Index
L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des J P in F, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 8. April 2005, Zl. LAS- 3/20/21-2005, betreffend Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann J G, F 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft N am 27. März 1999 wurde unter Tagesordnungspunkt 1 gegen die Stimme des Beschwerdeführers beschlossen, dass nur der Obmann alleine für das Konto der Agrargemeinschaft zeichnungsberechtigt ist.
Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde gegen die Stimme des Beschwerdeführers der Beschluss gefasst, dass zum Obmann für die nächsten fünf Jahre J G gewählt wird.
Gegen diese Beschlüsse brachte der Beschwerdeführer Beschwerde an die Agrarbehörde Salzburg (AB) ein. Gegen diese Beschlüsse brachte der Beschwerdeführer Beschwerde an die Agrarbehörde Salzburg Ausschussbericht ein.
Er brachte vor, der Beschluss bezüglich der alleinigen Zeichnungsberechtigung für das Gemeinschaftskonto entbehre jeglicher Grundlage, widerspreche "dem gemeinsamen Abkommen" und sei auch mit der Regulierungsurkunde nicht vereinbar. Überdies würde dies "dem selbstgewählten Obmann G völlig uneingeschränkte Abhebungen ermöglichen ohne jegliche Einhaltung des Rechtsweges".
Bezüglich der Neuwahl des Obmannes liege keine Begründung vor, da die fünfjährige Amtsperiode nicht abgelaufen sei.
Die AB führte am 29. Juli 1999 eine mündliche Verhandlung durch. Die Ausschussbericht führte am 29. Juli 1999 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Bescheid vom 10. März 2000 wies die AB die Minderheitsbeschwerde gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 10. März 2000 wies die Ausschussbericht die Minderheitsbeschwerde gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 als unbegründet ab.
Hingegen wurde der Beschwerde gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 stattgegeben und der Beschluss behoben.
In der Begründung wird zur Beschwerde gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1, wonach nur der Obmann alleine für das Konto der Agrargemeinschaft zeichnungsberechtigt ist, ausgeführt:
Wie aus den Bestimmungen der §§ 11 und 13 der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes eindeutig hervorgehe, sei ausschließlich der Obmann dazu berufen, die Geschäfte der Agrargemeinschaft zu führen. In diesem Rahmen sei insbesondere bestimmt, dass der Obmann die Gemeinschaftskassa zu führen und die Aufsicht über das Gemeinschaftsvermögen durchzuführen habe. Es erscheine der AB nicht vertretbar, wenn Abbuchungen vom gemeinschaftlichen Konto lediglich für den Fall möglich seien, dass sämtliche Mitglieder dazu beim kontoführenden Geldinstitut ihre Unterschrift leisteten. Die Verwaltung des Gemeinschaftskontos und daraus resultierend die Wirtschaftsführung der gesamten Agrargemeinschaft würde dadurch wesentlich erschwert, wenn nicht überhaupt völlig unmöglich gemacht. Wie der AB aus den bei ihr über die Agrargemeinschaft erliegenden Akten amtsbekannt sei, sei mit Rücksicht auf diesen Umstand des Erfordernisses der beiderseitigen Zeichnungsberechtigung die Möglichkeit des Obmannes, eine geordnete Wirtschaftsführung und Verwaltung des Agrargemeinschaftsbetriebes durchzuführen, bisher erheblich beeinträchtigt. Wie aus den Bestimmungen der Paragraphen 11 und 13 der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes eindeutig hervorgehe, sei ausschließlich der Obmann dazu berufen, die Geschäfte der Agrargemeinschaft zu führen. In diesem Rahmen sei insbesondere bestimmt, dass der Obmann die Gemeinschaftskassa zu führen und die Aufsicht über das Gemeinschaftsvermögen durchzuführen habe. Es erscheine der Ausschussbericht nicht vertretbar, wenn Abbuchungen vom gemeinschaftlichen Konto lediglich für den Fall möglich seien, dass sämtliche Mitglieder dazu beim kontoführenden Geldinstitut ihre Unterschrift leisteten. Die Verwaltung des Gemeinschaftskontos und daraus resultierend die Wirtschaftsführung der gesamten Agrargemeinschaft würde dadurch wesentlich erschwert, wenn nicht überhaupt völlig unmöglich gemacht. Wie der Ausschussbericht aus den bei ihr über die Agrargemeinschaft erliegenden Akten amtsbekannt sei, sei mit Rücksicht auf diesen Umstand des Erfordernisses der beiderseitigen Zeichnungsberechtigung die Möglichkeit des Obmannes, eine geordnete Wirtschaftsführung und Verwaltung des Agrargemeinschaftsbetriebes durchzuführen, bisher erheblich beeinträchtigt.
