Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Leoben zum AZ 11 Vr 641/95 anhängigen Strafsache gegen Gerhard W***** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Gerhard W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. April 1996, AZ 11 Bs 111, 127/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Leoben zum AZ 11 römisch fünf r 641/95 anhängigen Strafsache gegen Gerhard W***** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Gerhard W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. April 1996, AZ 11 Bs 111, 127/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Gerhard W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Beim Landesgericht Leoben ist (unter anderem) gegen Gerhard W***** ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung anhängig. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5. Juli 1995 wurde über den am 3. Juli 1995 festgenommenen Beschuldigten (jetzt: Angeklagten) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen gemäß § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a bis c StPO verhängt (ON 10). Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 17. Juli 1995 wurde die Fortsetzung dieser Haft aus den Gründen der Z 2 und Z 3 lit a bis c angeordnet (ON 26). Einer vom Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde versagte das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 1. August 1995 den Erfolg (ON 63). Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 25. August 1995 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a bis c StPO verfügt (ON 80). Das Oberlandesgericht Graz gab mit Beschluß vom 7. September 1995 (ON 90) einer gegen den vorhin genannten Beschluß des Untersuchungsrichters erhobenen Beschwerde keine Folge.Beim Landesgericht Leoben ist (unter anderem) gegen Gerhard W***** ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung anhängig. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5. Juli 1995 wurde über den am 3. Juli 1995 festgenommenen Beschuldigten (jetzt: Angeklagten) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a bis c StPO verhängt (ON 10). Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 17. Juli 1995 wurde die Fortsetzung dieser Haft aus den Gründen der Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a bis c angeordnet (ON 26). Einer vom Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde versagte das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 1. August 1995 den Erfolg (ON 63). Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 25. August 1995 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO verfügt (ON 80). Das Oberlandesgericht Graz gab mit Beschluß vom 7. September 1995 (ON 90) einer gegen den vorhin genannten Beschluß des Untersuchungsrichters erhobenen Beschwerde keine Folge.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom 6. September 1995 (ON 85) wird Gerhard W***** zur Last gelegt, er habe
A) mit Johann G***** in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als
unmittelbarer Täter in Judenburg zu nachangeführten Zeiten dritten Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 25. Juni 1995 den Berechtigten des "Terrassencafes" Bargeld von insgesamt 20.220 S, indem die beiden die Glasscheibe zur Eingangstür des Lokales herausschnitten, im Lokal befindliche Laden und Spielautomaten mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffneten und einen Spielautomaten aufbrachen;
2. am 26. Juni 1995 Berechtigten des Gasthauses "V*****" und des Sparvereines "S*****" einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe, indem sie das Fenster aushebelten sowie in der Folge im Lokal befindliche Spielautomaten und Sparvereinskästchen aufbrachen;
B) in Judenburg ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft
eingerichtet ist, nämlich den PKW mit dem Kennzeichen J*****, ohne Einwilligung des Berechtigten Robert H***** in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Eindringen in den PKW mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, mithin durch eine im § 129 StGB geschilderte Tathandlung, verschaffte, und zwareingerichtet ist, nämlich den PKW mit dem Kennzeichen J*****, ohne Einwilligung des Berechtigten Robert H***** in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Eindringen in den PKW mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, mithin durch eine im Paragraph 129, StGB geschilderte Tathandlung, verschaffte, und zwar
1. gemeinsam mit Johann G***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter am 26. Mai 1995 und
2. allein am 13. Juni 1995.
