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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des Naturschutzbeirates beim Amt der Kärntner Landesregierung gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 12. Mai 2003, Zl. 439/11/2002-07, betreffend Bewilligungspflicht eines Kleinkraftwerkes nach dem Kärntner Naturschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: J KG in U), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 18. November 2002 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH) u.a. dem Amt der Kärntner Landesregierung ein Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei betreffend ein Kleinwasserkraftwerk und den Entwurf eines Bescheides vor, mit dem der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme der mit diesem Projekt verbundenen Eingriffe in ein Feuchtgebiet sowie in ein naturnahes Gewässer erteilt werden sollte.
Der beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtete Naturschutzbeirat fasste daraufhin folgenden Beschluss:
"Gegen das Projekt werden Einwendungen erhoben. Das Kraftwerk sollte aus folgenden Gründen nicht bewilligt werden:
a)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes,
b)
Beeinträchtigung gefährdeter Biotoptypen und
c)
Beeinträchtigung der Uferbereiche durch dauernde Reduktion der durchschnittlichen Wasserführung auf 15 %."
Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 teilte die BH der mitbeteiligten Partei mit, dass zufolge der vorgenommenen Änderung des Projekts eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz nicht (mehr) erforderlich sei; es werde nunmehr kein Bewilligungstatbestand nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erfüllt, weil die geplante Leitungstrasse das Feuchtgebiet nicht mehr berühre und das betroffene Gewässer kein natürliches bzw. naturnah erhaltenes Gewässer darstelle. Die Projektunterlagen würden rückgemittelt.
Dieses Schreiben wurde auch dem Naturschutzbeirat zur Kenntnis gebracht, der es als Bescheid deutete und dagegen die vorliegende Beschwerde erhob.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden zulässig sind.
Gemäß § 61 Abs. 3 des im Beschwerdefall anzuwendenden Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 79/2002 (K NatSchG), darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.
Gemäß § 54 Abs. 1 K NatSchG sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates vor Erlassung von Bescheiden zu hören, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. f festgelegt werden.
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Erledigung der BH vom 12. Mai 2003 überhaupt um einen Bescheid handelt (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 658 f und 963, dargestellte Judikatur). Selbst wenn sich aus dieser Erledigung nämlich die - eindeutig erkennbare - normative Feststellung ergäbe, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sei naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig, so handelte es sich dabei dennoch nicht um einen der im § 54 Abs. 1 K NatSchG genannten Bescheide. Denn weder wurde damit eine Bewilligung nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g K NatSchG erteilt, noch eine Ausnahmebewilligung nach § 10 K NatSchG oder ein Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. f K NatSchG festgelegt.
Da dem Naturschutzbeirat aber nur gegen in § 54 Abs. 1 K NatSchG genannte Bescheide die Ermächtigung eingeräumt ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100151.X00Im RIS seit
19.07.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012