Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*****, *****, vertreten durch Dr. A*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, wegen S 384.000,-- s.A., infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.3.1996, 4 Cga 41/96v-4, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß behoben und dem Erstgericht die Einleitung und Fortsetzung des gesetzlichen Verfahren aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs an den OGH ist gemäß § 519 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Rekurs an den OGH ist gemäß Paragraph 519, ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit der am 17.Oktober 1995 beim Handelsgericht Wien eingelangten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 384.000,-- s.A., da er in der Zeit von Juli 1992 bis Oktober 1992 für die beklagte Partei Werkleistungen erbracht habe.
Mit Beschluß vom 15.11.1995 sprach das Handelsgericht Wien seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß § 38 Abs 2 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien.Mit Beschluß vom 15.11.1995 sprach das Handelsgericht Wien seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Zur Begründung führte das Handelsgericht aus, daß unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers im Hinblick auf die wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von der beklagten Partei eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers im Sinne des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG gegeben sei. Daher sei das Arbeits- und Sozialgericht Wien sachlich (und örtlich) zuständig und die Rechtssache - nach Anhörung des Klägers gemäß § 38 Abs 2 ASGG - von amtswegen zu überweisen.Zur Begründung führte das Handelsgericht aus, daß unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers im Hinblick auf die wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von der beklagten Partei eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG gegeben sei. Daher sei das Arbeits- und Sozialgericht Wien sachlich (und örtlich) zuständig und die Rechtssache - nach Anhörung des Klägers gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ASGG - von amtswegen zu überweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat sich das Arbeits- und Sozialgericht Wien für sachlich unzuständig erklärt. Es begründete seine Entscheidung damit, daß eine Gesamtbeurteilung des konkreten Falles unter Einbeziehung aller Merkmale zu dem Ergebnis führte, daß eine Arbeitnehmerähnlichkeit nicht vorliege und deshalb das Arbeits- und Sozialgericht Wien sachlich unzuständig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, der berechtigt ist.
Gemäß § 38 Abs 4 ASGG ist das Gericht an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist. Diese Bindungswirkung des § 38 Abs 4 ASGG kommt nur zum Tragen, wenn die Überweisung gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, daß das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist (9 Ob A 11/90).Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, ASGG ist das Gericht an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist. Diese Bindungswirkung des Paragraph 38, Absatz 4, ASGG kommt nur zum Tragen, wenn die Überweisung gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, daß das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist (9 Ob A 11/90).
Die Zurückweisung der Klage durch das Handelsgericht Wien erfolgte mit der Begründung, daß eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG gegeben ist, die Überweisung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien erfolgte ausdrücklich unter Anwendung des § 38 Abs 2 ASGG. Die Bindungswirkung des § 38 Abs 4 ASGG kommt daher im vorliegenden Fall zum Tragen, weshalb dem Rekurs schon aus diesem Grunde Berechtigung zukommt.Die Zurückweisung der Klage durch das Handelsgericht Wien erfolgte mit der Begründung, daß eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG gegeben ist, die Überweisung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien erfolgte ausdrücklich unter Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, ASGG. Die Bindungswirkung des Paragraph 38, Absatz 4, ASGG kommt daher im vorliegenden Fall zum Tragen, weshalb dem Rekurs schon aus diesem Grunde Berechtigung zukommt.
Gemäß § 11 a Abs 2 Z 2 lit a ASGG waren der Beschlußfassung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.Gemäß Paragraph 11, a Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG waren der Beschlußfassung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 52 Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:0070RA00084.96.0424.000Dokumentnummer
JJT_19960424_OLG0009_0070RA00084_9600000_000