Um in Hinkunft dem Obmann die Möglichkeit zu geben, im Sinne der Aufträge des Regulierungsplanes die Agrargemeinschaft ordentlich zu verwalten, sei es nach Ansicht der AB unerlässlich, dass lediglich der Obmann allein die Zeichnungsberechtigung gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut hinsichtlich des gemeinsamen Agrargemeinschaftskontos besitze. Dies nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass wegen des derzeitigen Zustandes der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung in der Vergangenheit bereits mehrmals die zwangsweise Hereinbringung von Forderungen dritter Personen gegenüber der Agrargemeinschaft durch Exekutionsverfahren gedroht habe. Um in Hinkunft dem Obmann die Möglichkeit zu geben, im Sinne der Aufträge des Regulierungsplanes die Agrargemeinschaft ordentlich zu verwalten, sei es nach Ansicht der Ausschussbericht unerlässlich, dass lediglich der Obmann allein die Zeichnungsberechtigung gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut hinsichtlich des gemeinsamen Agrargemeinschaftskontos besitze. Dies nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass wegen des derzeitigen Zustandes der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung in der Vergangenheit bereits mehrmals die zwangsweise Hereinbringung von Forderungen dritter Personen gegenüber der Agrargemeinschaft durch Exekutionsverfahren gedroht habe.
Wie in der Verhandlung vom 29. Juli 1999 festgehalten worden sei, entbinde diese alleinige Zeichnungsberechtigung über das gemeinsame Konto den Obmann jedoch nicht von seiner Aufgabe, einen ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss über sämtliche Kontobewegungen am Ende eines Wirtschaftsjahres zu erstellen. Dadurch erschienen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers über die von ihm behaupteten Eigenmächtigkeiten des Obmannes in der Verwaltung des Gemeinschaftskontos als nicht gerechtfertigt.
Der Aufgabenkreis des Obmannes zur alleinigen Führung des Gemeinschaftskontos sei bereits in den Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes enthalten.
Im Beschwerdepunkt "Wahl des Obmannes" sei dem Beschwerdeführer Recht zu geben, weil die Fünfjahresperiode noch nicht abgelaufen sei. Die vorzeitige Neuwahl des Obmannes sei daher aufzuheben gewesen.
Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid, soweit mit diesem seine Beschwerde abgewiesen worden war.
Er verwies auf seine Minderheitsbeschwerde vom 7. April 1999 und seine Stellungnahme bei der Verhandlung der AB und führte ergänzend aus, nach der Regulierungsurkunde stehe dem Obmann nur ein geringfügiger Betrag zur Verfügung. Die Entscheidung der AB sei daher rechtswidrig. Er verwies auf seine Minderheitsbeschwerde vom 7. April 1999 und seine Stellungnahme bei der Verhandlung der Ausschussbericht und führte ergänzend aus, nach der Regulierungsurkunde stehe dem Obmann nur ein geringfügiger Betrag zur Verfügung. Die Entscheidung der Ausschussbericht sei daher rechtswidrig.
Die belangte Behörde führte am 8. April 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. April 2005 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Berufung heißt es, nach § 6 der Verwaltungssatzungen verwalte die Agrargemeinschaft ihre Angelegenheiten unmittelbar durch die Vollversammlung ihrer Mitglieder und mittelbar durch den Obmann oder Obmannstellvertreter der Agrargemeinschaft, soweit ihm nach diesen Satzungen oder durch die Ermächtigung der Vollversammlung das Recht zum Handeln namens der Agrargemeinschaft gegeben sei. In der Berufung heißt es, nach Paragraph 6, der Verwaltungssatzungen verwalte die Agrargemeinschaft ihre Angelegenheiten unmittelbar durch die Vollversammlung ihrer Mitglieder und mittelbar durch den Obmann oder Obmannstellvertreter der Agrargemeinschaft, soweit ihm nach diesen Satzungen oder durch die Ermächtigung der Vollversammlung das Recht zum Handeln namens der Agrargemeinschaft gegeben sei.
