TE OGH 1996/4/25 12Os184/95

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dkfm.DDr.Silvio U***** ua wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** und Alfons L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Mai 1995, GZ 12 g Vr 3683/90-362, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, der Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** und Alfons L*****, und der Verteidiger Dr.Herbert Kral für den Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** und Dr.Schachter für den Angeklagten Alfons L***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dkfm.DDr.Silvio U***** ua wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** und Alfons L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Mai 1995, GZ 12 g römisch fünf r 3683/90-362, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, der Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** und Alfons L*****, und der Verteidiger Dr.Herbert Kral für den Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** und Dr.Schachter für den Angeklagten Alfons L***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Alfons L***** dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt und davon ein Strafteil von 2 (zwei) Jahren gemäß § 43 a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Alfons L***** dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt und davon ein Strafteil von 2 (zwei) Jahren gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Dkfm.DDr.Silvio U***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und Alfons L***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie jeweils in WienMit dem - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Dkfm.DDr.Silvio U***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und Alfons L***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie jeweils in Wien

I. Dkfm.Dr.Silvio U***** als Vorstandmitglied und Leiter der "Finanz- und Personaldirektion" der V*****-Actien-Gesellschaft die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich Bestellung zum Vorstandsmitglied und Dienstvertrag, eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der bezeichneten Aktiengesellschaft zu verfügen, wissentlich mißbrauchte und dadurch der V*****-Actien-Gesellschaft einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zufügte, und zwarrömisch eins. Dkfm.Dr.Silvio U***** als Vorstandmitglied und Leiter der "Finanz- und Personaldirektion" der V*****-Actien-Gesellschaft die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich Bestellung zum Vorstandsmitglied und Dienstvertrag, eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der bezeichneten Aktiengesellschaft zu verfügen, wissentlich mißbrauchte und dadurch der V*****-Actien-Gesellschaft einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zufügte, und zwar

1. in der Zeit von Anfang 1985 bis 20.November 1986 dadurch, daß er für ein über die K*****bank und deren Direktor Manfred W***** abgewickeltes Anlagengeschäft eine "Rückvergütung", die vereinbarungsgemäß im Ausmaß von 12,032.511 S (1,711.586,70 DM) bezahlt wurde, forderte, zugestanden erhielt und nicht der V*****-Actien-Gesellschaft zukommen ließ;

2. in der Zeit vom Frühjahr 1985 bis Ende August 1987 dadurch, daß er Alfons L***** als scheinbaren Vermittler eines Anlagengeschäftes der I***** vorschob, hiedurch einen in Wahrheit nicht bestehenden Provisionsanspruch des Alfons L*****, der vereinbarungsgemäß im Ausmaß von 9,448.375 S (1,103.589,94 sfr plus 90.000 S) bezahlt wurde, "konstruierte" und diesen nicht der V*****-Actien-Gesellschaft zukommen ließ;

II. Alfons L***** zu der zu Punkt I./2. bezeichneten strafbaren Handlung dadurch beitrug, daß er als Österreich-Repräsentant der V***** Commercial Service Corp. sowie angeblicher Vermittler auftrat und hiefür von der C*****-Bank eine in Wahrheit nicht zustehende, vereinbarungsgemäß im Ausmaß von 9,448.375 S (1,103.589,94 sfr plus 90.000 S) bezahlte Provision verlangte und zugestanden erhielt.römisch zwei. Alfons L***** zu der zu Punkt römisch eins./2. bezeichneten strafbaren Handlung dadurch beitrug, daß er als Österreich-Repräsentant der V***** Commercial Service Corp. sowie angeblicher Vermittler auftrat und hiefür von der C*****-Bank eine in Wahrheit nicht zustehende, vereinbarungsgemäß im Ausmaß von 9,448.375 S (1,103.589,94 sfr plus 90.000 S) bezahlte Provision verlangte und zugestanden erhielt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Dkfm.DDr. U***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und lit b, der Angeklagte Alfons L***** mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, denen keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte Dkfm.DDr. U***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Ziffer 3, 4, 5, 5, a, 9 Litera a und Litera b,, der Angeklagte Alfons L***** mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, denen keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Dkfm.DDr.U*****:

Zum Schuldspruch I./1.:Zum Schuldspruch römisch eins./1.:

Die Verfahrensrüge (Z 3) reklamiert unter Hinweis auf die Wechselbeziehungen der im Urteil unter I./1. und I./2. inkriminierten Handlungen, daß dem Beschwerdeführer die Verantwortung des zuvor abgesondert vernommenen Mitangeklagten Alfons L***** in nur unzureichendem Ausmaß zur Kenntnis gebracht worden sei. Ihr ist zu entgegnen, daß es im Ermessen des Vorsitzenden des Schöffengerichtes liegt, auf welche Weise er nach § 250 StPO von Verfahrensergebnissen (auf deren wesentliche Punkte zu beschränkende) Mitteilung macht (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 250 E 5) und daß es im übrigen dem Verteidiger unbenommen blieb, auf die von der Beschwerde als ungenügend erachtete Information des Erstangeklagten durch entsprechende Antragstellung zu reagieren und gegebenenfalls ein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates herbeizuführen. Davon abgesehen geht der konkret erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer sei von den erst über die Firma B***** & T***** hergestellten Kontakten des Zweitangeklagten zur C*****-Bank nicht informiert worden, schon deswegen ins Leere, weil der Erstangeklagte diesen Umstand ohnehin bereits kannte und im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung auch darlegte (95/XVI).Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) reklamiert unter Hinweis auf die Wechselbeziehungen der im Urteil unter römisch eins./1. und römisch eins./2. inkriminierten Handlungen, daß dem Beschwerdeführer die Verantwortung des zuvor abgesondert vernommenen Mitangeklagten Alfons L***** in nur unzureichendem Ausmaß zur Kenntnis gebracht worden sei. Ihr ist zu entgegnen, daß es im Ermessen des Vorsitzenden des Schöffengerichtes liegt, auf welche Weise er nach Paragraph 250, StPO von Verfahrensergebnissen (auf deren wesentliche Punkte zu beschränkende) Mitteilung macht (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 250, E 5) und daß es im übrigen dem Verteidiger unbenommen blieb, auf die von der Beschwerde als ungenügend erachtete Information des Erstangeklagten durch entsprechende Antragstellung zu reagieren und gegebenenfalls ein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates herbeizuführen. Davon abgesehen geht der konkret erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer sei von den erst über die Firma B***** & T***** hergestellten Kontakten des Zweitangeklagten zur C*****-Bank nicht informiert worden, schon deswegen ins Leere, weil der Erstangeklagte diesen Umstand ohnehin bereits kannte und im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung auch darlegte (95/XVI).

Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die in der Hauptverhandlung lediglich mit "Spruchreife" begründete Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen Dr.La***** "zum Beweis dafür, daß auch dieser von Rechtsanwalt Dr.Ha***** mit völlig ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert und unter Druck gesetzt wurde", sowie der Zeugen Dr.Li***** und Dr.A***** "zum Beweis dafür, daß die Aussage des Zeugen W*****, er konnte als Geschäftsführer der K*****bank allein, ohne Rechenschaft zu geben, die Geschäfte führen und über Gelder disponieren, falsch war, der Zeuge W***** vielmehr gegenüber dem Mitgeschäftsführer Dr.Felix A*****, dem Aufsichtsrat und der Komplementärgesellschaft, der R***** (R*****bank), verantwortlich war" (717, 719/XVI), keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte, weil das angefochtene Urteil ohnedies von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten (obendrein unwesentlichen) Tatsachen ausgeht (US 65 f), sodaß die angestrebte Vernehmung der bezeichneten Zeugen ohne Nachteil für die Verteidigungsinteressen auf sich beruhen konnte.Der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die in der Hauptverhandlung lediglich mit "Spruchreife" begründete Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen Dr.La***** "zum Beweis dafür, daß auch dieser von Rechtsanwalt Dr.Ha***** mit völlig ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert und unter Druck gesetzt wurde", sowie der Zeugen Dr.Li***** und Dr.A***** "zum Beweis dafür, daß die Aussage des Zeugen W*****, er konnte als Geschäftsführer der K*****bank allein, ohne Rechenschaft zu geben, die Geschäfte führen und über Gelder disponieren, falsch war, der Zeuge W***** vielmehr gegenüber dem Mitgeschäftsführer Dr.Felix A*****, dem Aufsichtsrat und der Komplementärgesellschaft, der R***** (R*****bank), verantwortlich war" (717, 719/XVI), keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte, weil das angefochtene Urteil ohnedies von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten (obendrein unwesentlichen) Tatsachen ausgeht (US 65 f), sodaß die angestrebte Vernehmung der bezeichneten Zeugen ohne Nachteil für die Verteidigungsinteressen auf sich beruhen konnte.

Ausgehend von den in erster Instanz formulierten Beweisanträgen versagt die gegen deren Abweisung gerichtete Rüge, soweit sie auf die davon nicht umfaßten Beweisthemen, nämlich daß Dr.Ha***** auch auf die in die Provisionsgeschäfte nur am Rande involvierten Personen Druck ausübte und der Zeuge W***** nicht nur in rechtlicher Hinsicht als Geschäftsführer der K*****bank deren Gesellschaftsorganen gegenüber verantwortlich, sondern auch faktisch nicht in der Lage war, die K*****bank allein zu führen, abgesehen von der mangelnden Relevanz der zu erweisenden Tatsachen, schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 16, 18). Das Nachholen der Beweisthemen (wie hier erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Ausführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer/Rieder aaO E 40, 41).Ausgehend von den in erster Instanz formulierten Beweisanträgen versagt die gegen deren Abweisung gerichtete Rüge, soweit sie auf die davon nicht umfaßten Beweisthemen, nämlich daß Dr.Ha***** auch auf die in die Provisionsgeschäfte nur am Rande involvierten Personen Druck ausübte und der Zeuge W***** nicht nur in rechtlicher Hinsicht als Geschäftsführer der K*****bank deren Gesellschaftsorganen gegenüber verantwortlich, sondern auch faktisch nicht in der Lage war, die K*****bank allein zu führen, abgesehen von der mangelnden Relevanz der zu erweisenden Tatsachen, schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16, 18). Das Nachholen der Beweisthemen (wie hier erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Ausführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer/Rieder aaO E 40, 41).

Auch hinsichtlich der Zurückweisung der zur steuerlichen Handhabung vertraulicher Vergütungen gestellten Frage seines Verteidigers an den Sachverständigen Dr.G***** fehlt dem Beschwerdeführer - ausgehend von dem ungerügt gebliebenen und damit über die Vorgänge in der Hauptverhandlung vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokoll - die Beschwerdelegitimation. Denn die Nichtzulassung der in Rede stehenden Frage stellt eine (bloße) prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden (§ 232 StPO) dar (583/XVI). Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kann jedoch nur ein gegen den Antrag des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes, nicht aber eine vom Vorsitzenden allein getroffene Entscheidung angefochten werden. Es wäre daher Sache des Angeklagten (seines Verteidigers) gewesen, die Beschlußfassung des Schöffengerichtes zu begehren (Mayerhofer/Rieder aaO E 7); die Unterlassung eines solchen Begehrens schließt eine entsprechende Anfechtungslegitimation aus.Auch hinsichtlich der Zurückweisung der zur steuerlichen Handhabung vertraulicher Vergütungen gestellten Frage seines Verteidigers an den Sachverständigen Dr.G***** fehlt dem Beschwerdeführer - ausgehend von dem ungerügt gebliebenen und damit über die Vorgänge in der Hauptverhandlung vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokoll - die Beschwerdelegitimation. Denn die Nichtzulassung der in Rede stehenden Frage stellt eine (bloße) prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden (Paragraph 232, StPO) dar (583/XVI). Aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO kann jedoch nur ein gegen den Antrag des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes, nicht aber eine vom Vorsitzenden allein getroffene Entscheidung angefochten werden. Es wäre daher Sache des Angeklagten (seines Verteidigers) gewesen, die Beschlußfassung des Schöffengerichtes zu begehren (Mayerhofer/Rieder aaO E 7); die Unterlassung eines solchen Begehrens schließt eine entsprechende Anfechtungslegitimation aus.

In gleicher Weise fehlt es hinsichtlich der reklamierten neuerlichen Vernehmung des Zeugen W***** zum Zwecke der Konfrontation mit der in der sogenannten "grünen Mappe" (PZ 2 der Unterlagen V) erliegenden Beilagensammlung an einer für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO unabdingbaren Antragstellung, der schon im Hinblick darauf, daß der Angeklagte und sein Verteidiger vom Vorsitzenden bereits während der Vernehmung des Zeugen W***** auf diese Aktenteile ausdrücklich hingewiesen wurden (268/XVI), kein Hindernis entgegenstand. Die Verteidigung hingegen beschränkte sich auf einen Verlesungsantrag, dem entsprochen wurde (724/XVI); nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der Staatsanwalt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - einen Antrag auf ergänzende Vernehmung des Zeugen W***** zur genannten Beilagensammlung nicht gestellt hat (721/XVI).In gleicher Weise fehlt es hinsichtlich der reklamierten neuerlichen Vernehmung des Zeugen W***** zum Zwecke der Konfrontation mit der in der sogenannten "grünen Mappe" (PZ 2 der Unterlagen römisch fünf) erliegenden Beilagensammlung an einer für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unabdingbaren Antragstellung, der schon im Hinblick darauf, daß der Angeklagte und sein Verteidiger vom Vorsitzenden bereits während der Vernehmung des Zeugen W***** auf diese Aktenteile ausdrücklich hingewiesen wurden (268/XVI), kein Hindernis entgegenstand. Die Verteidigung hingegen beschränkte sich auf einen Verlesungsantrag, dem entsprochen wurde (724/XVI); nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der Staatsanwalt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - einen Antrag auf ergänzende Vernehmung des Zeugen W***** zur genannten Beilagensammlung nicht gestellt hat (721/XVI).

Abschließend genügt es der Rüge, soweit sie auf Art 6 MRK Bezug nimmt, zu erwidern, daß die Erweiterung der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO durch den Hinweis auf grundrechtliche Vorschriften an den essentiellen Erfordernissen für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes (Antrag des Beschwerdeführers und Relativität) nichts geändert hat (Foregger-Kodek StPO6 § 281 Anm V).Abschließend genügt es der Rüge, soweit sie auf Artikel 6, MRK Bezug nimmt, zu erwidern, daß die Erweiterung der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO durch den Hinweis auf grundrechtliche Vorschriften an den essentiellen Erfordernissen für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes (Antrag des Beschwerdeführers und Relativität) nichts geändert hat (Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 281, Anmerkung römisch fünf).

