Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ugrinka D*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zetlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.September 1995, GZ 7 Rs 86/95-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Jänner 1995, GZ 10 Cgs 169/93b-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Lösung der Frage, ob neben dem vorliegenden Gutachten eines Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie auch noch ein weiteres Gutachen eines Sachverständigen für Psychiatrie einzuholen gewesen wäre, gehört genauso zur Beweiswürdigung und ist mit Revision nicht bekämpfbar (SSV-NF 7/12), wie die Frage, warum das Erstgericht der in den Gutachten enthaltenen Aussagen, daß bei der Klägerin Krankenstände von nicht mehr als sechs Wochen zu erwarten sind oder ihr depressives Zustandsbild keine Krankenstände nach sich zieht, folgte. Die Klägerin hat im übrigen das Unterbleiben der Einholung der Auskünfte der Wiener Gebietskrankenkasse über ihre Krankenstände und der Beiziehung eines Sachverständigen für Psychiatrie bereits in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt. Diese vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12, 7/74 ua).
Da die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen, steht nicht nur der von dem medizinischen Sachverständigen beurteilte Leidenszustand fest, sondern auch die Prognose über künftige Krankenstände. Die Ausführungen in der Rechtsrüge, daß darüber Feststellungen fehlen, sind daher nicht begründet. Die festgestellten Krankenstände von nicht mehr als 6 Wochen jährlich bewirken keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS00042.96.0312.000Dokumentnummer
JJT_19960312_OGH0002_010OBS00042_9600000_000