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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BGBG 1993 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der Mag. Dr. Z in B, vertreten durch die Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG in 1040 Wien, Favoritenstraße 16, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Schadenersatz nach § 15 B-GBG, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der Mag. Dr. Z in B, vertreten durch die Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG in 1040 Wien, Favoritenstraße 16, gegen die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Schadenersatz nach Paragraph 15, B-GBG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1944 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. September 2000 als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie hatte sich im Jahre 1998 neben anderen Lehrerinnen und Lehrern um die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe L1 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium B - erfolglos - beworben. Mit ihrem Antrag vom 16. Februar 2000 begehrte sie nach § 15 B-GBG den Ersatz eines Schadens von insgesamt S 1.345.928,--, den ihr die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Juni 2001 in vollem Umfang versagte. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in seinem ersten Spruchabschnitt (betreffend den Ersatz der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, der bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung und dem tatsächlichen Monatsbezug gebühren würde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen die Beschwerde (betreffend Spruchabschnitt 2. des Bescheides vom 20. Juni 2001 über die Geltendmachung einer höheren Pensionsleistung, von Fahrtspesen und den Ersatz für die behauptete Kreditschädigung) als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 19. August 2004 zugestellt.Die im Jahre 1944 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. September 2000 als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie hatte sich im Jahre 1998 neben anderen Lehrerinnen und Lehrern um die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin der Verwendungsgruppe L1 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium B - erfolglos - beworben. Mit ihrem Antrag vom 16. Februar 2000 begehrte sie nach Paragraph 15, B-GBG den Ersatz eines Schadens von insgesamt S 1.345.928,--, den ihr die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Juni 2001 in vollem Umfang versagte. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in seinem ersten Spruchabschnitt (betreffend den Ersatz der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, der bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung und dem tatsächlichen Monatsbezug gebühren würde) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen die Beschwerde (betreffend Spruchabschnitt 2. des Bescheides vom 20. Juni 2001 über die Geltendmachung einer höheren Pensionsleistung, von Fahrtspesen und den Ersatz für die behauptete Kreditschädigung) als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 19. August 2004 zugestellt.
In ihrer am 13. Juni 2005 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend. Seit dem Einlangen des Erkenntnisses sei die Entscheidungsfrist des § 27 Abs. 1 VwGG verstrichen. In ihrer am 13. Juni 2005 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend. Seit dem Einlangen des Erkenntnisses sei die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG verstrichen.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2005 trug der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 der belangten Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Über begründetes Ersuchen der belangten Behörde verlängerte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 28. September 2005 die ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzte Frist um drei Monate. Mit Verfügung vom 21. Juni 2005 trug der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz 2, der belangten Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Über begründetes Ersuchen der belangten Behörde verlängerte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 28. September 2005 die ihr gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzte Frist um drei Monate.
