TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/1 2005/07/0152

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §123 Abs1 idF 2003/058;
FlVfLG Slbg 1973 §123 Abs2 idF 2003/058;
FlVfLG Slbg 1973 §123 Abs3 idF 2003/058;
FlVfLG Slbg 1973 §123 Abs4 idF 2003/058;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs6 idF 2003/058;
FlVfLG Slbg 1973 §40;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des JP in F, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 29. April 2005, Zl. LAS- 3/25/21-2005, betreffend Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann JG, xxxx F 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete unter dem Datum des 12. Mai 2000 folgendes Schreiben an die Salzburger Agrarbehörde (AB):

"Betr.: Vollversammlung vom 05.05.2000 der Agrargemeinschaft N, in xxxx F.

Aufsichtsbeschwerde bzw. Einspruch!

Ich, JP, H-Hof 16, xxxx F, erhebe als 4/10tel Anteilsbesitzer der Agrargemeinschaft N gegen sämtliche Beschlüsse, die bei der Vollversammlung am 05.05.2000 von JG gefasst wurden, Beschwerde bzw. Einspruch. Im Besonderen jedoch gegen seine angeblich erbrachten Aufwendungen bzw. Leistungen. Sollten irgendwelche Leistungen für mich anfallen, so werden sie von mir selbst erbracht oder von mir dafür bestellte Personen, aber niemals von einem "Schildbürger", wie von Herrn G, wo ich nicht einmal die Möglichkeit habe, den tatsächlichen Aufwand bzw. Leistung zu überprüfen. Eine weitere nähere Begründung ist mir leider nicht möglich, da ich seine Beschlüsse im Einzelnen gar nicht richtig kenne, bin jedoch gerne bereit, dies nachzubringen, sollte sich Herr G bereit erklären, mir ein vollständiges Verhandlungsprotokoll auszuhändigen."

Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 übersandte die AB dem Beschwerdeführer die ihr vom Obmann der Agrargemeinschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen (Einladung zur Vollversammlung, Vollversammlungsprotokoll) und forderte ihn auf, anhand dieses Vollversammlungsprotokolls seine Beschwerde dahingehend zu konkretisieren, durch welche Beschlüsse er sich im Einzelnen beschwert erachte und welche Begründung er dafür gebe.

Dem Beschwerdeführer wurde hiefür eine Frist bis 13. Juni 2000 eingeräumt.

Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 wies die AB die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, entsprechend dem der AB übermittelten Vollversammlungsprotokoll seien im Rahmen der beeinspruchten Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 5. Mai 2002 zum überwiegenden Teil Beschlüsse gefasst worden, welche unter die ordentliche Verwaltung einer Agrargemeinschaft zu subsumieren seien. In seiner Beschwerde richte sich der Beschwerdeführer gegen sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung, ohne jedoch darzulegen, wodurch er sich durch die gefassten Beschlüsse konkret beschwert erachte.

Der Beschwerdeführer berief.

Er brachte vor, es könne nicht angehen, dass die AB rechtswidrige Handlungen des Obmannes (Nichteinhaltung der Regulierungsurkunde, völlig eigenmächtige Handlungen ohne Wissen des Miteigentümers und ohne ein Agrarverfahren) im Nachhinein mit Bescheid als rechtmäßig hinstelle. Außerdem sei der Bescheid nicht rechtswirksam, da er zu spät erlassen worden sei. Weiters komme die AB den Aufforderungen des Beschwerdeführers, die eigenmächtigen Handlungen des Obmannes einzustellen und notfalls unter Strafe zu stellen, niemals nach. Es sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor der AB keine Angaben gemacht habe. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Vollversammlung keine entsprechenden Listen bzw. Angaben über erbrachte Leistungen vorgelegt habe. Der Obmann habe diese Unterlagen weder angenommen noch anerkannt. Bezüglich der Abrechnung des Obmannes sei vom Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hingewiesen worden, dass diese Abrechnung nicht anerkannt werden könne, da sie nur einseitig durchgeführt worden sei, ihr Wahrheitsgehalt nicht gegeben und sie nicht nachvollziehbar sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer dem Obmann gesagt, dass er seine erforderlichen Leistungen selbst erbringe und keineswegs angebliche Leistungen des Obmannes vom Beschwerdeführer übernommen würden. Unwahre Angaben seien für den Beschwerdeführer bei einer Einsichtnahme kurz vor der Vollversammlung nicht feststellbar. Weiters handle es sich bei dieser Vollversammlung vorwiegend um Punkte, die wiederholt worden seien und zu denen der Beschwerdeführer in vorherigen Berufungen eine ausführliche Begründung abgegeben habe.

Die belangte Behörde führte am 29. April 2005 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. April 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, änderte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, dass seine Beschwerde gegen die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft N vom 5. Mai 2000 als unzulässig zurückgewiesen wird.

