TE OGH 1996/4/16 4Ob2051/96p

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****verband *****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Andreas M*****, vertreten durch Dr.Herbert Hübel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12.Februar 1996, GZ 1 R 28/96k-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wiederholungsgefahr ist schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß anzunehmen. Die Vermutung spricht dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu wieder geneigt sein wird; Sache des Beklagten ist es daher, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp ua ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung mwN). Ein wichtiges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr kann sein, daß der Beklagte Handlungen vorgenommen hat, die nach außen hin klar erkennen lassen, daß es ihm mit seiner Sinnesänderung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist (ÖBl 1996, 35 = WBl 1995, 428 - "Rolls-Royce" mwN). In diesem Sinn wurde die Gefahr, daß der Beklagte sein Gewerbe wieder unbefugt ausüben könnte, verneint, weil er im maßgebenden Zeitpunkt (Fassung des Beschlusses erster Instanz) bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt hatte. Daß der Beklagte die Gewerbeberechtigung in Zukunft verlieren, das Gewerbe aber dennoch ausüben würde, wurde als außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegend beurteilt (ÖBl 1992, 42 - Luft- frachtsendungen).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die im konkreten Fall gegebenen Umstände die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, hat im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (ÖBl 1985, 129 - UNO-City; SZ 60/187 uva).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02051.96P.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19960416_OGH0002_0040OB02051_96P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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