TE Vwgh Beschluss 2006/5/30 2006/06/0089

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;

Norm

AuskunftspflichtG 1987;
B-VG Art132;
VwGG §27;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0104 2006/06/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des MB in K, gegen die Justizanstalt Stein, die Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien und die Bundesministerin für Justiz, betreffend Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des MB in K, gegen die Justizanstalt Stein, die Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien und die Bundesministerin für Justiz, betreffend Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 28. Februar 2006 eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Untätigkeit der genannten Behörden in Bezug auf seine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vom 23. Jänner 2006 in Bezug auf Ausspeisung, Tischbesuch und einen Vorfall vom 24. Dezember 2005 geltend und beantragte Verfahrenshilfe. Mit der am 28. Februar 2006 eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Untätigkeit der genannten Behörden in Bezug auf seine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, vom 23. Jänner 2006 in Bezug auf Ausspeisung, Tischbesuch und einen Vorfall vom 24. Dezember 2005 geltend und beantragte Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zlen. 2006/06/0089-3, 2006/06/0104 bis 0105-3, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde bzw. wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zlen. 2006/06/0089-4, 2006/06/0104, 0105-4, erging ein Verbesserungsauftrag (u.a. dahin, dass die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sei) an den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 18. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um die Gewährung von Verfahrenshilfe an.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach der hg. Judikatur (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200) liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG (Säumnisbeschwerde) in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist. Nach der hg. Judikatur vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200) liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Artikel 132, B-VG (Säumnisbeschwerde) in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft, gerichtet ist.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich auf die Erledigung der bei den genannten belangten Behörden jeweils gestellten Anfrage des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2006 um Erteilung von Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kann nicht - wie dargelegt - die Erteilung einer Auskunft sein.

Schon aus diesem Grund war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Schon aus diesem Grund war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den neuerlich gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.

Wien, am 30. Mai 2006

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060089.X00

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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