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet. Der Detailerwiderung ist zusammenfassend voranzustellen, daß die Beschwerde keine formalen Begründungsgebrechen darzutun vermag, sondern, vielfach durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt und auf spekulativer Basis, sowie durch das Aufzeigen vermeintlicher Widersprüche der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Zeugen W***** dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern trachtet, dabei allerdings Beweisergebnisse, auf die sich das Erstgericht stützte, außer acht läßt, die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen von Zeugen - insoweit sinnentstellend - unvollständig zitiert, ihnen zum Teil Sinnbedeutungen unterlegt, die ihnen nicht entnommen werden können und solcherart nach Inhalt und Zielrichtung schwerpunktmäßig bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch unternimmt, die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel zu bekämpfen und der leugnenden Verantwortung des Erstangeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist unbegründet. Der Detailerwiderung ist zusammenfassend voranzustellen, daß die Beschwerde keine formalen Begründungsgebrechen darzutun vermag, sondern, vielfach durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt und auf spekulativer Basis, sowie durch das Aufzeigen vermeintlicher Widersprüche der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Zeugen W***** dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern trachtet, dabei allerdings Beweisergebnisse, auf die sich das Erstgericht stützte, außer acht läßt, die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen von Zeugen - insoweit sinnentstellend - unvollständig zitiert, ihnen zum Teil Sinnbedeutungen unterlegt, die ihnen nicht entnommen werden können und solcherart nach Inhalt und Zielrichtung schwerpunktmäßig bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch unternimmt, die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel zu bekämpfen und der leugnenden Verantwortung des Erstangeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.

Im einzelnen ist dem Beschwerdevorbringen zu erwidern, daß der Zeuge W***** in der Hauptverhandlung am 9.Mai 1995 keineswegs nur von einer unbestimmten Aufteilung der Provisionsrückflüsse sprach, sondern - entsprechend seiner ersten Aussage (24/III) - eine Teilung dieser Beträge im Verhältnis 2/3 zugunsten des Erstangeklagten U***** und 1/3 zugunsten der K*****bank bestätigte (220 f, 223, 240, 245 f, 248 und 253/XVI) und ergänzend dazu ausführte, daß der Angeklagte auf einen möglichst hohen Rückfluß drängte (US 9, 26 f). Somit liegt auch der behauptete Widerspruch zwischen den gerichtlichen Angaben des Zeugen W***** und dem Inhalt der Strafanzeige der V*****-Actien-Gesellschaft (kurz VMAG), deren Textentwurf auf den Angaben dieses Zeugen basiert, nicht vor.

Der Verzicht auf die ursprünglich von der K*****bank bezogenen, 35 % der von der B*****bank Management GmbH (kurz BVFM) ausbezahlten Provision umfassenden Geldrückflüsse und die Anweisung, diese Beträge der Fa.Be***** zu überweisen, von wo sie zum Großteil dem Erstangeklagten zuflossen, wurde entgegen den Beschwerdeausführungen vom Zeugen W***** deshalb zeitlich nicht falsch dargestellt, weil er - was die Rüge übergeht - in seiner Aussage vor der Polizei am 16. Juli 1990 ausdrücklich auf sein erst am 21.März 1986 verfaßtes (Verzichts-)Schreiben (133/I) an die B*****bank (kurz BV) verwies (23 f/III). Daß - nach Ansicht des Beschwerdeführers - per 11. und 24. April 1986 65 % der Rückflüsse, basierend auf den unveränderten alten Konditionen an die (als bloße Zwischenstation fungierende) Be***** AG und 35 % davon der K*****bank zu überweisen gewesen wären, weil sie vor dem 1.Februar 1986 liegende Zeiträume betrafen, ist ersichtlich nicht entscheidungsrelevant und läßt sich im übrigen den Akten (135, 137/I) nicht entnehmen.

Die beim Zeugen W***** sichergestellten Anzeigenkopien umfaßten nach seinen in der Hauptverhandlung am 9.Mai 1995 unter Hinweis auf seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter (147/III) richtiggestellten Depositionen drei Seiten (242/XVI) und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, bloß eine Seite.

Das erstmalig in der Hauptverhandlung genannte Datum der zwischen dem Zeugen W***** und dem Erstangeklagten getroffenen Vereinbarung über die Provisionsaufteilung stellt lediglich eine Präzisierung der bisherigen, den Aufteilungsschlüssel bereits beinhaltenden Angaben des Zeugen (21 ff/II, ON 85), aber keinen Widerspruch dazu dar.

Auch der (insoweit nicht zum Vorteil des Erstangeklagten erhobene) Beschwerdevorwurf, die Aussage des Zeugen W***** vor dem Erstgericht, über den Refund der BVFM erst nach Abschluß des Vertrages zwischen VMAG und BVFM verhandelt und eine Vereinbarung erzielt zu haben, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zur Aussage des Dkfm.We***** und zur Aktennotiz vom 22.Mai 1985, ist nicht stichhältig, weil er abermals die präzisierenden Angaben W***** übergeht, wonach über einen zu leistenden Refund grundsätzlich vor Vertragsabschluß Einigung erzielt, die Details aber erst später behandelt wurden (254/XVI, US 10). Dazu steht weder die Aktennotiz des Zeugen We***** (Beilage 13 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 361) im Widerspruch, aus der sich lediglich ergibt, daß zwischen der K*****bank und der BVFM bereits am 22.Mai 1985 eine Provisionsvereinbarung getroffen wurde, noch die Aussage des Zeugen We*****, der die Darstellung W***** bestätigte (287, 289/XVI).

Unschlüssig und damit einer meritorischen Erörterung entzogen hingegen ist zunächst die Beschwerdebehauptung, die Aussage des Manfred W*****, die Firma Be***** AG aus geschäftlichen Kontakten gekannt zu haben, werde durch den Verwaltungsratspräsidenten dieses Unternehmens, den Zeugen Dr.H*****, widerlegt, der zu Protokoll gab, W***** habe sich auf eine Empfehlung einer Person aus dem Bereich des Wirtschaftsprüfers der K*****bank berufen (449/VIII), weil beide Aussagen widerspruchslos nebeneinander bestehen können.

Der Beschwerde zuwider durchaus miteinander vereinbar sind auch die Aussage des Zeugen W*****, er habe am 7.Dezember 1989 den Beschwerdeführer davon informiert, daß "die V*****" Kenntnis über geleistete Zahlungen an ihn hätten (25/III), und der Umstand, daß er erstmals am 14.Dezember 1989 Dr.Ha***** und Dr.Br***** Mitteilung davon gemacht habe, daß an den Erstangeklagten Provisionen zurückgeflossen seien (125/I). Soweit die Beschwerde jedoch darin einen Widerspruch erblickt, daß W***** als Begründung für die Nichterwähnung des Erstangeklagten als Provisionsempfänger in einem Schreiben vom 13.Dezember 1989, in dem er die Schadensgutmachung avisierte, anführte, er sei unter dem Schock der Ereignisse gestanden, es sei nicht angenehm, seine Existenz zu verlieren, andererseits aber angab, zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme sei nicht die Rede davon gewesen, daß er aus seiner Position bei der K*****bank ausscheiden werde, genügt es dem zu erwidern, daß W***** durch die Aufnahme des zur Schadensgutmachung benötigten, unter Verpfändung seines Vermögens aufgenommenen Darlehens in der Höhe von mehr als 12 Mio S am 13.Dezember 1989 "wirtschaftlich de facto ruiniert war" (US 36), was einem Existenzverlust gleichkommt.

