Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr.Ulrich Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit von Exekutionen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Oktober 1995, GZ 39 R 614/95-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Räumung der Liegenschaftsanteile, den den Gegenstand der mit der Klage bekämpften Exekutionen bilden, bereits vollzogen wurde und diese Exekutionen daher beendet sind (vgl RPflE 1992/23; Miet 39.853), fehlt der klagenden Partei das Rechtsschutzinteresse und die Revision ist deshalb unzulässig (JUS Z 1991/904), zumal die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz außer Betracht zu bleiben haben (SZ 61/6 ua). Ist die Revision aber schon deshalb unzulässig, weil dem Revisionswerber das Rechtsschutzinteresse fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt; auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen ist daher nicht einzugehen. Das Rechtschutzinteresse ist bereits vor Einbringung der Revision und somit nicht "nachträglich" im Sinn der § 50 Abs 2 ZPO weggefallen, weshalb diese Bestimmung nicht zum Tragen kommt.Da die Räumung der Liegenschaftsanteile, den den Gegenstand der mit der Klage bekämpften Exekutionen bilden, bereits vollzogen wurde und diese Exekutionen daher beendet sind vergleiche RPflE 1992/23; Miet 39.853), fehlt der klagenden Partei das Rechtsschutzinteresse und die Revision ist deshalb unzulässig (JUS Ziffer 1991 /, 904,), zumal die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz außer Betracht zu bleiben haben (SZ 61/6 ua). Ist die Revision aber schon deshalb unzulässig, weil dem Revisionswerber das Rechtsschutzinteresse fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt; auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen ist daher nicht einzugehen. Das Rechtschutzinteresse ist bereits vor Einbringung der Revision und somit nicht "nachträglich" im Sinn der Paragraph 50, Absatz 2, ZPO weggefallen, weshalb diese Bestimmung nicht zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02046.96W.0424.000Dokumentnummer
JJT_19960424_OGH0002_0030OB02046_96W0000_000