In der Begründung heißt es, mit Schreiben der AB vom 22. Mai 2000 sei dem Beschwerdeführer zu der von ihm eingebrachten Beschwerde gegen die Vollversammlung vom 5. Mai 2000 sowohl die Einladung zur Vollversammlung als auch das diesbezügliche Vollversammlungsprotokoll übermittelt und er aufgefordert worden, die Beschwerde dahin zu konkretisieren, durch welche Beschlüsse er sich im Einzelnen beschwert erachte und welche Begründung dafür gegeben werde. Die dafür gesetzte Frist sei ungenützt verstrichen. Die AB habe am 19. Oktober 2000 eine Verhandlung durchgeführt, wobei im Protokoll festgehalten werde, dass dem Beschwerdeführer eine nähere Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, da ein Neubau des Wirtschaftsgebäudes dies nicht ermöglicht habe. Es habe daher die AB im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten, dass trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Konkretisierungen der Beschwerdepunkte erfolgt seien und die Beschwerde daher mangels ausreichender Bestimmbarkeit abzuweisen gewesen sei.

Die Beschwerde zeige, dass sich der Beschwerdeführer gegen jeden Beschluss wende und auch gegen jede Abrechnung, insoweit diese im Rahmen der Vollversammlung erfolge. Wie aber aus der Beschwerde ersichtlich sei, sei weder klar getan worden noch sei erkennbar, warum im Konkreten gegen die einzelnen Beschlüsse Beschwerde erhoben worden sei, sondern es seien nur pauschal Beschlüsse bekämpft und Leistungen in Frage gestellt worden.

Nach § 40 Abs. 6 FLG 1973 seien Beschwerden, die bei der AB eingebracht werden, zu begründen. Eine solche Begründung liege aber nicht vor.

Die Berufungsbehauptung, der Beschwerdeführer habe bei der Verhandlung vor der AB zu sämtlichen Punkten, zu denen er befragt worden sei, Angaben gemacht, sei unrichtig. Sie stehe im eindeutigen Widerspruch zur Aktenlage.

Das Argument des Beschwerdeführers, er kenne die Beschlüsse der Vollversammlung im Einzelnen gar nicht, er sei aber bereit, eine ausreichende Begründung nachzubringen, wenn der Obmann ihm ein entsprechendes vollständiges Verhandlungsprotokoll aushändige, sei nicht zielführend.

Abgesehen davon, dass die AB dem Beschwerdeführer ein Vollversammlungsprotokoll ausgehändigt habe und der Beschwerdeführer trotzdem keine Stellungnahme abgegeben habe, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Vollversammlung selbst anwesend gewesen sei und damit alle Beschlüsse selbst kennen müsse.

Weiters werde ihm am Ende der Vollversammlung üblicherweise und auch im konkreten Fall laut Protokolleintragung das Protokoll zur Unterfertigung vorgelegt, sodass er dabei sehr wohl die Möglichkeit der Einsicht als auch der Abschriftnahme hätte. Wenn der Beschwerdeführer davon nicht Gebrauch gemacht habe, falle dies in seinen Verantwortungsbereich. Auch sei die Möglichkeit einer privaten Mitschrift bei der Vollversammlung gegeben. Weiters sei festzuhalten, dass der Obmann nicht verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer ein vollständiges Vollversammlungsprotokoll gesondert auszuhändigen, weil, wie aus § 9 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft hervorgehe, die Mitglieder jederzeit berechtigt seien, in das Protokollbuch einzusehen und sich Abschriften daraus anzufertigen. Damit sei aber keine Pflicht für den Obmann verankert, eine gesonderte Protokollanfertigung für ein Mitglied anzufertigen und ihm auszufolgen, sondern nur das Recht eines Mitgliedes auf Einsicht und Abschriftnahme.

Unzutreffend sei auch das Argument, der Beschwerdeführer hätte nicht die Möglichkeit gehabt, den tatsächlichen Aufwand und die Leistungen zu überprüfen und unwahre Angaben seien kurz vor der Vollversammlung im Rahmen einer Einsicht nicht erkennbar.

