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64/03 Landeslehrer;Norm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. R in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. November 2003, Bi-010335/2-2003-Zei/Hol, betreffend Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendung in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1948 in Jugoslawien geborene Beschwerdeführerin stand vom 10. Jänner 1987 bis zum 31. Dezember 1999 als Lehrerin in einem Vertragsbedienstetenverhältnis und steht seit 1. Jänner 2000 als Sonderschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
In den Jahren 1964 bis 1968 hatte sie in Sarajewo ein Gymnasium und von September 1968 bis September 1970 die Pädagogische Akademie absolviert. Sie war vom 1. September 1970 bis zum 9. Jänner 1987 in Novi Travnik (ehem. Pucarevo), ebenfalls im nunmehrigen Bosnien und Herzegowina gelegen, als Hauptschullehrerin und Schulpsychologin beschäftigt.
Anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 gab die Beschwerdeführerin in einem "Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussverdienstzeiten" u.a. ihre Ausbildungszeiten und bisherigen Beschäftigungsverhältnisse an.
Der Landesschulrat Oberösterreich (als Dienstbehörde erster Instanz) teilte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 20. November 2001 mit, dass sie gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (im Folgenden: PG 1965) die Möglichkeit habe, die Anrechnung jener Ruhegenussvordienstzeiten auszuschließen, für die sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte. In ihrem Fall handle es sich um folgende Zeiten: Der Landesschulrat Oberösterreich (als Dienstbehörde erster Instanz) teilte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 20. November 2001 mit, dass sie gemäß Paragraph 54, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 (im Folgenden: PG 1965) die Möglichkeit habe, die Anrechnung jener Ruhegenussvordienstzeiten auszuschließen, für die sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte. In ihrem Fall handle es sich um folgende Zeiten:
"J
M
T
vom 16.01.1966 bis 25.06.1968
2
5
10
vom 01.09.1968 bis 31.08.1970
2
-
-
vom 01.09.1970 bis 09.01.1987
16
4
9
zusammen:
20
9
19
Der besondere Pensionsbeitrag würde ca. ATS 1.166.500,-- (= 84.772,86 EUR) betragen.
Der Abzug ist in max. 90 Monatsraten vorgesehen und wirkt sich lohnsteuerbegünstigend aus."
Die Beschwerdeführerin teilte der Dienstbehörde erster Instanz in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2003 mit, dass sie sich einen besonderen Pensionsbeitrag für die Ruhegenussvordienstzeiten nicht leisten könne und bitte, die Zeiten aufgrund der beiliegenden Mitteilung aus Bosnien und Herzegowina anzurechen bzw. einen Pensionsanspruch bei der Pensionsversicherungsanstalt in Bosnien und Herzegowina auf dem Dienstweg zu erheben, wobei die Pensionsverlustzulage sowie Valorisierungsunterschiede berücksichtigt werden könnten.
Die Dienstbehörde erster Instanz sprach mit Bescheid vom 1. September 2003 aus, dass ihr bis zum Beginn ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit, dem 1. Jänner 2000, 12 Jahre 11 Monate und 21 Tage als Vordienstzeit angerechnet werden würden. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass sich diese Vordienstzeit auf Grund der Beschäftigung der Beschwerdeführerin als "Vertragslehrerin" vom 10. Jänner 1987 bis zum 31. Dezember 1999 bemisst.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Berufung geltend, dass gemäß Art. 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen BGBl. III Nr. 229/2001) Versicherungszeiten, die in beiden Staaten erworben worden seien, zusammenzurechnen seien. Gemäß Art. 20 habe bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Vertragsstaat die Zurücklegung von Versicherungszeiten eines anderen Vertragsstaates so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten. Ein gleich lautendes Abkommen zwischen der Republik Österreich über soziale Sicherheit bestehe auch mit der Bundesrepublik Jugoslawien, (im Folgenden: Abkommen BGBl. III Nr. 130/2002). Da es sich bei diesen Abkommen um "self-executing"- Verträge handle, seien sie unmittelbar anzuwenden. Sie beantrage, dass der Zeitraum vom 16. Jänner 1966 bis zum 21. Dezember 1997 als Vordienstzeit angerechnet werde. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Berufung geltend, dass gemäß Artikel 10, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,) Versicherungszeiten, die in beiden Staaten erworben worden seien, zusammenzurechnen seien. Gemäß Artikel 20, habe bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Vertragsstaat die Zurücklegung von Versicherungszeiten eines anderen Vertragsstaates so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten. Ein gleich lautendes Abkommen zwischen der Republik Österreich über soziale Sicherheit bestehe auch mit der Bundesrepublik Jugoslawien, (im Folgenden: Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2002,). Da es sich bei diesen Abkommen um "self-executing"- Verträge handle, seien sie unmittelbar anzuwenden. Sie beantrage, dass der Zeitraum vom 16. Jänner 1966 bis zum 21. Dezember 1997 als Vordienstzeit angerechnet werde.
