Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton S*****, vertreten durch Dr.Roland Resch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Norbert K*****, 2. Luise Hilda P*****, 3. Viktor P*****, 4. Ingrid St*****, alle vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Jänner 1996, GZ 40 R 1060/95v-29, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton S*****, vertreten durch Dr.Roland Resch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Norbert K*****, 2. Luise Hilda P*****, 3. Viktor P*****, 4. Ingrid St*****, alle vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Jänner 1996, GZ 40 R 1060/95v-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Richtig ist, daß die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln (§ 10 Abs 3 Z 4 MRG; vgl Würth in Rummel2 § 10 MRG Rz 3 mwN) es nicht entbehrlich macht, daß die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben (vgl Würth aaO § 10 MRG Rz 4a mwN). Ein solcher Nutzen war nach den erstgerichtlichen Feststellungen aber ohnehin gegeben.1. Richtig ist, daß die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG; vergleiche Würth in Rummel2 Paragraph 10, MRG Rz 3 mwN) es nicht entbehrlich macht, daß die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben vergleiche Würth aaO Paragraph 10, MRG Rz 4a mwN). Ein solcher Nutzen war nach den erstgerichtlichen Feststellungen aber ohnehin gegeben.
Was die Dunstentwicklung anlangt, so ist zwischen dem zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit als Kategoriemerkmal im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 MRG idF vor dem 3. WÄG (vgl hiezu Würth aaO § 16 MRG Rz 23 b mwN) und der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausstattung gemäß § 10 Abs 3 Z 1 MRG zu unterscheiden.Was die Dunstentwicklung anlangt, so ist zwischen dem zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit als Kategoriemerkmal im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG vergleiche hiezu Würth aaO Paragraph 16, MRG Rz 23 b mwN) und der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausstattung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG zu unterscheiden.
Die gegenständliche Duschgelegenheit erreichte zwar allenfallss nicht den erstgenannten Standard (als Kategorieerfordernis); daß sie nicht dem hier maßgeblichen Stand der Technik entsprochen hätte, hat sich im Verfahren aber nicht ergeben. Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelwerber offenbar Isolierung (wozu überhaupt kein Sachvorbringen erstattet worden war) und Belüftung vermengen.
2. Entgegen der Darstellung der Rechtsmittelwerber ist im vorliegenden Fall nicht die schlüssige Anerkennung eines Aufwandersatzanspruches von Bedeutung, sondern die schlüssige Anerkennung des Umstandes, daß dem Aufwandersatzanspruch keine Präklusion nach § 10 Abs 4 MRG entgegensteht, wie dies in MietSlg 41.217 angenommen wurde. Die entsprechende Wertung des Verhaltens des Hausverwalters der Antragsgegner ist keine Frage, die über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung hat. Das Rekursgericht hat mit seiner Beurteilung der Schlüssigkeit dieses Verhaltens den ihm hiebei zustehenden Spielraum nicht verlassen.2. Entgegen der Darstellung der Rechtsmittelwerber ist im vorliegenden Fall nicht die schlüssige Anerkennung eines Aufwandersatzanspruches von Bedeutung, sondern die schlüssige Anerkennung des Umstandes, daß dem Aufwandersatzanspruch keine Präklusion nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG entgegensteht, wie dies in MietSlg 41.217 angenommen wurde. Die entsprechende Wertung des Verhaltens des Hausverwalters der Antragsgegner ist keine Frage, die über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung hat. Das Rekursgericht hat mit seiner Beurteilung der Schlüssigkeit dieses Verhaltens den ihm hiebei zustehenden Spielraum nicht verlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02065.96D.0416.000Dokumentnummer
JJT_19960416_OGH0002_0050OB02065_96D0000_000