TE OGH 1996/4/16 4Ob2052/96k

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, GmbH, ***** vertreten durch DDr.Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei L*****gmbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen DM 33.161,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6.Dezember 1995, GZ 3 R 231/95-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wurde - wie hier - die Höhe des Entgelts (der "Leihgebühr" für Notenmaterial) nicht bestimmt, sondern lediglich Einigung darüber erzielt, über dessen Angemessenheit das Gericht entscheiden zu lassen, ist zunächst nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab (etwa dem ortsüblichen Preis) zu suchen und ein allenfalls verbleibender Spielraum iS der der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (hier: §§ 315 BGB) auszufüllen. Hiefür bieten sich die Grundsätze ergänzender Vertragsauslegung und Billigkeitserwägungen an (vgl Palandt BGB54, Rz 6 zu § 315). Ein objektiver Beurteilungsmaßstab steht nicht zur Verfügung, weil kein routinemäßiger Geschäftsfall der Miete von Notenmaterial vorliegt. Den Parteien war bewußt, daß die fragliche Oper (ein Auftragswerk, das auf das Brucknerhaus "zugeschnitten" war), kaum nachgespielt werden wird. Die Bemessung des Entgelts mit rund einem Drittel der Herstellungskosten ist demnach mit den Prinzipien ergänzender Vertragsauslegung durchaus vereinbar, auch wenn diese Höhe erheblich von üblichen "Leihgebühren" für Notenmaterial abweicht; sie entspricht auch der Billigkeit. Eine solche an den besonderen Umständen des Einzelfalls orientierte, letztlich dem billigen Ermessen des Gerichtes anheimgestellte Entscheidung ist,wenn sich keine eklatante Fehlbeurteilung erkennen läßt, nicht revisibel (vgl MietSlg 38/32; RZ 1992/50; RZ 1994/45).Wurde - wie hier - die Höhe des Entgelts (der "Leihgebühr" für Notenmaterial) nicht bestimmt, sondern lediglich Einigung darüber erzielt, über dessen Angemessenheit das Gericht entscheiden zu lassen, ist zunächst nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab (etwa dem ortsüblichen Preis) zu suchen und ein allenfalls verbleibender Spielraum iS der der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (hier: Paragraphen 315, BGB) auszufüllen. Hiefür bieten sich die Grundsätze ergänzender Vertragsauslegung und Billigkeitserwägungen an vergleiche Palandt BGB54, Rz 6 zu Paragraph 315,). Ein objektiver Beurteilungsmaßstab steht nicht zur Verfügung, weil kein routinemäßiger Geschäftsfall der Miete von Notenmaterial vorliegt. Den Parteien war bewußt, daß die fragliche Oper (ein Auftragswerk, das auf das Brucknerhaus "zugeschnitten" war), kaum nachgespielt werden wird. Die Bemessung des Entgelts mit rund einem Drittel der Herstellungskosten ist demnach mit den Prinzipien ergänzender Vertragsauslegung durchaus vereinbar, auch wenn diese Höhe erheblich von üblichen "Leihgebühren" für Notenmaterial abweicht; sie entspricht auch der Billigkeit. Eine solche an den besonderen Umständen des Einzelfalls orientierte, letztlich dem billigen Ermessen des Gerichtes anheimgestellte Entscheidung ist,wenn sich keine eklatante Fehlbeurteilung erkennen läßt, nicht revisibel vergleiche MietSlg 38/32; RZ 1992/50; RZ 1994/45).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02052.96K.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19960416_OGH0002_0040OB02052_96K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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