In ihrer Erledigung vom 20. Dezember 2005 brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, gemäß § 18 DVG (in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119) gelte § 2 Z. 8 DVV 1981 (Bestimmung der Landesschulräte als nachgeordnete Dienstbehörden) als Bundesgesetz so lange weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz DVG erlassene Verordnung in Kraft trete. Weiteres Übergangsrecht bestehe in diesem Zusammenhang nicht. Gemäß § 1 der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-BMBWK 2003 - DVPV-BMBWK 2003, BGBl. II Nr. 588, seien die Landesschulräte als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG zuständig. Diese Verordnung sei nach ihrem § 2 Abs. 1 mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung gehe die Zuständigkeit für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren mit 1. Jänner 2004 gemäß § 2 Abs. 5 DVG auf die neuen Dienstbehörden über. Seit 1. Jänner 2003 seien zur Entscheidung über Ersatzansprüche wegen Diskriminierung von Beamtinnen oder Beamten bei beruflichem Aufstieg die Landesschulräte berufen. Die (behaupteten) diskriminierenden Vorgänge, auf die das Ersatzbegehren gründe, lägen vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand, sodass die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Aktivdienstbehörde (§ 2 Abs. 6 DVG) berufen sei. Für den im zweiten Rechtsgang zu erlassenden Bescheid sei die Zuständigkeit nicht perpetuiert, sondern an Hand der im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, aus der sich die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich ergebe. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung habe die belangte Behörde von einer Entscheidung im zweiten Rechtsgang Abstand genommen und die Sache dem Landesschulrat für Niederösterreich zur Entscheidung abgetreten. In ihrer Erledigung vom 20. Dezember 2005 brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, gemäß Paragraph 18, DVG (in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 119) gelte Paragraph 2, Ziffer 8, DVV 1981 (Bestimmung der Landesschulräte als nachgeordnete Dienstbehörden) als Bundesgesetz so lange weiter, bis eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz DVG erlassene Verordnung in Kraft trete. Weiteres Übergangsrecht bestehe in diesem Zusammenhang nicht. Gemäß Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-BMBWK 2003 - DVPV-BMBWK 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 588, seien die Landesschulräte als nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG zuständig. Diese Verordnung sei nach ihrem Paragraph 2, Absatz eins, mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung gehe die Zuständigkeit für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren mit 1. Jänner 2004 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, DVG auf die neuen Dienstbehörden über. Seit 1. Jänner 2003 seien zur Entscheidung über Ersatzansprüche wegen Diskriminierung von Beamtinnen oder Beamten bei beruflichem Aufstieg die Landesschulräte berufen. Die (behaupteten) diskriminierenden Vorgänge, auf die das Ersatzbegehren gründe, lägen vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand, sodass die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Aktivdienstbehörde (Paragraph 2, Absatz 6, DVG) berufen sei. Für den im zweiten Rechtsgang zu erlassenden Bescheid sei die Zuständigkeit nicht perpetuiert, sondern an Hand der im Zeitpunkt der Erlassung des neuen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, aus der sich die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich ergebe. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung habe die belangte Behörde von einer Entscheidung im zweiten Rechtsgang Abstand genommen und die Sache dem Landesschulrat für Niederösterreich zur Entscheidung abgetreten.
In ihrer Äußerung vom 17. Jänner 2006 nimmt die Beschwerdeführerin zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren dahingehend Stellung, § 2 Abs. 2 DVG enthalte hinsichtlich der in der DVPV-BMBWK 2003 enthaltenen Erstreckung auf anhängige Verfahren keine hinreichende Determination im Sinne des Legalitätsprinzips. Darüber hinaus sei auch nicht der Fall bedacht worden, dass "vor der Gesetzesänderung" die damals erste Instanz (belangte Behörde) in einem Bescheid entschieden habe, der nachfolgend durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei und die belangte Behörde einen Ersatzbescheid nach der Gesetzesänderung erlassen hätte. Eine Konstellation, bei der nach einer Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof anstatt der belangten Behörde die erstinstanzliche den Ersatzbescheid zu erlassen hätte, sei durch den Gesetz- und Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Genauso wenig sei es beabsichtigt gewesen, für eine solche Fallkonstellation einen zusätzlichen Instanzenzug zu schaffen. Bei "verfassungskonformer Interpretation" sei daher § 2 Abs. 2 DVG in Verbindung mit der DVPV-BMBWK 2003 dahingehend auszulegen, dass in Verfahren, in denen bereits die ehemals erste und letzte Instanz (die belangte Behörde) einen Bescheid erlassen habe, der Ersatzbescheid durch die letztinstanzliche Behörde zu erlassen sei. Sollte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht teilen, rege die Beschwerdeführerin an, "einen Antrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung hinsichtlich § 2 Abs. 2 DVG idF BGBl. I 2002/119 und den §§ 1 und 2 der Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung BGBl. II 2003/588" zu stellen. In ihrer Äußerung vom 17. Jänner 2006 nimmt die Beschwerdeführerin zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren dahingehend Stellung, Paragraph 2, Absatz 2, DVG enthalte hinsichtlich der in der DVPV-BMBWK 2003 enthaltenen Erstreckung auf anhängige Verfahren keine hinreichende Determination im Sinne des Legalitätsprinzips. Darüber hinaus sei auch nicht der Fall bedacht worden, dass "vor der Gesetzesänderung" die damals erste Instanz (belangte Behörde) in einem Bescheid entschieden habe, der nachfolgend durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei und die belangte Behörde einen Ersatzbescheid nach der Gesetzesänderung erlassen hätte. Eine Konstellation, bei der nach einer Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof anstatt der belangten Behörde die erstinstanzliche den Ersatzbescheid zu erlassen hätte, sei durch den Gesetz- und Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Genauso wenig sei es beabsichtigt gewesen, für eine solche Fallkonstellation einen zusätzlichen Instanzenzug zu schaffen. Bei "verfassungskonformer Interpretation" sei daher Paragraph 2, Absatz 2, DVG in Verbindung mit der DVPV-BMBWK 2003 dahingehend auszulegen, dass in Verfahren, in denen bereits die ehemals erste und letzte Instanz (die belangte Behörde) einen Bescheid erlassen habe, der Ersatzbescheid durch die letztinstanzliche Behörde zu erlassen sei. Sollte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht teilen, rege die Beschwerdeführerin an, "einen Antrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 2, DVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2002/119 und den Paragraphen eins und 2 der Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung BGBl. römisch zwei 2003/588" zu stellen.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2006 bringt die belangte Behörde hiezu vor, das Verfahrensrecht enthalte keine Grundlage dafür, dass es in der vorliegenden, von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Konstellation zu einer perpetuatio fori käme. § 2 Abs. 2 DVG und § 2 Abs. 2 der DVPV-BMBWK 2003 böten weder einen Anhaltspunkt für eine perpetuatio fori noch seien sie die Grundlage für die von der belangten Behörde vertretene Sicht der Zuständigkeit. Eine perpetuatio fori wäre auch aus Gründen des rechtsstaatlichen Prinzips nicht geboten, werde doch der Rechtsschutz der Partei durch die Begründung der Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz und das damit entstehende Berufungsrecht nicht beeinträchtigt. Die belangte Behörde beantrage, die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG kostenpflichtig zurückzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2006 bringt die belangte Behörde hiezu vor, das Verfahrensrecht enthalte keine Grundlage dafür, dass es in der vorliegenden, von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Konstellation zu einer perpetuatio fori käme. Paragraph 2, Absatz 2, DVG und Paragraph 2, Absatz 2, der DVPV-BMBWK 2003 böten weder einen Anhaltspunkt für eine perpetuatio fori noch seien sie die Grundlage für die von der belangten Behörde vertretene Sicht der Zuständigkeit. Eine perpetuatio fori wäre auch aus Gründen des rechtsstaatlichen Prinzips nicht geboten, werde doch der Rechtsschutz der Partei durch die Begründung der Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz und das damit entstehende Berufungsrecht nicht beeinträchtigt. Die belangte Behörde beantrage, die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG kostenpflichtig zurückzuweisen.
Durch Art. 16 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, erhielt § 2 Abs. 2 DVG folgende Fassung: Durch Artikel 16, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 119, erhielt Paragraph 2, Absatz 2, DVG folgende Fassung:
Die ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR XXI. GP 75, führen u.a. zur Neufassung des § 2 Abs. 2 DVG aus: Die ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 75, , führen u.a. zur Neufassung des Paragraph 2, Absatz 2, DVG aus:
"Die Dienstgeberzuständigkeiten - ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden - sollen nunmehr kraft Gesetz generell den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz übertragen werden. Die Dienststellen, die gleichzeitig Dienstbehörde erster Instanz werden sollen, soll der jeweilige Bundesminister durch Verordnung bestimmen. Es muss sich jeden falls um Dienststellen handeln, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind. Der Bundesminister ist als oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.
Durch diese Neuregelung entfällt der bisher erforderliche Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Befassung der Bundesregierung für die Anpassung der DVV an geänderte Gegebenheiten. ..."
Gemäß § 2 Abs. 6 erster Satz DVG (idF. der Novelle BGBl. Nr. 665/1994) ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz DVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,) ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist.
Gemäß § 19 Abs. 5 DVG trat u.a. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, DVG trat u.a. Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Die Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung-BMBWK 2003 - DVPV-BMBWK 2003, BGBl. II Nr. 588, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz: Die Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung-BMBWK 2003 - DVPV-BMBWK 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 588, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
"§ 1. Im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind
1. die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) ... als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter 1. die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) ... als nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter
Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) ... zuständig.Satz DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz) ... zuständig.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 2, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Durch die teilweise Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Juni 2001 durch das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004 trat die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich - im Umfang der Aufhebung - vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, beurteilt sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 15 B-GBG für das fortgesetzte Verfahren an Hand des § 2 Abs. 2 und 6 DVG sowie der mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen § 1 Z. 1, § 2 DVPV-BMBWK 2003. Durch die teilweise Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Juni 2001 durch das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004 trat die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich - im Umfang der Aufhebung - vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, beurteilt sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Paragraph 15, B-GBG für das fortgesetzte Verfahren an Hand des Paragraph 2, Absatz 2 und 6 DVG sowie der mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, DVPV-BMBWK 2003.
§ 2 Abs. 6 erster Satz DVG ist im vorliegenden Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass bei Beamten des Ruhestandes (und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen) zur Entscheidung der dort bezeichneten Angelegenheiten die Aktivdienstbehörde - und nicht etwa die Pensionsbehörde - zuständig sein soll; dagegen sollte darin keine Abgrenzung und Versteinerung der Zuständigkeiten der Dienstbehörden erster und zweiter Instanz für Beamte des Ruhestandes (und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene und Angehörige) festgeschrieben werden. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den wiedergegebenen ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 im Einklang, wonach die Dienstgeberzuständigkeiten - ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden - nunmehr kraft Gesetz generell den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz übertragen werden sollen. Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz DVG ist im vorliegenden Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass bei Beamten des Ruhestandes (und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen) zur Entscheidung der dort bezeichneten Angelegenheiten die Aktivdienstbehörde - und nicht etwa die Pensionsbehörde - zuständig sein soll; dagegen sollte darin keine Abgrenzung und Versteinerung der Zuständigkeiten der Dienstbehörden erster und zweiter Instanz für Beamte des Ruhestandes (und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene und Angehörige) festgeschrieben werden. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den wiedergegebenen ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 im Einklang, wonach die Dienstgeberzuständigkeiten - ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden - nunmehr kraft Gesetz generell den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz übertragen werden sollen.
Es unterliegt weiters keinem Zweifel, dass auch das vorliegende, im Gefolge des hg. Erkenntnisses vom 14. Mai 2004 wiederum "anhängige" Verfahren vom Tatbestand des § 2 Abs. 2 DVPV-BMBWK 2003 erfasst wurde, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Schadenersatzanspruch auf die in § 1 Z 1 leg. cit. bezeichnete Behörde erster Instanz überging. Die belangte Behörde traf daher in Folge dieses Zuständigkeitsüberganges keine Entscheidungspflicht mehr (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, sowie vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/12/0073 und Zl. 2002/12/0139, mwN). Es unterliegt weiters keinem Zweifel, dass auch das vorliegende, im Gefolge des hg. Erkenntnisses vom 14. Mai 2004 wiederum "anhängige" Verfahren vom Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, DVPV-BMBWK 2003 erfasst wurde, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Schadenersatzanspruch auf die in Paragraph eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichnete Behörde erster Instanz überging. Die belangte Behörde traf daher in Folge dieses Zuständigkeitsüberganges keine Entscheidungspflicht mehr vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, sowie vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/12/0073 und Zl. 2002/12/0139, mwN).
Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene "verfassungskonforme Interpretation" würde sich über den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 DVPV-BMBWK 2003 hinwegsetzen. Welchen verfassungs- und einfachgesetzlichen Bedenken die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen begegnen, legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene "verfassungskonforme Interpretation" würde sich über den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, DVPV-BMBWK 2003 hinwegsetzen. Welchen verfassungs- und einfachgesetzlichen Bedenken die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen begegnen, legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar.
Da die belangte Behörde die geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin in erster Instanz nicht traf, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Da die belangte Behörde die geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin in erster Instanz nicht traf, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 30. Mai 2006
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120118.X00Im RIS seit
27.07.2006