Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wider die beklagte Partei Wilfried S*****, vertreten durch Dr.Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, wegen S 58.696,92 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 19.Februar 1996, GZ 54 R 1027/95h-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur (ergänzenden) Vertragsauslegung im Einklang. Der - hier eingetretene - Fall, daß nach dem maßgeblichen Stichtag noch Verbindlichkeiten der Klägerin aufgetaucht sind, andererseits aber der Haftrücklaß, dessen Rückzahlung am Stichtag erwartet worden war, auf Grund rechtskräftiger Entscheidung eines Gerichtes nicht mehr zurückerstattet werden mußte, so daß damit die - dasselbe Bauvorhaben wie der Haftrücklaß betreffenden - Forderungen von Wohnungseigentümern gedeckt werden konnten, war im Vertrag nicht geregelt. Die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommende Auffassung, daß redliche Parteien für einen solchen Fall keinen Rückgriff der Erwerber der Gesellschaftsanteile gegen den Beklagten vorgesehen hätten, begegnet keinen Bedenken. Die Frage der Kompensabilität stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02096.96F.0514.000Dokumentnummer
JJT_19960514_OGH0002_0040OB02096_96F0000_000