Ob die K*****bank nach Ansicht des Zeugen W***** Treuhänderin der VMAG war, betrifft keine entscheidende Tatsache. Ebenso kann die Frage, ob der Erstangeklagte durch den Zeugen W***** (258/XVI iVm ON 283 und der Verantwortung des Beschwerdeführers 517/II) oder der Zeuge W***** durch den Erstangeklagten von den gegen beide anhängigen Ermittlungen informiert wurde, mangels jedweder Entscheidungsrelevanz auf sich beruhen.Ob die K*****bank nach Ansicht des Zeugen W***** Treuhänderin der VMAG war, betrifft keine entscheidende Tatsache. Ebenso kann die Frage, ob der Erstangeklagte durch den Zeugen W***** (258/XVI in Verbindung mit ON 283 und der Verantwortung des Beschwerdeführers 517/II) oder der Zeuge W***** durch den Erstangeklagten von den gegen beide anhängigen Ermittlungen informiert wurde, mangels jedweder Entscheidungsrelevanz auf sich beruhen.

Gleichfalls nicht entscheidungswesentlich und damit nicht erörterungsbedürftig sind ferner die Rechtsmeinung des Zeugen Dr.S***** zur problematisierten Schädigung der VMAG und die rein spekulativ, nämlich auf Basis der (bloßen) Unterstellung, der Zeuge W***** habe den Erstangeklagten als Gegenleistung für die Ermöglichung der tätigen Reue und die Zusicherung, seinen Pensionsanspruch unberührt zu lassen, zu Unrecht belastet, interpretierten Modalitäten der Auflösung des Dienstverhältnisses des Zeugen W***** zur K*****bank. Unbeachtlich sind ferner der Umstand, wann der Erstangeklagte erfahren hat, daß dem Zeugen W***** der Verlust seines Arbeitsplatzes drohte und wann er vom Arbeitsplatzverlust W***** tatsächlich Kenntnis erlangt hat sowie die vom Zeugen Dr.S***** bekundete Weigerung des Zeugen W*****, über die behauptete Verwendung der an ihn gelangten Provisionsrückflüsse für Ostgeschäfte, somit über die rechtlich unerhebliche Verwendung deliktisch erlangter Mittel, Auskunft zu geben. Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Zeuge W***** sein Geständnis erstmals gegenüber Rechtsanwalt Dr.Br***** oder Rechtsanwalt Dr.Ha***** abgelegt hat, betrifft ebensowenig eine entscheidungswesentliche Tatsache, wie jene, ob die (durch die in der Beschwerde zitierten Urkunden ON 313, Beil. 27 und Beil. 28 nicht widerlegte) Aussage W***** richtig ist, wonach der Erstangeklagte ein anonymes Guthaben bei der K*****bank in der Höhe von 3 Mio S zur Rückführung eines ihm von diesem Kreditinstitut gewährten Darlehens verwendet hat (nachdem es für W***** mangels Übergabe der erforderlichen Juxte für die teilweise Schadensgutmachung nicht verwertbar war - US 14 iVm 146/III, 525/II) oder ob sich W***** dem Aufsichtsratvorsitzenden der K*****bank gegenüber auf eine Bankverschwiegenheitspflicht berufen konnte.Gleichfalls nicht entscheidungswesentlich und damit nicht erörterungsbedürftig sind ferner die Rechtsmeinung des Zeugen Dr.S***** zur problematisierten Schädigung der VMAG und die rein spekulativ, nämlich auf Basis der (bloßen) Unterstellung, der Zeuge W***** habe den Erstangeklagten als Gegenleistung für die Ermöglichung der tätigen Reue und die Zusicherung, seinen Pensionsanspruch unberührt zu lassen, zu Unrecht belastet, interpretierten Modalitäten der Auflösung des Dienstverhältnisses des Zeugen W***** zur K*****bank. Unbeachtlich sind ferner der Umstand, wann der Erstangeklagte erfahren hat, daß dem Zeugen W***** der Verlust seines Arbeitsplatzes drohte und wann er vom Arbeitsplatzverlust W***** tatsächlich Kenntnis erlangt hat sowie die vom Zeugen Dr.S***** bekundete Weigerung des Zeugen W*****, über die behauptete Verwendung der an ihn gelangten Provisionsrückflüsse für Ostgeschäfte, somit über die rechtlich unerhebliche Verwendung deliktisch erlangter Mittel, Auskunft zu geben. Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Zeuge W***** sein Geständnis erstmals gegenüber Rechtsanwalt Dr.Br***** oder Rechtsanwalt Dr.Ha***** abgelegt hat, betrifft ebensowenig eine entscheidungswesentliche Tatsache, wie jene, ob die (durch die in der Beschwerde zitierten Urkunden ON 313, Beil. 27 und Beil. 28 nicht widerlegte) Aussage W***** richtig ist, wonach der Erstangeklagte ein anonymes Guthaben bei der K*****bank in der Höhe von 3 Mio S zur Rückführung eines ihm von diesem Kreditinstitut gewährten Darlehens verwendet hat (nachdem es für W***** mangels Übergabe der erforderlichen Juxte für die teilweise Schadensgutmachung nicht verwertbar war - US 14 in Verbindung mit 146/III, 525/II) oder ob sich W***** dem Aufsichtsratvorsitzenden der K*****bank gegenüber auf eine Bankverschwiegenheitspflicht berufen konnte.

Entgegen der Beschwerdeargumentation bestritt der Zeuge W***** auch nicht eine Mitwirkung an der Vereinbarung einer Vermittlungsprovision von 1 %; er hielt dazu nur fest, daß dieser Provisionssatz (branchen-)üblich war (255/XVI), sodaß über seine Höhe nicht verhandelt wurde.

