Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 c E Vr 7806/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 c E römisch fünf r 7806/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seinem gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gerichteten Ablehnungsantrag vom 28.Februar 1996 hat der Beschuldigte Anton B***** unter anderen auch pauschal das Oberlandesgericht Wien abgelehnt.
Über diese Ablehnungserklärung hatte gemäß § 74 Abs 2 letzter Halbsatz StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.Über diese Ablehnungserklärung hatte gemäß Paragraph 74, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt, weil die Ablehnung von Richtern auf Gründe gestützt werden muß, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Diese Gründe müssen daher genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden. Auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt - wie vom Beschuldigten gegen das Oberlandesgericht Wien erhoben - ist daher nicht einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0110NS00005.96.0307.000Dokumentnummer
JJT_19960307_OGH0002_0110NS00005_9600000_000