TE OGH 1996/2/27 Bsw16717/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.1996
beobachten
merken

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Dietmar Pauger gegen Österreich, Bericht vom 27.2.1996, Bsw. 16717/90.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Keine mündliche Verhandlung vor dem VfGH und fair trial.Artikel 6, Absatz eins, EMRK - Keine mündliche Verhandlung vor dem VfGH und fair trial.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (17:11 Stimmen).Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (17:11 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Hinweis: Der Fall Pauger/A wurde bereits mehrmals im ÖIMR-Newsletter gebracht (vgl. NL 92/5/17 Bsw. an den UN-Menschenrechtsausschuss; NL 92/5/38 ff. Anm. W. Karl; NL 92/6/37 f. Anm. K. Berchtold; weiters NL 95/2/01 Zulässigkeitsentscheidungen v. 9.1.1995 mit Vorbemerkung und ausführlicher Darstellung des Sachverhalts von W. Karl).Hinweis: Der Fall Pauger/A wurde bereits mehrmals im ÖIMR-Newsletter gebracht vergleiche NL 92/5/17 Bsw. an den UN-Menschenrechtsausschuss; NL 92/5/38 ff. Anmerkung W. Karl; NL 92/6/37 f. Anmerkung K. Berchtold; weiters NL 95/2/01 Zulässigkeitsentscheidungen v. 9.1.1995 mit Vorbemerkung und ausführlicher Darstellung des Sachverhalts von W. Karl).

Nach dem Tod seiner Frau (Lehrerin im steirischen Landesdienst) hatte der Bf. 1984 eine Hinterbliebenenpension beantragt. Diese wurde ihm aufgrund der damals geltenden Fassung des PensionsG (das nur Regelungen für Witwen - nicht jedoch für Witwerpensionen enthielt) verweigert. Der im Instanzenzug angerufene VfGH wies die Bsw. ab, da er die relevante Gesetzesstelle im PensionsG bereits wegen Gleichheitswidrigkeit kurz davor mit Wirkung 28.2.1985 aufgehoben hatte. Das PensionsG wurde in weiterer Folge novelliert. Aufgrund der zeitlich gestaffelten Übergangsregelung hätte der Bf. zunächst eine Witwerpension im Ausmaß von 1/3 des vollen Betrages erhalten, war jedoch lt. PensionsG als Erwerbstätiger Ruhensbestimmungen unterworfen. Eine dagegen erhobene Bsw. an den VfGH war erfolgreich. Hingegen wurde die gerügte Gleichheitswidrigkeit der Übergangsregelung vom VfGH - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (fair trial), da das Verfahren vor dem VfGH ohne mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (fair trial), da das Verfahren vor dem VfGH ohne mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

Zur Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK:Zur Anwendbarkeit von Artikel 6, (1) EMRK:

Der Bf. behauptet, sein Anspruch auf eine Witwerpension sei ein civil right iSv. Art. 6 (1) EMRK, die Reg. bestreitet dies. Die Kms. hält fest, Art. 6 (1) EMRK sei bereits auf Verfahren über Pensionsrechte von Beamten angewendet worden (vgl. Urteile F. Lombardo/I, A/249-B §§ 14 ff. = NL 93/1/04; Massa/I, A/265-B § 26 = NL 93/5/08).Der Bf. behauptet, sein Anspruch auf eine Witwerpension sei ein civil right iSv. Artikel 6, (1) EMRK, die Reg. bestreitet dies. Die Kms. hält fest, Artikel 6, (1) EMRK sei bereits auf Verfahren über Pensionsrechte von Beamten angewendet worden vergleiche Urteile F. Lombardo/I, A/249-B Paragraphen 14, ff. = NL 93/1/04; Massa/I, A/265-B Paragraph 26, = NL 93/5/08).