Die Oberösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 13. Oktober 2003 mit, dass die in der Berufung beantragte Anrechnung der Zeiten vom 16. Jänner 1966 bis 9. Jänner 1987 "im Grunde der Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. b Pensionsgesetz 1965 grundsätzlich möglich" sei, die Beschwerdeführerin aber einen besonderen Pensionsbeitrag zahlen müsse, da laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt Mostar vom 29. Jänner 2003 die Auszahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen nicht möglich sei, die Beschwerdeführerin jedoch einen zusätzlichen Pensionsanspruch auf Grund der in Bosnien und Herzegowina geleisteten Dienstzeiten stellen könne, wenn sie die Voraussetzungen erfülle und in den Ruhestand versetzt werden wolle. Im Falle der Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten könne jedoch auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht gemäß § 54 Abs. 4 PG 1965 sodann nicht mehr verzichtet und würde ein besonderer Pensionsbeitrag vorgeschrieben werden. Die Oberösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 13. Oktober 2003 mit, dass die in der Berufung beantragte Anrechnung der Zeiten vom 16. Jänner 1966 bis 9. Jänner 1987 "im Grunde der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, Pensionsgesetz 1965 grundsätzlich möglich" sei, die Beschwerdeführerin aber einen besonderen Pensionsbeitrag zahlen müsse, da laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt Mostar vom 29. Jänner 2003 die Auszahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen nicht möglich sei, die Beschwerdeführerin jedoch einen zusätzlichen Pensionsanspruch auf Grund der in Bosnien und Herzegowina geleisteten Dienstzeiten stellen könne, wenn sie die Voraussetzungen erfülle und in den Ruhestand versetzt werden wolle. Im Falle der Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten könne jedoch auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht gemäß Paragraph 54, Absatz 4, PG 1965 sodann nicht mehr verzichtet und würde ein besonderer Pensionsbeitrag vorgeschrieben werden.
In ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2003 brachte die Beschwerdeführerin hiezu vor, dass ihre Berufung ausschließlich auf die Anwendung der entsprechenden Abkommen über die soziale Sicherheit mit Bosnien und Herzegowina bzw. mit der Bundesrepublik Jugoslawien gestützt worden sei, die als so genannte "selfexecuting"-Verträge unmittelbar anwendbar seien. In diesen Abkommen sei ausdrücklich normiert, dass bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Vertragsstaat die Rücklegung von Versicherungszeiten eines anderen Vertragsstaates so zu berücksichtigen habe, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten. Die Beschwerdeführerin habe selbstverständlich keinen Antrag auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auf der Basis der von der belangten Behörde angeführten gesetzlichen Bestimmungen mit der weiteren Konsequenz der Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages gestellt. Die Anrechnung werde weiterhin ausschließlich auf die unmittelbare Anwendung der angeführten Abkommen und nicht auf die von der belangten Behörde angeführten gesetzlichen Bestimmungen gestützt. Sollten der Erledigung des Ansuchens gesetzliche Hindernisse entgegenstehen, werde wohl der Verfassungsgerichtshof den Widerspruch zwischen dem Abkommen einerseits und einer allenfalls widersprechenden Gesetzeslage aufgreifen müssen. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Tätigkeit von September 1970 bis Jänner 1987 "im früheren Jugoslawien bzw. Bosnien und Herzegowina" selbstverständlich die entsprechenden Pensionsbeiträge geleistet. Es sei ausschließlich Sache der Behörde, die dargelegten zwischenstaatlichen Abkommen dadurch zu erfüllen, dass diese erworbenen Leistungsansprüche bei der Pensionsberechnung berücksichtigt würden. Wenn es hiefür erforderlich sei, dass die geleisteten Pensionsbeiträge von dem Vertragsstaat des Abkommens eingefordert würde, obliege diese Verantwortung keinesfalls der Beschwerdeführerin, sondern der von der Behörde zu veranlassenden Umsetzung des Abkommens.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie führte nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens begründend aus, auf Grund der gegebenen Sachlage hätte im Falle der Anrechnung der genannten Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 PG 1965 die Dienstbehörde erster Instanz in einem weiteren Verfahren die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages im Grunde der Bestimmung des § 56 PG 1965 zwingend vornehmen müssen, weil für die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Auslandszeiten kein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung von Bosnien und Herzegowina überwiesen werde. Zu dem Abkommen BGBl. III Nr. 229/2001 werde festgehalten, dass, sofern nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung seines Art. 20 (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten) ein Leistungsanspruch bestehe, der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie führte nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens begründend aus, auf Grund der gegebenen Sachlage hätte im Falle der Anrechnung der genannten Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, PG 1965 die Dienstbehörde erster Instanz in einem weiteren Verfahren die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages im Grunde der Bestimmung des Paragraph 56, PG 1965 zwingend vornehmen müssen, weil für die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Auslandszeiten kein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung von Bosnien und Herzegowina überwiesen werde. Zu dem Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001, werde festgehalten, dass, sofern nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung seines Artikel 20, (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten) ein Leistungsanspruch bestehe, der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 1747/03, mit folgender tragender Begründung ablehnte - und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzung aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Bestimmungen des Abkommens der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, BGBl. III 2001/229, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Bestimmungen des Abkommens der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit, BGBl. römisch drei 2001/229, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Eine staatsvertragliche Regelung (sollte sie im vorliegenden Fall überhaupt von Relevanz sein), der zu Folge in Fällen, in denen ein Leistungsanspruch schon auf Grund der in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten besteht, die Höhe der Leistung ausschließlich auf Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten - und ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten - festzustellen ist, ist nicht gleichheitswidrig.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht auf Anrechnung ihrer im Ausland zurückgelegten, gegenständlichen Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten verletzt; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 106 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 lautet auszugsweise: Paragraph 106, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 lautet auszugsweise:
"Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:Paragraph 106, (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:
"§ 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat."
§ 3 Abs. 1 PG 1965 lautet in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995: Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 lautet in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995:
"§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt."
§ 6 Abs. 1 PG 1965 lautet (in seiner Stammfassung): Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 lautet (in seiner Stammfassung):
"§ 6. (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
"§ 53. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten."§ 53. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
a) die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) ...
...
...
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
..."
§ 54 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 288/1988 lautet auszugsweise: Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988, lautet auszugsweise:
" (3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist."
§ 56 PG 1965 lautet auszugsweise: Paragraph 56, PG 1965 lautet auszugsweise:
"§ 56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. ...
..."
Die Bestimmung des § 88 PG 1965 - durch das Strukturanpassungsgesetz als § 62b eingefügt, die Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I Nr. 142/2000, die Paragraphenbezeichnung in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119 - lautet auszugsweise: Die Bestimmung des Paragraph 88, PG 1965 - durch das Strukturanpassungsgesetz als Paragraph 62 b, eingefügt, die Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, die Paragraphenbezeichnung in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 119 - lautet auszugsweise:
"Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000 "Übergangsbestimmungen zu den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§ 88. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 88, (1) Die Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, 8 und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf