TE Vwgh Beschluss 2006/5/30 2006/06/0089

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;

Norm

AuskunftspflichtG 1987;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0104 2006/06/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des MB in K, gegen die Justizanstalt Stein, die Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien und die Bundesministerin für Justiz, betreffend Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 28. Februar 2006 eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Untätigkeit der genannten Behörden in Bezug auf seine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vom 23. Jänner 2006 in Bezug auf Ausspeisung, Tischbesuch und einen Vorfall vom 24. Dezember 2005 geltend und beantragte Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zlen. 2006/06/0089-3, 2006/06/0104 bis 0105-3, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde bzw. wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zlen. 2006/06/0089-4, 2006/06/0104, 0105-4, erging ein Verbesserungsauftrag (u.a. dahin, dass die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sei) an den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um die Gewährung von Verfahrenshilfe an.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach der hg. Judikatur (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200) liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG (Säumnisbeschwerde) in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich auf die Erledigung der bei den genannten belangten Behörden jeweils gestellten Anfrage des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2006 um Erteilung von Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kann nicht - wie dargelegt - die Erteilung einer Auskunft sein.

Schon aus diesem Grund war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den neuerlich gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.

Wien, am 30. Mai 2006

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060089.X00

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten