TE OGH 1996/4/10 13Os45/96

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Veröffentlicht am 10.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Petschnigg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert L***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 1995, GZ 8 c Vr 5346/95-31, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Petschnigg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert L***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 1995, GZ 8 c römisch fünf r 5346/95-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert L***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 3.April 1995 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz einem Bekannten durch Einbruch in dessen Wohnung 3.600 S Bargeld und insgesamt 80 Stück Mundidol-Tabletten mit verschiedenen Wirkstoffkonzentrationen im Wert von 1.500 S weggenommen hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert L***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 3.April 1995 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz einem Bekannten durch Einbruch in dessen Wohnung 3.600 S Bargeld und insgesamt 80 Stück Mundidol-Tabletten mit verschiedenen Wirkstoffkonzentrationen im Wert von 1.500 S weggenommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen sei mit sich selbst im Widerspruch, weil die Tatrichter davon ausgegangen sind, daß der Bestohlene einen Arzt aufsuchte (der ihm im Zuge eines Drogenentzugsprogramms die Mundidol-Tabletten verschrieb, die in der Folge in einer Apotheke ausgehändigt wurden; US 4 f), der Angeklagte aber nicht gewußt habe, daß der Bestohlene die Tabletten erhalten und dann in der Wohnung aufbewahrt hat.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen sei mit sich selbst im Widerspruch, weil die Tatrichter davon ausgegangen sind, daß der Bestohlene einen Arzt aufsuchte (der ihm im Zuge eines Drogenentzugsprogramms die Mundidol-Tabletten verschrieb, die in der Folge in einer Apotheke ausgehändigt wurden; US 4 f), der Angeklagte aber nicht gewußt habe, daß der Bestohlene die Tabletten erhalten und dann in der Wohnung aufbewahrt hat.

Abgesehen davon, daß damit kein die Nichtigkeit der Entscheidung bewirkender innerer Widerspruch des Urteils geltend gemacht wird, weil die vom Schöffengericht nebeneinander festgestellten Tatsachen einander keineswegs ausschließen (SSt 8/27; EvBl 1972/17), ist diese Feststellung auch durch das Geständnis des Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung begründet, der angab, mit dem Bestohlenen, der sich dann von ihm trennte, zum Karlsplatz gefahren zu sein, um dort Tabletten zu verkaufen (S 158). Damit ist die Feststellung der Kenntnis des Angeklagten von den Tabletten mängelfrei begründet.

Des weiteren bemängelt die Beschwerde die Erwägungen des Erstgerichtes, es habe der Verantwortung des Angeklagten (unter anderem) deshalb keinen Glauben geschenkt, weil er seine Verantwortung im Laufe des Verfahrens wechselte. Bereits aus den Beschwerdeausführungen selbst geht (der Aktenlage entsprechend) hervor, daß der Angeklagte, über den Grund einer allenfalls falschen Bezichtigung durch den Bestohlenen befragt, vorerst angab, dies wäre aus Zorn über nicht bezahlte Miete geschehen (S 99), in der Hauptverhandlung aber deponierte, dies wäre wegen der Streitigkeiten über die Mundidol-Tabletten der Fall gewesen (S 160), womit er der behaupteten Geldforderung jeweils andere Gründe zuordnete. Im Kern wird damit lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise versucht, gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter anzukämpfen, keinesfalls damit aber ein zwischen den Entscheidungsgründen und der Aktenlage bestehender Widerspruch aufgezeigt.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt. Sie vermag keine auf den Akteninhalt gegründete Bedenken gegen die Richtigkeit der der Schuldentscheidung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nachweisen. Soweit damit neuerlich sinngemäß die bereits zur Mängelrüge behauptete Unkenntnis des Angeklagten vom Vorhandensein der Mundidol-Tabletten releviert wird, kann auf das dazu Ausgeführte verwiesen werden.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt. Sie vermag keine auf den Akteninhalt gegründete Bedenken gegen die Richtigkeit der der Schuldentscheidung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nachweisen. Soweit damit neuerlich sinngemäß die bereits zur Mängelrüge behauptete Unkenntnis des Angeklagten vom Vorhandensein der Mundidol-Tabletten releviert wird, kann auf das dazu Ausgeführte verwiesen werden.

Die Rüge beruft sich des weiteren aber auch zu Unrecht auf die Zeugenaussage des vernommenen Polizeibeamten über ein außergerichtliches Diebstahlsgeständnis des Angeklagten. Denn dieser Zeuge hat in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angegeben, daß der Bestohlene in seiner Gegenwart erklärte, er habe den Angeklagten wegen Diebstahls angezeigt und dieser darauf erwidert, er könne den Schaden (aus dem Diebstahl) zur Zeit leider nicht bezahlen (S 164).

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit insgesamt als offenbar unbegründet, weshalb sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Demgemäß wird über die mit ihr verbundene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit insgesamt als offenbar unbegründet, weshalb sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Demgemäß wird über die mit ihr verbundene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00045.96.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19960410_OGH0002_0130OS00045_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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