Abermals übergeht der Beschwerdeführer wesentliche Teile der Aussage des Zeugen W*****, wenn er dessen zeitliche Fixierung des "Beginnes der Affäre" mit 5.Dezember 1989 als mit einem bei ihm sichergestellten Telefax der K*****bank an die B*****bank vom 28. November 1989, das die Ermächtigung beinhaltet, das Konto Nr 68105412 offenzulegen ("grüne Mappe", nicht journalisiert), in Widerspruch stehend bezeichnet. Denn auf den 5.Dezember 1989 bezog sich der Zeuge stets im Zusammenhang mit der Frage, wann er von Dr.Ha***** aufgefordert wurde, über den Verbleib von 1,7 Mio DM Auskunft zu geben (227-229/XVI und die dazu nicht in Widerspruch stehenden Angaben 144/III); da auf dem bezeichneten Konto lediglich die an die K*****bank (offen) bezahlten und verbuchten Provisionen eingingen, die an die Be***** bezahlten Beträge aber nicht aufschienen, steht der Inhalt des Telefax - abermals dem Beschwerdevorbringen zuwider - mit den Aussagen W***** (23/III iVm 131/I) nicht in Widerspruch. Auch der Beschwerdeeinwand, W***** habe anläßlich der Schadensgutmachung am 13.Dezember 1989 von seinem Ausscheiden aus der K*****bank gewußt, vernachlässigt neuerlich wesentliche Teile der Darstellung dieses Zeugen, der mehrfach betonte, daß er am 14.Dezember 1989 vom bevorstehenden Verlust seines Arbeitsplatzes erfuhr und erst am 15.Dezember 1989 aus den Diensten der K*****bank schied (144/III; 228, 269 f/XVI; US 35 f).Abermals übergeht der Beschwerdeführer wesentliche Teile der Aussage des Zeugen W*****, wenn er dessen zeitliche Fixierung des "Beginnes der Affäre" mit 5.Dezember 1989 als mit einem bei ihm sichergestellten Telefax der K*****bank an die B*****bank vom 28. November 1989, das die Ermächtigung beinhaltet, das Konto Nr 68105412 offenzulegen ("grüne Mappe", nicht journalisiert), in Widerspruch stehend bezeichnet. Denn auf den 5.Dezember 1989 bezog sich der Zeuge stets im Zusammenhang mit der Frage, wann er von Dr.Ha***** aufgefordert wurde, über den Verbleib von 1,7 Mio DM Auskunft zu geben (227-229/XVI und die dazu nicht in Widerspruch stehenden Angaben 144/III); da auf dem bezeichneten Konto lediglich die an die K*****bank (offen) bezahlten und verbuchten Provisionen eingingen, die an die Be***** bezahlten Beträge aber nicht aufschienen, steht der Inhalt des Telefax - abermals dem Beschwerdevorbringen zuwider - mit den Aussagen W***** (23/III in Verbindung mit 131/I) nicht in Widerspruch. Auch der Beschwerdeeinwand, W***** habe anläßlich der Schadensgutmachung am 13.Dezember 1989 von seinem Ausscheiden aus der K*****bank gewußt, vernachlässigt neuerlich wesentliche Teile der Darstellung dieses Zeugen, der mehrfach betonte, daß er am 14.Dezember 1989 vom bevorstehenden Verlust seines Arbeitsplatzes erfuhr und erst am 15.Dezember 1989 aus den Diensten der K*****bank schied (144/III; 228, 269 f/XVI; US 35 f).

Nur durch Verwendung gezielt unvollständiger und teilweise nicht aktenkonformer Aussagezitate vermag der Beschwerdeführer schließlich vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugen W***** und Dr.S***** zu konstruieren. So weisen die (vollständigen) Angaben des zuletzt genannten Zeugen (176 f/III, 473/XVI: "Wir haben uns schrittweise vorgetastet") darauf hin, daß zwischen W***** und Dr.Li***** mehrere Gespräche stattfanden, aus denen sich eine Offenlegung der tatsächlichen Geldflüsse - wie von W***** bekundet, von der Beschwerde aber bestritten - "in Etappen" nachvollziehen läßt. Gleiches gilt sowohl für die - im gegebenen Sachzusammenhang allein wesentliche Frage - der faktisch uneingeschränkten Entscheidungsbefugnis des Zeugen W***** als Direktor der K*****bank, die von Dr.S***** ausdrücklich bestätigt wurde (473, 476 f/XVI), als auch für die Darstellung des Zeugen W***** über die Verwendung der von ihm namens der K*****bank bezogenen Provisionsrückflüsse als "Fonds für Ostgeschäfte", die von Dr.S***** mehrfach als plausibel bezeichnet wurde (476/XVI), wobei dieser Zeuge - ein weiteres Mal der Beschwerde zuwider - bestätigte, daß zwischen der nur schrittweise geklärten Provisionsabsprache mit dem Erstangeklagten und der Lösung des Dienstverhältnisses des Zeugen W***** zur K*****bank ein ursächlicher Zusammenhang bestand (473 f/XVI).

Die Berücksichtigung der vollständigen Aussage des Zeugen W*****, wonach mehrfache Kontakte zwischen ihm und Organen der K*****bank stattfanden (257, 258, 261/XVI), ergibt ferner Übereinstimmung mit jener des Zeugen S*****. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Berücksichtigung der mit Nachdruck geführten Erhebungen des Zeugen Dr.Ha***** rügt und in diesem Zusammenhang die gegenüber dem Zeugen W***** geäußerte Drohung mit einem Strafverfahren als Grundlage für eine falsche Belastung des Erstangeklagten durch den Zeugen W***** vermutet, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates, der, entgegen den Beschwerdeausführungen, die Verantwortung des Erstangeklagten, W***** hätte ihn lediglich zur Rettung seiner eigenen wirtschaftlichen Existenz belastet, mit denkrichtiger Begründung als haltlos erachtete (US 35 f).

Die Aussage W*****, den zur Schadensgutmachung verwendeten Kredit habe ihm sein früherer Dienstgeber R*****bank gewährt, ist zum einen im Kern zutreffend, weil die Darlehen gewährende K***** für Gewerbetreibende Bestandteil der R*****gruppe ist (Zeugen W***** 147a/III und Dr.Br***** 550 f/XVI; Schreiben betreffend die Überweisung der Kreditsumme von der K***** für Gewerbetreibende im Wege der R*****bank an die VMAG - ON 8 in 28 Cg 13/92 des Landesgerichtes für ZRS Wien = ON 283), zum anderen mangels Entscheidungsrelevanz nicht erörterungsbedürftig.

Daß der Zeuge W***** im Schreiben vom 13.Dezember 1989 an die VMAG den Refund für Vermittlungstätigkeit an die K*****bank als üblich bezeichnete, steht mit seiner nach vollständiger Offenlegung der Provisionsrückflüsse an ein Vorstandsmitglied der VMAG anerkannten Schädigung der VMAG deshalb nicht im Widerspruch, weil er zunächst noch bestrebt war, den Erstangeklagten zu decken (235, 238 f/XVI; US 36).

Mit der mangelnden ziffernmäßigen Übereinstimmung des am 20.Jänner 1986 an den Erstangeklagten übergebenen Geldbetrages (677.574 S) mit der im Buchkalender des Zeugen W***** eingetragenen Zahl (657,8) und der damit im Zusammenhang stehenden Irrtumsproblematik hat sich das Erstgericht im Rahmen der, unter Miteinbeziehung der vom Zeugen selbst einschränkend bekundeten Eintragung "in groben Ziffern", ausführlich und mängelfrei auseinandergesetzt (US 27-31).

