TE OGH 1996/5/29 4Ob2116/96x

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Adel G*****, vertreten durch Dr.Wolfgang R.Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 440.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.3.1996, GZ 1 R 62/96k-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision als erheblich bezeichneten Fragen hat der Oberste Gerichtshof schon im Provisorialverfahren behandelt (4 Ob 14/95 = ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum). Der dort zugrundegelegte Sachverhalt hat sich im Hauptverfahren nicht geändert.

Die vom Beklagten gegen die Entscheidung der zweiten Instanz im Hauptverfahren ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig:

Die beanstandete Ausverkaufsankündigung des Beklagten enthielt nicht die in § 33 d Abs 1 UWG vorgeschriebene Angabe des Zeitraums, währenddessen der Ausverkauf (tatsächlich) stattfinden sollte. Die Anführung eines schon abgelaufenen und daher für jeden Betrachter erkennbar nicht richtigen Zeitraums bedeutet, daß der Ankündigung der tatsächliche Zeitraum nicht entnommen werden kann. Daß es auf eine Absicht des Ankündigenden, mit der Verletzung des § 33 d Abs 1 UWG einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ebensowenig wie auf ein Verschulden ankommt, ergibt sich zwingend aus § 34 Abs 3 UWG. Eine Änderung der Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn der Beurteilung - wie hier - eine Änderung der Rechtslage (durch das WettbDerG) zugrunde liegt.Die beanstandete Ausverkaufsankündigung des Beklagten enthielt nicht die in Paragraph 33, d Absatz eins, UWG vorgeschriebene Angabe des Zeitraums, währenddessen der Ausverkauf (tatsächlich) stattfinden sollte. Die Anführung eines schon abgelaufenen und daher für jeden Betrachter erkennbar nicht richtigen Zeitraums bedeutet, daß der Ankündigung der tatsächliche Zeitraum nicht entnommen werden kann. Daß es auf eine Absicht des Ankündigenden, mit der Verletzung des Paragraph 33, d Absatz eins, UWG einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ebensowenig wie auf ein Verschulden ankommt, ergibt sich zwingend aus Paragraph 34, Absatz 3, UWG. Eine Änderung der Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn der Beurteilung - wie hier - eine Änderung der Rechtslage (durch das WettbDerG) zugrunde liegt.

Zur Frage, "wieweit ... das Drittverschulden als Grundlage für eine Verurteilung wegen Gesetzesinkonformität anrechenbar" sei, ist auf § 18 UWG zu verweisen.Zur Frage, "wieweit ... das Drittverschulden als Grundlage für eine Verurteilung wegen Gesetzesinkonformität anrechenbar" sei, ist auf Paragraph 18, UWG zu verweisen.

§ 33 e Abs 1 UWG enthält keine allgemeine "Sperre" für den Inhaber einer Gewerbeberechtigung; vielmehr darf er (nur) während der nachfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes keinen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen oder pachten oder sich an einem solchen beteiligen. Mit dem Hinweis auf diese Gesetzesstelle ist daher der Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht schlüssig zu begründen.Paragraph 33, e Absatz eins, UWG enthält keine allgemeine "Sperre" für den Inhaber einer Gewerbeberechtigung; vielmehr darf er (nur) während der nachfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes keinen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen oder pachten oder sich an einem solchen beteiligen. Mit dem Hinweis auf diese Gesetzesstelle ist daher der Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht schlüssig zu begründen.

Ob aber im Hinblick auf die Gesamtheit der festgestellten Umstände - insb auch die vom Beklagten nachträglich eingeschalteten Inserate - die Wiederholung des beanstandeten Verhaltens doch äußerst unwahrscheinlich ist, so daß die Wiederholungsgefahr zu verneinen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02116.96X.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19960529_OGH0002_0040OB02116_96X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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