TE OGH 1996/4/23 1Ob2045/96h

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta K*****, vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Friedrich K*****, vertreten durch Dr.Karl Maier, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen Unterhalt (Streitwert S 86.400,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 10.Januar 1996, GZ 2 R 617/95-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Tatsächlich bezogene Notstandshilfe mindert nach einhelliger ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes den Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten (EF 76.222; 6 Ob 561, 1568/94; 6 Ob 610/94; 6 Ob 642/94 = ÖA 1995, 92; RZ 1992/87). In der Entscheidung des erkennenden Senats EF 76.222 wird darüber hinaus nur zum Ausdruck gebracht, daß demjenigen, der einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch habe, keine Notstandshilfe gewährt werden dürfe; nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Arbeitsamt die Auszahlung der Notstandshilfe in der Tat eingestellt, sodaß der Unterhaltsgläubigerin daraus kein Einkommen zufloß.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E42014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02045.96H.0423.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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