In sinnentstellender Weise zitiert der Beschwerdeführer abermals einzelne, aus dem Kontext gelöste Aussagepassagen der Zeugen W***** und Dr.Br***** betreffend den vom Erstangeklagten dem Zeugen W***** übergebenen Geldbetrag von 1 Mio S, um so die Angaben des Zeugen W*****, diesen Betrag zur Schadensgutmachung verwendet zu haben, als widersprüchlich darzustellen. Er übergeht solcherart den vom Zeugen Dr.Br***** anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 4.Jänner 1990 über den Erhalt von 1 Mio S, aus dem hervorgeht, daß ihm W***** diesen Betrag ohne besondere Widmung und ohne Quittierung übergab (Beilage XIV zu ON 361). Auch der undatierte vorbereitende Schriftsatz im Verfahren zum AZ 28 Cg 13/92 des Landesgerichtes für ZRS Wien (ON 5 in ON 283, die Klagebeantwortung [ON 2 in ON 283] bringt - entgegen der Beschwerde - eine Verpflichtung des Erstangeklagten zur Bezahlung einer Restschuld von 6 Mio S nicht zum Ausdruck), den W***** zu seiner gerichtlichen Aussage erhob (148/III), läßt keinen Zweifel offen, daß er diesen Geldbetrag dazu verwendete, der VMAG den durch den Provisionsrückfluß entstandenen Schaden zum Teil zu ersetzen. Die von der Beschwerde ferner aus dem pauschalen Verweis auf die Richtigkeit im bezeichneten zivilgerichtlichen Verfahren vom Rechtsvertreter des Zeugen W***** erstatteter vorbereitender Schriftsätze anläßlich einer Vernehmung vor dem Strafgericht durch Gegenüberstellung mit den daran anschließenden Angaben des Zeugen W***** abgeleiteten (kaum faßbaren) Widersprüche treten bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Denn der im angeführten vorbereitenden Schriftsatz (ON 5 in ON 283) enthaltene - von der Beschwerde allein bekämpfte - Hinweis auf die mangelnde Entlastung des Erstangeklagten durch die Hauptversammlung der VMAG, die bei der herangezogenen strafgerichtlichen Vernehmung des Zeugen W***** in keiner Weise berührt wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache.In sinnentstellender Weise zitiert der Beschwerdeführer abermals einzelne, aus dem Kontext gelöste Aussagepassagen der Zeugen W***** und Dr.Br***** betreffend den vom Erstangeklagten dem Zeugen W***** übergebenen Geldbetrag von 1 Mio S, um so die Angaben des Zeugen W*****, diesen Betrag zur Schadensgutmachung verwendet zu haben, als widersprüchlich darzustellen. Er übergeht solcherart den vom Zeugen Dr.Br***** anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 4.Jänner 1990 über den Erhalt von 1 Mio S, aus dem hervorgeht, daß ihm W***** diesen Betrag ohne besondere Widmung und ohne Quittierung übergab (Beilage römisch vierzehn zu ON 361). Auch der undatierte vorbereitende Schriftsatz im Verfahren zum AZ 28 Cg 13/92 des Landesgerichtes für ZRS Wien (ON 5 in ON 283, die Klagebeantwortung [ON 2 in ON 283] bringt - entgegen der Beschwerde - eine Verpflichtung des Erstangeklagten zur Bezahlung einer Restschuld von 6 Mio S nicht zum Ausdruck), den W***** zu seiner gerichtlichen Aussage erhob (148/III), läßt keinen Zweifel offen, daß er diesen Geldbetrag dazu verwendete, der VMAG den durch den Provisionsrückfluß entstandenen Schaden zum Teil zu ersetzen. Die von der Beschwerde ferner aus dem pauschalen Verweis auf die Richtigkeit im bezeichneten zivilgerichtlichen Verfahren vom Rechtsvertreter des Zeugen W***** erstatteter vorbereitender Schriftsätze anläßlich einer Vernehmung vor dem Strafgericht durch Gegenüberstellung mit den daran anschließenden Angaben des Zeugen W***** abgeleiteten (kaum faßbaren) Widersprüche treten bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Denn der im angeführten vorbereitenden Schriftsatz (ON 5 in ON 283) enthaltene - von der Beschwerde allein bekämpfte - Hinweis auf die mangelnde Entlastung des Erstangeklagten durch die Hauptversammlung der VMAG, die bei der herangezogenen strafgerichtlichen Vernehmung des Zeugen W***** in keiner Weise berührt wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache.

Im übrigen widerspricht die Verwendung des vom Erstangeklagten übernommenen Geldbetrages zur teilweisen Abdeckung des von W***** aufgenommenen Wiedergutmachungskredits nicht der von diesem Zeugen bekundeten Zweckwidmung durch den Beschwerdeführer, ihn als Provisionsempfänger zu verschweigen (230 f, 250 f, 264/XVI; 145/III).

Mit der vom Erstangeklagten unter Hinweis auf die anläßlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Kontounterlagen relevierten Möglichkeit, der Zeuge W***** könnte Kenntnis von Bewegungen des Kontos des Erstangeklagten gehabt und auf deren Grundlage die Daten der Übergabe von aus Provisionsrückflüssen resultierenden Teilbeträgen rekonstruiert (und in seinen Buchkalender eingetragen) haben, um den Erstangeklagten zu belasten, hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 32). Die Beschwerde übergeht in diesem Zusammenhang insbesondere auch, daß der Untersuchungsrichter anläßlich der Ausfolgung dieser ursprünglich dem Akt angeschlossenen Kontounterlagen an die K*****bank festhielt, daß es sich um Kontoauszüge handelte, "die mit dieser Strafsache nicht im Zusammenhang stehen" (3 m des Antrags- und Verfügungsbogens). Einen Bezug zum Erstangeklagten weist lediglich das vom Erstgericht zitierte Schreiben der K*****bank vom 2.Jänner 1990 (US 32 iVm PZ 2 der sichergestellten Unterlagen V) auf, das die Fälligstellung eines Kredites betrifft; in der Verneinung der Frage nach bei ihm vorgefundenen Kontoauszügen des Erstangeklagten durch den Zeugen W***** (268/XVI) ist somit kein Widerspruch erkennbar.Mit der vom Erstangeklagten unter Hinweis auf die anläßlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Kontounterlagen relevierten Möglichkeit, der Zeuge W***** könnte Kenntnis von Bewegungen des Kontos des Erstangeklagten gehabt und auf deren Grundlage die Daten der Übergabe von aus Provisionsrückflüssen resultierenden Teilbeträgen rekonstruiert (und in seinen Buchkalender eingetragen) haben, um den Erstangeklagten zu belasten, hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 32). Die Beschwerde übergeht in diesem Zusammenhang insbesondere auch, daß der Untersuchungsrichter anläßlich der Ausfolgung dieser ursprünglich dem Akt angeschlossenen Kontounterlagen an die K*****bank festhielt, daß es sich um Kontoauszüge handelte, "die mit dieser Strafsache nicht im Zusammenhang stehen" (3 m des Antrags- und Verfügungsbogens). Einen Bezug zum Erstangeklagten weist lediglich das vom Erstgericht zitierte Schreiben der K*****bank vom 2.Jänner 1990 (US 32 in Verbindung mit PZ 2 der sichergestellten Unterlagen römisch fünf) auf, das die Fälligstellung eines Kredites betrifft; in der Verneinung der Frage nach bei ihm vorgefundenen Kontoauszügen des Erstangeklagten durch den Zeugen W***** (268/XVI) ist somit kein Widerspruch erkennbar.

Weshalb aus der Weigerung W*****, dem Erstangeklagten seine Wiedergutmachungspläne offenzulegen, zu schließen sei, daß allein der Zeuge Provisionen angenommen habe, läßt sich den Beschwerdeausführungen nachvollziehbar nicht entnehmen.

Entgegen der Beschwerde setzte sich das Erstgericht ausreichend und mängelfrei ferner sowohl mit den Erwägungen des Zeugen W***** über die in der gegenständlichen Strafsache denkbaren Verhaltensweisen (PZ 2 der sichergestellten Unterlagen V) als auch mit weiteren Argumenten des Beschwerdeführers, von diesem Zeugen falsch belastet zu werden, auseinander (US 35 f, 49). Sie wendet sich in Wahrheit einmal mehr auch in diesem Anfechtungspunkt sowie unter dem Gesichtspunkt der abermals auf spekulativer Basis zusammengefaßten Überlegungen des Beschwerdeführers zu einer gegen seine Person gerichteten - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung aber abgelehnten - Verleumdungskampagne nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Entgegen der Beschwerde setzte sich das Erstgericht ausreichend und mängelfrei ferner sowohl mit den Erwägungen des Zeugen W***** über die in der gegenständlichen Strafsache denkbaren Verhaltensweisen (PZ 2 der sichergestellten Unterlagen römisch fünf) als auch mit weiteren Argumenten des Beschwerdeführers, von diesem Zeugen falsch belastet zu werden, auseinander (US 35 f, 49). Sie wendet sich in Wahrheit einmal mehr auch in diesem Anfechtungspunkt sowie unter dem Gesichtspunkt der abermals auf spekulativer Basis zusammengefaßten Überlegungen des Beschwerdeführers zu einer gegen seine Person gerichteten - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung aber abgelehnten - Verleumdungskampagne nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die von der Beschwerde vermißte Begründung des Erstgerichtes für den festgestellten Schaden der VMAG in der Höhe von 12,032.511 S findet sich auf US 11 ff, 25 f iVm den Angaben des Zeugen H***** 447 ff/VIII.Die von der Beschwerde vermißte Begründung des Erstgerichtes für den festgestellten Schaden der VMAG in der Höhe von 12,032.511 S findet sich auf US 11 ff, 25 f in Verbindung mit den Angaben des Zeugen H***** 447 ff/VIII.

