennung der Rechtslage durch das Gericht zweiter Instanz kann daher keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01016.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0040OB01016_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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