Nach § 8 der Verwaltungssatzungen beschließe die Agrargemeinschaft in allen Angelegenheiten, welche über die ordentliche Benützung und Verwaltung hinausgehen, mit Einstimmigkeit. Hiezu gehörten folgende Gegenstände: Nach Paragraph 8, der Verwaltungssatzungen beschließe die Agrargemeinschaft in allen Angelegenheiten, welche über die ordentliche Benützung und Verwaltung hinausgehen, mit Einstimmigkeit. Hiezu gehörten folgende Gegenstände:
1. Veräußerung, Belastung des Gemeinschaftsgebietes, Grenzfragen, Grundkäufe und dergleichen;
Durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 erhielt Abs. 4 folgende Fassung: Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2003, erhielt Absatz 4, folgende Fassung:
Weiters wurde dem § 40 folgender Abs. 6 angefügt: Weiters wurde dem Paragraph 40, folgender Absatz 6, angefügt:
Nach § 123 Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 58/2003 trat § 40 in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 2003 in Kraft. Nach Paragraph 123, Absatz eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2003, trat Paragraph 40, in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Hinsichtlich anhängiger Verfahren bestimmt § 123 Abs. 2 und 3 FLG Folgendes: Hinsichtlich anhängiger Verfahren bestimmt Paragraph 123, Absatz 2, und 3 FLG Folgendes:
Da das agrarbehördliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der FLG-Novelle 2003 anhängig war, war auf dieses Verfahren gemäß § 123 Abs. 2 FLG auch nach dem Inkrafttreten der Novelle § 40 FLG in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. § 123 Abs. 3 FLG, der Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen und Bescheiden derogiert, die dem durch die Novelle geschaffenen § 40 Abs. 6 FLG widersprechen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle. Da das agrarbehördliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der FLG-Novelle 2003 anhängig war, war auf dieses Verfahren gemäß Paragraph 123, Absatz 2, FLG auch nach dem Inkrafttreten der Novelle Paragraph 40, FLG in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 123, Absatz 3, FLG, der Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen und Bescheiden derogiert, die dem durch die Novelle geschaffenen Paragraph 40, Absatz 6, FLG widersprechen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle.
Weder § 40 FLG noch sonstige Bestimmungen des FLG enthalten eine Anordnung des Inhalts, dass eine alleinige Zeichnungsbefugnis des Obmannes unzulässig sei. Dass auch die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft einer Übertragung der alleinigen Zeichnungsbefugnis für das Gemeinschaftskonto an den Obmann nicht entgegenstehen und dass ein solcher Beschluss mit einfacher Mehrheit getroffen werden kann, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit entsprechender Begründung dargetan. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, was diese Auffassung zu widerlegen geeignet wäre. Weder Paragraph 40, FLG noch sonstige Bestimmungen des FLG enthalten eine Anordnung des Inhalts, dass eine alleinige Zeichnungsbefugnis des Obmannes unzulässig sei. Dass auch die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft einer Übertragung der alleinigen Zeichnungsbefugnis für das Gemeinschaftskonto an den Obmann nicht entgegenstehen und dass ein solcher Beschluss mit einfacher Mehrheit getroffen werden kann, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit entsprechender Begründung dargetan. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, was diese Auffassung zu widerlegen geeignet wäre.
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er erhalte keine Kontoauszüge und der Obmann erstelle keinen ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss, so ist dies eine unbewiesene Behauptung, die überdies mit dem Gegenstand der Beschwerde nichts zu tun hat. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an den Obmann. Wenn dieser seine Verpflichtungen zur Rechnungslegung nicht einhält, dann hat - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt hat - der Beschwerdeführer eine Reihe von Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Die Bestellung eines Verwalters war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Behörden hatten nicht zu prüfen, ob ein Verwalter im Sinn des § 40 Abs. 3 FLG zu bestellen sei, sondern ob die Beschlüsse der Vollversammlung aufzuheben waren oder nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde über die Bestellung eines Verwalters gehen daher ins Leere. Die Bestellung eines Verwalters war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Behörden hatten nicht zu prüfen, ob ein Verwalter im Sinn des Paragraph 40, Absatz 3, FLG zu bestellen sei, sondern ob die Beschlüsse der Vollversammlung aufzuheben waren oder nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde über die Bestellung eines Verwalters gehen daher ins Leere.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Juni 2006 Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333. Wien, am 1. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070150.X00Im RIS seit
28.06.2006