Auf die Fragen, in wessen Vermögen der Schaden eintrat, der Beteiligung der K*****bank am Provisionsrückfluß und der von der BVFM gewährten Konditionen wird im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge eingegangen werden.

Das mit Bezug auf die Feststellung, W***** habe die Übergabe (des Geldes) an den Erstangeklagten jeweils einige Tage später in verschlüsselter Form in einem Buchkalender vermerkt und die Urteilserwägungen, daß am 20.Jänner 1986 um ca 09,00 Uhr eine vom Zeugen D***** unbemerkte Geldübergabe denkbar wäre (US 30), Aktenwidrigkeit reklamierende Vorbringen ist seinerseits nicht aktenkonform, weil der Buchkalender des Zeugen W***** am 7.Mai 1986 jedenfalls die Eintragung "1/2 3 Dr. U" enthält, eine Feststellung, daß die Vermerke jeweils auch die Eintragung verschlüsselter Beträge umfaßten, aber vom Erstgericht nicht getroffen wurde, am 20.Jänner 1986 in der Spalte 9,00 Uhr der Zeiteinteilung den Vermerk "Dr.F***** 657,8" aufweist und die bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes auch durch die Aussagen des Zeugen W***** (23/III, 225/XVI - dazu US 28 und 30) gedeckt ist.

Mängelfrei begründet ist letztlich auch die Urteilsannahme, daß sich die Vereinbarung über den Rückfluß der Provisionen aus dem "BVFM-Geschäft" via Be***** (auch) aus der Aussage des Zeugen Dr.H***** ergibt (US 25), weil das Erstgericht aus der Aussage dieses Zeugen über die mit dem Zeugen W***** abgesprochene Vorgangsweise (449, 451/VIII) im Wege logischer Deduktion in freier Beweiswürdigung auf die in Frage gestellte Vereinbarung schloß (§ 258 Abs 2 StPO).Mängelfrei begründet ist letztlich auch die Urteilsannahme, daß sich die Vereinbarung über den Rückfluß der Provisionen aus dem "BVFM-Geschäft" via Be***** (auch) aus der Aussage des Zeugen Dr.H***** ergibt (US 25), weil das Erstgericht aus der Aussage dieses Zeugen über die mit dem Zeugen W***** abgesprochene Vorgangsweise (449, 451/VIII) im Wege logischer Deduktion in freier Beweiswürdigung auf die in Frage gestellte Vereinbarung schloß (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Das im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) im wesentlichen die Ausführungen der Mängelrüge wiederholende Vorbringen vermag auch unter diesem Gesichtspunkt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun, sondern bekämpft der Sache nach (ebenfalls) die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer auch unter diesem Gesichtspunkt (NRsp 1994/176) unzulässigen Schuldberufung.Das im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) im wesentlichen die Ausführungen der Mängelrüge wiederholende Vorbringen vermag auch unter diesem Gesichtspunkt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun, sondern bekämpft der Sache nach (ebenfalls) die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer auch unter diesem Gesichtspunkt (NRsp 1994/176) unzulässigen Schuldberufung.

Entgegen der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b) vertretenen Beschwerdeauffassung ist die Vereinbarung einer Provision zugunsten des Machthabers schon wegen der daraus erwachsenden schuldrechtlichen Verpflichtung des Geschäftspartners ein Rechtsgeschäft und keineswegs (nur) eine tatsächliche Handlung, mag dieser Teil des vom Machthaber abgeschlossenen Rechtsgeschäfts dem Machtgeber wegen des darin liegenden Befugnismißbrauches auch verborgen bleiben (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 24; Kienapfel BT II3 § 153 RN 53 ff; Foregger-Serini StGB5 § 153 Anm I; SSt 54/42).Entgegen der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) vertretenen Beschwerdeauffassung ist die Vereinbarung einer Provision zugunsten des Machthabers schon wegen der daraus erwachsenden schuldrechtlichen Verpflichtung des Geschäftspartners ein Rechtsgeschäft und keineswegs (nur) eine tatsächliche Handlung, mag dieser Teil des vom Machthaber abgeschlossenen Rechtsgeschäfts dem Machtgeber wegen des darin liegenden Befugnismißbrauches auch verborgen bleiben (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 153, RN 24; Kienapfel BT II3 Paragraph 153, RN 53 ff; Foregger-Serini StGB5 Paragraph 153, Anmerkung römisch eins; SSt 54/42).

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß Provisionsrückflüsse lediglich dann als tatbestandsmäßig nach § 153 Abs 1 StGB zu werten sind, wenn sie zu einer Vermögensschädigung des Machtgebers führen. Diese Prämisse ist aber fallbezogen erfüllt, weil der Eintritt eines Schadens insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Provi- sionsvereinbarung (wie hier) Bestandteil des Grundgeschäftes ist und sich daher zu Lasten des Preises auswirkt (SSt 54/42; Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 24; Kienapfel BT II3 § 153 RN 65). Die Einführung des Tatbestandes der Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153 a StGB durch das StRÄG 1987 hat daran nichts geändert (Tschulik in WK § 153 a Rz 12; Leukauf/Steininger Komm3 § 153 a RN 20; Kienapfel BT II3 § 153 a RN 51 f; JBl 1989, 122). Der Beschwerde zuwider ist ferner auch in der Leistung einer an sich angemessenen Zuwendung an den Machthaber unter Verzicht des Vertragspartners auf einen ihm zustehenden Gewinnanteil ein (versteckter) Preisnachlaß und damit eine Vermögensschädigung des Vollmachtgebers zu sehen (abermals SSt 54/42). Die den Vermögensschaden der VMAG bereits in der Mängel- und Tatsachenrüge in Frage stellenden, in der Rechtsrüge wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers gehen im übrigen nicht von den - entgegen dem Beschwerdestandpunkt keineswegs auf einer Beweis- lastumkehr basierenden - Urteilsfeststellungen aus, wonach die von der BVFM an die Be***** AG überwiesenen und zu 2/3 an den Erstangeklagten weitergeleiteten Provisionen nicht als Entgelt für erbrachte Leistungen, sondern einzig für das Zustandekommen der Geschäftsbeziehungen bestimmt waren, sodaß diese Zahlungen, wären sie rechtens an die VMAG weitergeleitet worden, ihr gegenüber als Preisnachlaß gewirkt hätten (US 9, 26, 37) und verfehlen aus diesem Grund eine gesetzmäßige Darstellung.Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß Provisionsrückflüsse lediglich dann als tatbestandsmäßig nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB zu werten sind, wenn sie zu einer Vermögensschädigung des Machtgebers führen. Diese Prämisse ist aber fallbezogen erfüllt, weil der Eintritt eines Schadens insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Provi- sionsvereinbarung (wie hier) Bestandteil des Grundgeschäftes ist und sich daher zu Lasten des Preises auswirkt (SSt 54/42; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 153, RN 24; Kienapfel BT II3 Paragraph 153, RN 65). Die Einführung des Tatbestandes der Geschenkannahme durch Machthaber nach Paragraph 153, a StGB durch das StRÄG 1987 hat daran nichts geändert (Tschulik in WK Paragraph 153, a Rz 12; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 153, a RN 20; Kienapfel BT II3 Paragraph 153, a RN 51 f; JBl 1989, 122). Der Beschwerde zuwider ist ferner auch in der Leistung einer an sich angemessenen Zuwendung an den Machthaber unter Verzicht des Vertragspartners auf einen ihm zustehenden Gewinnanteil ein (versteckter) Preisnachlaß und damit eine Vermögensschädigung des Vollmachtgebers zu sehen (abermals SSt 54/42). Die den Vermögensschaden der VMAG bereits in der Mängel- und Tatsachenrüge in Frage stellenden, in der Rechtsrüge wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers gehen im übrigen nicht von den - entgegen dem Beschwerdestandpunkt keineswegs auf einer Beweis- lastumkehr basierenden - Urteilsfeststellungen aus, wonach die von der BVFM an die Be***** AG überwiesenen und zu 2/3 an den Erstangeklagten weitergeleiteten Provisionen nicht als Entgelt für erbrachte Leistungen, sondern einzig für das Zustandekommen der Geschäftsbeziehungen bestimmt waren, sodaß diese Zahlungen, wären sie rechtens an die VMAG weitergeleitet worden, ihr gegenüber als Preisnachlaß gewirkt hätten (US 9, 26, 37) und verfehlen aus diesem Grund eine gesetzmäßige Darstellung.

Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Vereinbarung des Provisionsrückflusses erst im November 1985, also erst nach Abschluß des Vertrages mit der BVFM und damit nicht mehr im Zusammenhang mit dem Grundgeschäft stehend, reklamiert, weil er abermals nicht von den Urteilsfeststellungen ausgeht. Denn den Annahmen des Schöffengerichtes zufolge war die treuwidrige Provisionsvereinbarung Voraussetzung und Teil des Ak- tien-Trading-Vertrages, während der (in rechtlicher Hinsicht bedeutungslose) konkrete Aufteilungsschlüssel der rückfließenden Gelder zwischen dem Erstangeklagten und der durch Manfred W***** vertretenen K*****bank erst im November 1985 ausbedungen wurde (US 9-11).

Auch der vom Erstangeklagten in der Mängel- wie auch in der Tatsachenrüge (sachlich Z 9 lit a) erhobene Einwand, daß lediglich der ihm selbst zugekommene Provisionsanteil von zwei Dritteln der mit der BVFM vereinbarten Provisionsrückflüsse als Schaden im Sinne des § 153 Abs 1 StGB zu werten wäre, orientiert sich prozeßordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, weil er die Feststellungen (US 37), daß die gesamte "Provision" - wie bereits erwähnt - leistungsunabhängig allein für das Zustandekommen der Geschäftsbeziehung gewährt wurde und demzufolge im Hinblick auf das bereits Gesagte bei treugemäßem Verhalten zur Gänze der VMAG hätte zukommen müssen. Hingegen hat das Ausmaß der persönlichen Bereicherung keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit nach § 153 StGB (Leukauf/Steininger aaO RN 42; Foregger-Serini StGB5 § 153 Anm IV).Auch der vom Erstangeklagten in der Mängel- wie auch in der Tatsachenrüge (sachlich Ziffer 9, Litera a,) erhobene Einwand, daß lediglich der ihm selbst zugekommene Provisionsanteil von zwei Dritteln der mit der BVFM vereinbarten Provisionsrückflüsse als Schaden im Sinne des Paragraph 153, Absatz eins, StGB zu werten wäre, orientiert sich prozeßordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, weil er die Feststellungen (US 37), daß die gesamte "Provision" - wie bereits erwähnt - leistungsunabhängig allein für das Zustandekommen der Geschäftsbeziehung gewährt wurde und demzufolge im Hinblick auf das bereits Gesagte bei treugemäßem Verhalten zur Gänze der VMAG hätte zukommen müssen. Hingegen hat das Ausmaß der persönlichen Bereicherung keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 153, StGB (Leukauf/Steininger aaO RN 42; Foregger-Serini StGB5 Paragraph 153, Anmerkung römisch vier).

Das vom Beschwerdeführer relevierte Verfol- gungshindernis einer im Umfang des Schuldspruches I./1. bereits zuvor erfolgten Einstellung des Verfahrens nach § 109 Abs 1 StPO (Z 9 lit b) liegt schon deswegen nicht vor, weil der dem Einstellungsbeschluß des Untersuchungsrichters zugrundeliegende Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft den (ua) Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Verdacht der Vereinbarung überhöhter Konditionen (vgl dazu Punkt 4)a) der Anzeige ON 2, die Grundlage der Erstantragstellung der Staatsanwaltschaft vom 29.März 1990 war und Punkt 4) der Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft vom 23.Februar 1994, 3 hhh des Antrags- und Verfügungsbogens) betraf, der schon begrifflich, aber auch durch den Vorwurf der zugleich eingebrachten Anklageschrift abgegrenzt, mit dem vom Schuldspruch erfaßten Rückfluß (an sich nicht überhöhter Provisionen) nicht ident ist.Das vom Beschwerdeführer relevierte Verfol- gungshindernis einer im Umfang des Schuldspruches römisch eins./1. bereits zuvor erfolgten Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 109, Absatz eins, StPO (Ziffer 9, Litera b,) liegt schon deswegen nicht vor, weil der dem Einstellungsbeschluß des Untersuchungsrichters zugrundeliegende Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft den (ua) Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Verdacht der Vereinbarung überhöhter Konditionen vergleiche dazu Punkt 4)a) der Anzeige ON 2, die Grundlage der Erstantragstellung der Staatsanwaltschaft vom 29.März 1990 war und Punkt 4) der Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft vom 23.Februar 1994, 3 hhh des Antrags- und Verfügungsbogens) betraf, der schon begrifflich, aber auch durch den Vorwurf der zugleich eingebrachten Anklageschrift abgegrenzt, mit dem vom Schuldspruch erfaßten Rückfluß (an sich nicht überhöhter Provisionen) nicht ident ist.

Soweit der Erstangeklagte den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB für sich reklamiert (Z 9 lit b), geht er abermals nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, denenzufolge sich der Angeklagte nicht um die Wiedergutmachung des gesamten Schadens bemüht hat, sondern sich darauf beschränkte, seinem Komplizen W***** gegen die Zusage, ihn unerwähnt zu lassen, 1 Mio S zu übergeben (US 14, 36).Soweit der Erstangeklagte den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB für sich reklamiert (Ziffer 9, Litera b,), geht er abermals nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, denenzufolge sich der Angeklagte nicht um die Wiedergutmachung des gesamten Schadens bemüht hat, sondern sich darauf beschränkte, seinem Komplizen W***** gegen die Zusage, ihn unerwähnt zu lassen, 1 Mio S zu übergeben (US 14, 36).

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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