TE OGH 1996/4/29 7Rs93/96

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Veröffentlicht am 29.04.1996
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Meinhart und DDr. Huberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, wider die beklagte Partei A*****, wegen Gewährung einer 40%-igen Dauerrente infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.1.1996, 6 Cgs 22/95g-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des L*****als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.11.1995, 6 Cgs 22/95g-10, wurde das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab Antragstellung eine mindestens 40%-ige Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, abgewiesen.

Mit dem Schriftsatz vom 12.12.1995 teilte die bisherige Klagevertreterin, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich mit, daß sie die Vollmacht gekündigt hat.

Daraufhin stellte der Kläger am 8.1.1996 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ausmaß des § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO und erstellte ein Vermögensbekenntnis (ON 12 = AS 51).Daraufhin stellte der Kläger am 8.1.1996 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ausmaß des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO und erstellte ein Vermögensbekenntnis (ON 12 = AS 51).

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen, weil die Bekämpfung des Urteiles als offenbar mutwillig und aussichtslos erscheine. Dies deshalb, weil im vorliegenden Fall aufgrund des unbedenklichen Sachverständigengutachtens festgestellt worden sei, daß beim Kläger aufgrund der unfallbedingten Veränderungen, insbesondere des Ellbogengelenks und des Sprunggelenks rechts, die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Arbeitsunfall vom 12.9.1990 mit 30% gegeben sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und im Sinne einer Antragstattgebung abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Vorerst ist zu bemerken, daß es entgegen der Ansicht des Klägers einer ersten Instanz durchaus zukommt, gemäß § 63 Abs 1 ZPO zu prüfen, ob ein Rechtsmittel gegen die eigene Entscheidung als aussichtslos oder gar als mutwillig anzusehen ist. Als aussichtslos erweist sich eine Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos angesehen werden kann (Fasching, ErgBd. Seite 9, 14 R 269/83, 14 R 25/84). Als mutwillig muß die beabsichtigte Prozeßführung dann angesehen werden, wenn bei verständiger Würdigung des Falles eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei von der Führung des Prozesses mangels Erfolgsaussicht absehen würde (14 R 254/85 und andere).Vorerst ist zu bemerken, daß es entgegen der Ansicht des Klägers einer ersten Instanz durchaus zukommt, gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zu prüfen, ob ein Rechtsmittel gegen die eigene Entscheidung als aussichtslos oder gar als mutwillig anzusehen ist. Als aussichtslos erweist sich eine Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos angesehen werden kann (Fasching, ErgBd. Seite 9, 14 R 269/83, 14 R 25/84). Als mutwillig muß die beabsichtigte Prozeßführung dann angesehen werden, wenn bei verständiger Würdigung des Falles eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei von der Führung des Prozesses mangels Erfolgsaussicht absehen würde (14 R 254/85 und andere).

Nach Ansicht des Rekursgerichtes kann vorliegendenfalls die Rechtsverfolgung zwar nicht als aussichtslos angesehen werden, weil von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, ob das Berufungsgericht allenfalls Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hegt, und kann auch keine Rede davon sein, daß eine Berufung gegen das zitierte Urteil ohne nähere Prüfung mutwillig ist, zumal auch eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei von der Führung des Prozesses nicht absehen würde, dennoch ist der Rekurs jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt ist mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt. Dieser ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben. Eine einfache Lebensführung bedeutet eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung (MGA, ZPO14, § 63/15/17 u.a.). Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe erfolgt gemäß § 66 Abs 2 ZPO grundsätzlich auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses. Geht man von dem Vermögensbekenntnis des Klägers vom 8.1.1996, ON 12, aus, so verfügt er über ein monatliches Einkommen von insgesamt S 9.045,-- netto, nämlich einen Pensionsvorschuß von S 6.045,-- und eine Unfallrente von S 3.000,--. Daneben bezieht er aus Vermietung und Verpachtung - offenbar ein jährliches Einkommen - von S 22.000,-- netto.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt ist mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt. Dieser ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben. Eine einfache Lebensführung bedeutet eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung (MGA, ZPO14, Paragraph 63 /, 15 /, 17, u.a.). Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe erfolgt gemäß Paragraph 66, Absatz 2, ZPO grundsätzlich auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses. Geht man von dem Vermögensbekenntnis des Klägers vom 8.1.1996, ON 12, aus, so verfügt er über ein monatliches Einkommen von insgesamt S 9.045,-- netto, nämlich einen Pensionsvorschuß von S 6.045,-- und eine Unfallrente von S 3.000,--. Daneben bezieht er aus Vermietung und Verpachtung - offenbar ein jährliches Einkommen - von S 22.000,-- netto.

Ferner gab er unter der Rubrik "IV. Vermögen" an, daß er grundbücherlicher Eigentümer folgender Liegenschaften sei:

"Rilkestraße 10, Richard-Wagner Straße 30, Eilenstraße 22".

Ferner besitzt er einen Mercedes 280, Baujahr 1984.

Auch wenn der Kläger angibt, an seine geschiedene Gattin einen monatlichen Unterhalt von S 2.000,-- zu leisten und ohne Nennung der Bank bei der selben Verbindlichkeiten von S 200.000,-- zu haben, kann bei diesen Vermögensverhältnissen nicht davon gesprochen werden, daß der für das Berufungsverfahren voraussichtlich zu veranschlagende Kostenaufwand von ca. S 13.000,-- geeignet ist, seinen notwendigen Unterhalt im Sinne einer bescheidenen Lebensführung zu beeinträchtigen (34 Ra 75/90 u.a.).

Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:0070RS00093.96.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19960429_OLG0009_0070RS00093_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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