TE OGH 1996/2/27 4Ob1011/96

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Herausgabe (Streitwert je S 500.000), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15.Dezember 1995, GZ 6 R 110/95-40 , den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn dem

Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und des

Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten

Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Schon die Klage hat

daher nach § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten; das

Begehren muß die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, daß

ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv verfolgt werden kann (SZ

33/46 = ÖBl 1960, 76 [Schönherr]; ÖBl 1991, 105 -

Hundertwasser-Pickerln II mwN). Die Bestimmtheit des Klagebegehrens

als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel ist eine

prozessuale Klagevoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen zu

prüfen ist. Das Fehlen dieses Erfordernisses rechtfertigt aber in der

Regel nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens; vielmehr hat

der Richter in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO

den Kläger zu einer entsprechenden Präzisierung des Begehrens

aufzufordern (ÖBl   1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN; ÖBl

1991, 108 - Sport-Sonnenbrille uva). Der Kläger hat einen Anspruch

auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten

oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise

begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des

Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die

konkrete Verletzungshandlung (ÖBl   1991, 105 -

Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl   1991, 108  -  Sport-Sonnenbrille;

ÖBl   1992, 273  - MERCEDES-Teyrowsky uva).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das Klagebegehren war weder unschlüssig noch unbestimmt, folgte das Begehren doch aus dem geltend gemachten Klagegrund (zur Schlüssigkeit der Klage s Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 226 Rz 13); daraus war auch zu entnehmen, welches Verhalten der Beklagte unterlassen sollte. Das Begehren war nur insofern zu weit gefaßt, als es die schon aus dem Klagevorbringen hervorgehende Einschränkung auf jene Unterlagen (= Geschäftspapiere) der Klägerin nicht enthielt, die dem Beklagten aus der Geschäftsbeziehung der Streitteile aufgrund des Werkvertrages vom 30.3.1989 zugekommen sind.Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das Klagebegehren war weder unschlüssig noch unbestimmt, folgte das Begehren doch aus dem geltend gemachten Klagegrund (zur Schlüssigkeit der Klage s Rechberger in Rechberger, ZPO vor Paragraph 226, Rz 13); daraus war auch zu entnehmen, welches Verhalten der Beklagte unterlassen sollte. Das Begehren war nur insofern zu weit gefaßt, als es die schon aus dem Klagevorbringen hervorgehende Einschränkung auf jene Unterlagen (= Geschäftspapiere) der Klägerin nicht enthielt, die dem Beklagten aus der Geschäftsbeziehung der Streitteile aufgrund des Werkvertrages vom 30.3.1989 zugekommen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01011.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0040OB01011_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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