Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat Theodor Kubak und Norbert Kunc als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanawalt in Graz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Graz, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 70.261 S netto sA Insolvenzausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1996, GZ 8 Rs 29/96p-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObS 21/94 (= WBl 1995, 160) dargelegt hat, war bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der IESG-Novelle BGBl 1993/817 nur der gesetzliche Abfertigungsanspruch gesichert und wurde mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 23 und 23a AngG in § 1 Abs 4a IESG idF der zitierten Novelle die im Wege der Interpretation zu ermittelnde bisherige Rechtslage lediglich verdeutlicht.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObS 21/94 (= WBl 1995, 160) dargelegt hat, war bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der IESG-Novelle BGBl 1993/817 nur der gesetzliche Abfertigungsanspruch gesichert und wurde mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Paragraphen 23 und 23 a AngG in Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG in der Fassung der zitierten Novelle die im Wege der Interpretation zu ermittelnde bisherige Rechtslage lediglich verdeutlicht.
Daß Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde,
nach dem Gesetz in dem für die seinerzeitige Abfertigung notwendigen
Ausmaß abgegolten und damit für die Bemessung einer weiteren
Abfertigung nicht mehr zu berücksichtigen sind, hat der Oberste
Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObS 8/91 (= DRdA 1992/15
[diesbezüglich in Punkt 1 seiner Anmerkung zustimmend Grießer] = JBl
1991, 809 = EvBl 1992/37 = RdW 1991, 294) und 9 ObS 9/91 (= RdW 1992,
120) ausgesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBS02054.96H.0523.000Dokumentnummer
JJT_19960523_OGH0002_008OBS02054_96H0000_000