Am 17. November 1995 fand die Hauptverhandlung statt, die vertagt wurde (ON 101). Mit Beschluß vom 19. Dezember 1995 beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes nach Durchführung einer Haftverhandlung unter anderem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs 2 Z 3 lit a bis c StPO (ON 109); mit Beschluß vom 11. Jänner 1996 gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluß des Vorsitzenden keine Folge (ON 112). Die am 16. Februar 1996 durchgeführte Hauptverhandlung mußte erneut vertagt werden (ON 119). Am 29. Februar 1996 beantragte Gerhard W***** seine Enthaftung gegen Gelöbnis (ON 123) sowie am 3. März 1996 die Enthaftung "unter Anwendungen gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 StPO" (ON 124). Nach der am 12. März 1996 durchgeführten Haftverhandlung beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Vorliegens des Haftgrundes des § 180 Abs 2 Z 3 lit a bis c StPO (ON 127). Der dagegen von Gerhard W***** erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 1. April 1996 (ON 136) keine Folge.Am 17. November 1995 fand die Hauptverhandlung statt, die vertagt wurde (ON 101). Mit Beschluß vom 19. Dezember 1995 beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes nach Durchführung einer Haftverhandlung unter anderem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO (ON 109); mit Beschluß vom 11. Jänner 1996 gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluß des Vorsitzenden keine Folge (ON 112). Die am 16. Februar 1996 durchgeführte Hauptverhandlung mußte erneut vertagt werden (ON 119). Am 29. Februar 1996 beantragte Gerhard W***** seine Enthaftung gegen Gelöbnis (ON 123) sowie am 3. März 1996 die Enthaftung "unter Anwendungen gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO" (ON 124). Nach der am 12. März 1996 durchgeführten Haftverhandlung beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Vorliegens des Haftgrundes des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO (ON 127). Der dagegen von Gerhard W***** erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 1. April 1996 (ON 136) keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Gerhard W*****, der keine Berechtigung zukommt.
Sofern der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, er befinde sich bereits seit 3. Juli 1995 wegen der gegenständlichen Delikte in Haft, ist er darauf zu verweisen, daß er in der Zeit vom 27. Oktober 1995 bis 3. März 1996 in Strafhaft zum AZ 13 E Vr 291/95 des Landesgerichtes Leoben angehalten wurde (ON 128).Sofern der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, er befinde sich bereits seit 3. Juli 1995 wegen der gegenständlichen Delikte in Haft, ist er darauf zu verweisen, daß er in der Zeit vom 27. Oktober 1995 bis 3. März 1996 in Strafhaft zum AZ 13 E römisch fünf r 291/95 des Landesgerichtes Leoben angehalten wurde (ON 128).
Der Sache nach bestreitet die Grundrechtsbeschwerde das Vorliegen eines dringenden, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigenden Tatverdachtes sowie das Vorliegen des angeführten Haftgrundes und moniert die unverhältnismäßige Dauer der bisherigen Untersuchungshaft.
Der Tatverdacht hat seit Einbringung der Anklageschrift in bezug auf Dringlichkeit keine Änderung erfahren, wurde dieser doch auch in den bisher abgeführten Hauptverhandlungen nach der Aktenlage nicht entkräftet. Ob die Verfahrensergebnisse zu einer Überführung ausreichen muß dem erkennenden Gericht überlassen bleiben; eine einläßlichere Prüfung ist dem Obersten Gerichtshof - schon zur Vermeidung auch nur des Anscheins einer Voreingenommenheit in einem allenfalls sich später ergebenden Rechtsmittelverfahren - im Rahmen der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde verwehrt (RZ 1993/7, EvBl 1993/95, 11 Os 58/96 uam).
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wurde nicht nur mit dem einschlägig massiv belasteten Vorleben des Beschwerdeführers begründet; die Einkommenslosigkeit des Angeklagten und sein - vom Tatverdacht aus zu beurteilender - rascher Rückfall in Verbindung mit der Wiederholung der Eigentumsdelinquenz - sind zusätzliche Argumente, die diesen Haftgrund, der nach Lage des Falls infolge seiner Intensität durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht substituierbar ist, manifestieren. So gesehen ist aber die Frage der Dauer des Haftgrundes zeitlich nicht begrenzbar.
Bei Bedacht auf die vorliegend durch die mögliche Anwendung der Bestimmung über die Strafschärfung bei Rückfall erweiterte Strafdrohung des § 129 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren und das Ausmaß der bisherigen Untersuchungshaft von ca sechs Monaten kann von einer unverhältnismäßigen Dauer dieser Haft keine Rede sein.Bei Bedacht auf die vorliegend durch die mögliche Anwendung der Bestimmung über die Strafschärfung bei Rückfall erweiterte Strafdrohung des Paragraph 129, StGB auf Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren und das Ausmaß der bisherigen Untersuchungshaft von ca sechs Monaten kann von einer unverhältnismäßigen Dauer dieser Haft keine Rede sein.
Da sohin eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht festgestellt werden konnte, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) - der im übrigen nicht begehrt wurde - abzuweisen.Da sohin eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht festgestellt werden konnte, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) - der im übrigen nicht begehrt wurde - abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00071.96.0514.000Dokumentnummer
JJT_19960514_OGH0002_0150OS00071_9600000_000