TE OGH 1996/2/28 9Ob1508/96

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in den Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Hannelore F*****, Gastwirtin, ***** vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr.Karin S*****, Rechtsanwältin, ***** wegen S 1,671.206,64 sA und Feststellung (S 500.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 23.November 1995, GZ 1 R 376, 392/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen betrifft nur diesen sehr kasuistischen Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, die mit einer - im übrigen zum Großteil nicht von den Feststellungen ausgehenden - außerordentlichen Revision an das Höchstgericht herangetragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0090OB01508.96.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19960228_OGH0002_0090OB01508_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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