TE OGH 1996/5/23 8ObS2104/96m

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat Theodor Kubak und Norbert Kunc als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr.Charlotte Böhm ua Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Kärnten, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld S 3.384,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Februar 1996, GZ 8 Rs 1/96w-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Oktober 1995, GZ 35 Cgs 162/95t-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß bei einer sich über den Jahreswechsel erstreckenden Abfertigungszahlung in Teilbeträgen (§ 23 Abs 4 AngG) der (niedrigere) Grenzbetrag gemäß § 1 Abs 4 IESG aus dem Jahr der Fälligkeit anzuwenden ist, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß bei einer sich über den Jahreswechsel erstreckenden Abfertigungszahlung in Teilbeträgen (Paragraph 23, Absatz 4, AngG) der (niedrigere) Grenzbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG aus dem Jahr der Fälligkeit anzuwenden ist, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu entgegnen:

Der Fall der Übernahme einer Organfunktion durch einen Angestellten und die damit verbundenen Wirkungen der "Stundung" einer Abfertigung (8 Ob S 2/94; 8 Ob S 17/95) sind mit der Stundung der Abfertigung gemäß § 23 Abs 4 AngG nicht vergleichbar, sodaß zu dem behaupteten Widerspruch nicht Stellung zu nehmen ist.Der Fall der Übernahme einer Organfunktion durch einen Angestellten und die damit verbundenen Wirkungen der "Stundung" einer Abfertigung (8 Ob S 2/94; 8 Ob S 17/95) sind mit der Stundung der Abfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AngG nicht vergleichbar, sodaß zu dem behaupteten Widerspruch nicht Stellung zu nehmen ist.

Der Wortlaut des § 1 Abs 4 a IESG stellt auf den Monatsbetrag der Abfertigung ab, wobei dieser Ausdruck als Verweisung auf das dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zu verstehen ist (§ 23 Abs 1 AngG). Durch die Möglichkeit, die Abfertigung, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgeltes übersteigt (bis zu 9 Monatsteilbeträgen) in weiteren Monatsraten abzustatten (§ 23 Abs 4 AngG), wird die sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestimmende Berechnungsgrundlage nicht verändert, sodaß im Sinne eines harmonischen Auslegungsergebnisses hinsichtlich des Grenzbetrages nach § 1 Abs 4 a IESG auf diesen Zeitpunkt zu verweisen ist. Es ist bisher noch nicht ernsthaft erwogen worden, in den Fällen eines über einen Valorisierungszeitpunkt (Jahreswechsel, Kollektivvertrags- erhöhung, fiktive Vorrückung) sich erstreckenden Abfertigungszahlungszeitraumes den betreffenden Monatsteilbetrag unter den sich gegenüber dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geänderten Bedingungen neu zu berechnen. Folgerichtig ist der sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abfertigungsanspruches "bei Auflösung" des Arbeitsverhältnisses ergebende Grenzbetrag auch für die im nächsten Jahr zu leistenden Abfertigungsteilbeträge maßgebend.Der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 4, a IESG stellt auf den Monatsbetrag der Abfertigung ab, wobei dieser Ausdruck als Verweisung auf das dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zu verstehen ist (Paragraph 23, Absatz eins, AngG). Durch die Möglichkeit, die Abfertigung, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgeltes übersteigt (bis zu 9 Monatsteilbeträgen) in weiteren Monatsraten abzustatten (Paragraph 23, Absatz 4, AngG), wird die sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestimmende Berechnungsgrundlage nicht verändert, sodaß im Sinne eines harmonischen Auslegungsergebnisses hinsichtlich des Grenzbetrages nach Paragraph eins, Absatz 4, a IESG auf diesen Zeitpunkt zu verweisen ist. Es ist bisher noch nicht ernsthaft erwogen worden, in den Fällen eines über einen Valorisierungszeitpunkt (Jahreswechsel, Kollektivvertrags- erhöhung, fiktive Vorrückung) sich erstreckenden Abfertigungszahlungszeitraumes den betreffenden Monatsteilbetrag unter den sich gegenüber dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geänderten Bedingungen neu zu berechnen. Folgerichtig ist der sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abfertigungsanspruches "bei Auflösung" des Arbeitsverhältnisses ergebende Grenzbetrag auch für die im nächsten Jahr zu leistenden Abfertigungsteilbeträge maßgebend.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe können ausgeschlossen werden, weil der Kläger einen Auszahlungsbetrag von S 267.623,-- bereits erhalten hat; demgegenüber ist der Klagsbetrag (von 1,26 %) geradezu zu vernachlässigen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; besondere Billigkeitsgründe können ausgeschlossen werden, weil der Kläger einen Auszahlungsbetrag von S 267.623,-- bereits erhalten hat; demgegenüber ist der Klagsbetrag (von 1,26 %) geradezu zu vernachlässigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBS02104.96M.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19960523_OGH0002_008OBS02104_96M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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