In Abweichung zu seiner früheren Rspr. (vgl. Urteile Buchholz/D, A/42 § 48; Sramek/A, A/84 § 35) hält der GH im Urteil Ruiz-Mateos/E (A/262 § 59) fest, dass Verfahren vor dem Verfassungsgericht auch Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen können. Im vorliegenden Fall hätte die Aufhebung der gerügten Übergangsregelung durch den VfGH bewirkt, dass dem Bf. der volle Pensionsanspruch gewährt worden wäre. Art. 6 EMRK ist anwendbar.In Abweichung zu seiner früheren Rspr. vergleiche Urteile Buchholz/D, A/42 Paragraph 48,; Sramek/A, A/84 Paragraph 35,) hält der GH im Urteil Ruiz-Mateos/E (A/262 Paragraph 59,) fest, dass Verfahren vor dem Verfassungsgericht auch Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen können. Im vorliegenden Fall hätte die Aufhebung der gerügten Übergangsregelung durch den VfGH bewirkt, dass dem Bf. der volle Pensionsanspruch gewährt worden wäre. Artikel 6, EMRK ist anwendbar.

Zur Vereinbarkeit mit Art. 6 (1) EMRK:Zur Vereinbarkeit mit Artikel 6, (1) EMRK:

Der Bf. behauptet, der österr. Vorbehalt zu Art. 6 EMRK sei nicht anwendbar und jedenfalls - mangels Vereinbarkeit mit Art. 64 EMRK - ungültig. § 19 (1) VfGG sehe grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, daher könne ihm mangels Antrag ein Verzicht auf dieses Recht nicht unterstellt werden.Der Bf. behauptet, der österr. Vorbehalt zu Artikel 6, EMRK sei nicht anwendbar und jedenfalls - mangels Vereinbarkeit mit Artikel 64, EMRK - ungültig. Paragraph 19, (1) VfGG sehe grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, daher könne ihm mangels Antrag ein Verzicht auf dieses Recht nicht unterstellt werden.

Die Reg. behauptet, der Vorbehalt zu Art. 6 EMRK stehe einer Behandlung der Bsw. durch die Kms. entgegen. Die Praxis des VfGH zeige, dass bei Individualbeschwerden nur in Ausnahmefällen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Ein diesbezüglicher Antrag wurde vom Bf. nicht gestellt, somit könne sein Verzicht angenommen werden.Die Reg. behauptet, der Vorbehalt zu Artikel 6, EMRK stehe einer Behandlung der Bsw. durch die Kms. entgegen. Die Praxis des VfGH zeige, dass bei Individualbeschwerden nur in Ausnahmefällen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Ein diesbezüglicher Antrag wurde vom Bf. nicht gestellt, somit könne sein Verzicht angenommen werden.

Die Kms. hält fest dass - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit des österr. Vorbehalts - die fehlende mündliche Verhandlung vor dem VfGH keinen Eingriff in Art. 6 (1) EMRK darstellt: Die Praxis des VfGH zeigt, dass die Parteien nur gehört werden, wenn sie dies ausdrücklich beantragen. Der Bf. unterließ einen solchen Antrag, folglich kann sein Verzicht darauf angenommen werden (vgl. Urteil Zumtobel/A, A/268 § 34 = NL 93/5/12). Ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung liegt nicht vor. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (17:11 Stimmen).Die Kms. hält fest dass - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit des österr. Vorbehalts - die fehlende mündliche Verhandlung vor dem VfGH keinen Eingriff in Artikel 6, (1) EMRK darstellt: Die Praxis des VfGH zeigt, dass die Parteien nur gehört werden, wenn sie dies ausdrücklich beantragen. Der Bf. unterließ einen solchen Antrag, folglich kann sein Verzicht darauf angenommen werden vergleiche Urteil Zumtobel/A, A/268 Paragraph 34, = NL 93/5/12). Ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung liegt nicht vor. Keine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (17:11 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 27.2.1996, Bsw. 16717/90, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,77) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_3/Pauger.pdf

Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM00060

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten