Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Dr.Hans Christian K*****, 2.) Dr.Edgar H*****, und 3.) Mag.Jürgen Z*****, wider die Antragsgegnerin Firma Ü*****, wegen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Dr.Hans Christian K*****, 2.) Dr.Edgar H*****, und 3.) Mag.Jürgen Z*****, wider die Antragsgegnerin Firma Ü*****, wegen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 28, JN, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag, das Bezirksgericht Lambach gemäß § 28 JN als für den Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Honorarforderung von S 51.288,20 als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag, das Bezirksgericht Lambach gemäß Paragraph 28, JN als für den Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Honorarforderung von S 51.288,20 als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegnerin schulde ihnen insgesamt S 51.788,20 an Kosten der Vertretung der Antragsgegnerin in einem vor dem Landesgericht Wels geführten Schadenersatzprozeß. Die Antragsteller hätten mit der Antragsgegnerin keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen. Aus den Bestimmungen der JN ergebe sich ebenfalls keine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes. Da gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei und die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches gegen eine österreichische Firma mittels Klagsführung in Österreich beauftragt hätten, liege eine ausreichende Inlandsbeziehung vor. Den Antragstellern sei die Prozeß- und Exekutionsführung gegen die Antragsgegner in der Türkei nicht möglich bzw nicht zumutbar. Ein gegen die Antragsgegnerin in Österreich erwirktes Urteil könnte aber jedenfalls in Österreich vollstreckt werden, und zwar mittels Forderungsexekution betreffend die Forderungen, die der Antragsgegnerin gegen die Firma F***** GesmbH, ***** aus Vermittlungsverkäufen von Obst, insbesondere von Orangen, zustünden. Da die Antragsteller ihren Kanzleisitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Lambach hätten, böte sich das Bezirksgericht Lambach als zuständiges Gericht zur Durchsetzung der Honorarforderung an. Die Antragsteller begehrten daher wie aus dem Spruch ersichtlich.Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegnerin schulde ihnen insgesamt S 51.788,20 an Kosten der Vertretung der Antragsgegnerin in einem vor dem Landesgericht Wels geführten Schadenersatzprozeß. Die Antragsteller hätten mit der Antragsgegnerin keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen. Aus den Bestimmungen der JN ergebe sich ebenfalls keine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes. Da gemäß Paragraph 36, IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei und die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches gegen eine österreichische Firma mittels Klagsführung in Österreich beauftragt hätten, liege eine ausreichende Inlandsbeziehung vor. Den Antragstellern sei die Prozeß- und Exekutionsführung gegen die Antragsgegner in der Türkei nicht möglich bzw nicht zumutbar. Ein gegen die Antragsgegnerin in Österreich erwirktes Urteil könnte aber jedenfalls in Österreich vollstreckt werden, und zwar mittels Forderungsexekution betreffend die Forderungen, die der Antragsgegnerin gegen die Firma F***** GesmbH, ***** aus Vermittlungsverkäufen von Obst, insbesondere von Orangen, zustünden. Da die Antragsteller ihren Kanzleisitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Lambach hätten, böte sich das Bezirksgericht Lambach als zuständiges Gericht zur Durchsetzung der Honorarforderung an. Die Antragsteller begehrten daher wie aus dem Spruch ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung
Die Ordination nach § 28 JN setzt unter anderem voraus, daß die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln ist. Aus den Behauptungen der Antragsteller ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, daß die Klage gemäß § 99 Abs 2 JN für das für den Sitz der Firma F***** GesmbH zuständige Bezirksgericht in Wien eingebracht werden könnte. Die beantragte Ordination ist daher wegen des darin enthaltenen Vorbringens, das auf das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes hinweist, entbehrlich, so daß der Antrag abzuweisen war (EvBl 1981/60).Die Ordination nach Paragraph 28, JN setzt unter anderem voraus, daß die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln ist. Aus den Behauptungen der Antragsteller ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, daß die Klage gemäß Paragraph 99, Absatz 2, JN für das für den Sitz der Firma F***** GesmbH zuständige Bezirksgericht in Wien eingebracht werden könnte. Die beantragte Ordination ist daher wegen des darin enthaltenen Vorbringens, das auf das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes hinweist, entbehrlich, so daß der Antrag abzuweisen war (EvBl 1981/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070ND00503.96.0417.000Dokumentnummer
JJT_19960417_OGH0002_0070ND00503_9600000_000