TE OGH 1996/5/29 9ObA2077/96y

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 15.12.1990 geborenen mj.Katharina K*****, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Oliver O*****, Journalist, ***** vertreten durch DDr.Georg M.Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.Februar 1996, GZ 45 R 1121/95a-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der auch im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretene Vater hat seinen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Minderjährige lediglich damit begründet, daß sich sein Einkommen gegenüber den dem Unterhaltsvergleich zugrundegelegten Einkünften vermindert habe, aber nicht in erster Instanz als weiteren Grund geltend gemacht, daß er für ein am 16.10.1994 geborenes Kind sorgepflichtig sei, obwohl er am 20.10.1994 eine Äußerung und am 27.12.1994 und 29.12.1994 weitere Schriftsätze erstattete. Auch im Außerstreitverfahren müssen Tatsachen, auf die ein Antrag gestützt werden soll, bereits in erster Instanz vorgebracht werden (8 Ob 1524/91; 7 Ob 548/92; 4 Ob 514/92). Es wäre dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, diese Tatsache im Verfahren erster Instanz vor der am 5.10.1995 ergangenen Entscheidung vorzubringen (vgl EFSlg 67.328).Der auch im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretene Vater hat seinen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Minderjährige lediglich damit begründet, daß sich sein Einkommen gegenüber den dem Unterhaltsvergleich zugrundegelegten Einkünften vermindert habe, aber nicht in erster Instanz als weiteren Grund geltend gemacht, daß er für ein am 16.10.1994 geborenes Kind sorgepflichtig sei, obwohl er am 20.10.1994 eine Äußerung und am 27.12.1994 und 29.12.1994 weitere Schriftsätze erstattete. Auch im Außerstreitverfahren müssen Tatsachen, auf die ein Antrag gestützt werden soll, bereits in erster Instanz vorgebracht werden (8 Ob 1524/91; 7 Ob 548/92; 4 Ob 514/92). Es wäre dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, diese Tatsache im Verfahren erster Instanz vor der am 5.10.1995 ergangenen Entscheidung vorzubringen vergleiche EFSlg 67.328).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02077.96Y.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19960529_OGH0002_009OBA02077_96Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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