TE OGH 1996/5/8 6Ob1739/95

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Veröffentlicht am 08.05.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Edith K*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Mag. Dr. Michael Swoboda, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei K*****, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 99.000 US-Dollar), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. Oktober 1995, GZ 47 R 435/95-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm §§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der Gegnerin der gefährdeten Partei auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 und § 521 a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Gegnerin der gefährdeten Partei auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521, a Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es kann der gefährdeten Partei eingeräumt werden, daß das Rekursgericht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht mit dem Umstand begründen durfte, daß die mit dem Schriftsatz ON 15 vorgelegten Urkunden nicht in die deutsche Sprache übersetzt waren. Es hätte auch den am 27.3.1995 vorgelegten, ins Deutsche übersetzten Ladungsauftrag des Bezirksgerichtes Nicosia seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Ob damit der Nachweis einer Klageeinbringung auch erbracht wurde, kann allerdings dahingestellt bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reicht nämlich die Einbringung einer Klage vor einem ausländischen Gericht nur dann für die Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in Österreich vollstreckbar wäre (JBl 1993, 459 mwN). Es existieren jedoch weder multilaterale noch zwischen Österreich und Zypern abgeschlossene bilaterale Verträge, wonach die Vollstreckbarkeit einer in Zypern erwirkten Gerichtsentscheidung in Österreich gegeben wäre. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB01739.95.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19960508_OGH0002_0060OB01739_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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