Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Langer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria M*****, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe und Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.Dezember 1995, GZ 41 R 1016/95f-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes zur Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (SZ 61/6 uva). Daß der Klägerin ein Interesse an der Verfolgung ihres (geänderten) Begehrens auf Zahlung (S. 43) zuzubilligen ist, ändert nichts daran, daß sie die Einlösung der Bankgarantie nicht mehr rückgängig machen kann; sie hat daher an der Klärung der Frage, ob die EV zur Sicherung des geltend gemachten Herausgabe- und Unterlassungsanspruches zu bewilligen war, nur noch ein theoretisches Interesse; durch eine antragsgemäße Erlassung der EV könnte sich aber ihre Stellung nicht verbessern.Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes zur Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (SZ 61/6 uva). Daß der Klägerin ein Interesse an der Verfolgung ihres (geänderten) Begehrens auf Zahlung Sitzung 43) zuzubilligen ist, ändert nichts daran, daß sie die Einlösung der Bankgarantie nicht mehr rückgängig machen kann; sie hat daher an der Klärung der Frage, ob die EV zur Sicherung des geltend gemachten Herausgabe- und Unterlassungsanspruches zu bewilligen war, nur noch ein theoretisches Interesse; durch eine antragsgemäße Erlassung der EV könnte sich aber ihre Stellung nicht verbessern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02032.96V.0326.000Dokumentnummer
JJT_19960326_OGH0002_0040OB02032_96V0000_000