In der Ladung zur Vollversammlung vom 15. April 2000 sei für den Vollversammlungstermin 5. Mai 2000 im Tagesordnungspunkt 2 festgehalten, dass die Unterlagen zum Bericht des Obmannes über das abgelaufene Wirtschaftsjahr 1999 innerhalb einer Woche vor der Vollversammlung beim Obmann zur Einsicht und Überprüfung (Voranmeldung) für den Beschwerdeführer auflägen. Dem Beschwerdeführer sei also die Möglichkeit eingeräumt worden, in sämtliche Rechnungsbelege Einschau zu nehmen. Wenn er von diesem Recht nicht Gebrauch mache, falle dies in seinen Verantwortungsbereich. Es stehe dem Beschwerdeführer ja auch frei, geeignete Personen mitzunehmen, die die behaupteten unwahren Angaben prüfen und erkennen könnten. Der allgemeine Einwand, der Beschwerdeführer erbringe seine Leistungen selbst bzw. sie würden von den von ihm beauftragten Personen erbracht, sei derart unbestimmt, dass er für eine konkrete Überprüfung eines Beleges oder einer Leistung nicht verwertbar sei. Dazu sei auch noch zu bemerken, dass dieser Einwand in dieser allgemeinen Form auch unrichtig sei, weil bekanntermaßen sehr wohl Leistungen der Agrargemeinschaft, die beide Mitglieder beträfen, über das gemeinsame Agrargemeinschaftskonto abgerechnet würden und somit auch Leistungen für den Beschwerdeführer.

Auch der Einwand, der Beschwerdeführer hätte bei der Vollversammlung Belege über eigene Leistungen (Rechnung Maschinenringe) vorgelegt, welche aber vom Obmann nicht angenommen und auch nicht anerkannt worden seien, erwiesen sich als nicht zielführend. Wie bei der Verhandlung hervorgekommen sei, handle es sich um Belege im Rahmen des Katastrophenfonds bzw. eines Katastrophenfalles, welcher von jedem Mitglied privat und selbstständig mit dem Amt der Salzburger Landesregierung abgerechnet worden sei, sodass der Obmann zu Recht diese Belege nicht angenommen habe, da es sich um private Abrechnungen handle.

Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass sämtliche Argumente, die begründen sollten, warum keine konkret begründeten Einwendungen vorgebracht worden seien, nicht stichhaltig seien. Es falle daher die mangelnde Begründung in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers selbst, sodass sich die Beschwerde als unzulässig und die diesbezüglichen Berufungspunkte als unbegründet erwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 724/05- 3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 5. Mai 2000 aufheben müssen, weil sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzten. Jedenfalls hätte sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen. Dieser hätte in der Verhandlung darauf hingewiesen werden müssen, dass sein Vorbringen nicht ausreichend sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides lautete § 40 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/1973 (FLG):

"Aufsicht über die Agrargemeinschaften

§ 40

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Unterlässt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann in einem solchen Fall insbesondere einen Verwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen, die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln (§ 88) und die Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen oder sonstige Handlungen, zu der die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, durch Dritte durchführen lassen.

(4) Beschlüsse, die gegen Gesetze oder den Regulierungsplan bzw. den vorläufigen Bescheid verstoßen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 erhielt Abs. 4 folgende Fassung:

"(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu."

Weiters wurde dem § 40 folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung."

Nach § 123 Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 58/2003 trat § 40 in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 2003 in Kraft.

Hinsichtlich anhängiger Verfahren bestimmt § 123 Abs. 2 und 3 FLG Folgendes:

"(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2, 20 Abs 1 und 2, 91 und 91a sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) Dem § 40 Abs 6 in der neuen Fassung entgegenstehende Bestimmungen in Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen oder Bescheiden sind nicht mehr anzuwenden; an deren Stelle treten die Bestimmungen des § 40 Abs 6. Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt."

Da das agrarbehördliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der FLG-Novelle 2003 anhängig war, war auf dieses Verfahren gemäß § 123 Abs. 2 FLG auch nach dem Inkrafttreten der Novelle § 40 FLG in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. § 123 Abs. 3 FLG, der Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen und Bescheiden derogiert, die dem durch die Novelle geschaffenen § 40 Abs. 6 FLG widersprechen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle.

Die belangte Behörde hat die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 40 Abs. 6 FLG gestützt, wonach Beschwerden gegen Vollversammlungsbeschlüsse zu begründen sind. Diese Bestimmung war aber im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden. Das führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 5. Mai 2000 wurde eine Reihe von Beschlüssen zu unterschiedlichen Themen gefasst. Die Beschwerde gegen diese Beschlüsse ließ nicht erkennen, durch welche dieser Beschlüsse und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt erachtete. Diesen Mangel hat der Beschwerdeführer trotz einer Aufforderung durch die AB nicht behoben. Dadurch wurde es der Behörde unmöglich gemacht, eine Überprüfung der Vollversammlungsbeschlüsse daraufhin vorzunehmen, ob durch diese Beschlüsse Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Auch die Erwähnung von Aufwendungen bzw. Leistungen des Obmannes, die der Beschwerdeführer nicht anerkenne, stellt keine eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde ermöglichende Begründung dar, zumal nicht einmal erkennbar ist, auf welchen der Beschlüsse der Vollversammlung sich das bezieht. Im Protokoll über die Vollversammlung ist von Aufwendungen bzw. Leistungen des Obmannes nicht die Rede. Die Beschwerde eignete sich daher nicht für eine inhaltliche Behandlung. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen hat.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070152.X00

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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