TE OGH 1996/5/29 9ObA2063/96i

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gabriele P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. F***** & Co, H.u.W. H***** GmbH & Co KG, und 2. N***** GmbH, beide ***** beide vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 106.061,36 S brutto sA, infolge Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Dezember 1995, GZ 15 Ra 101/95f-12, womit infolge Rekurses der Klägerin der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.September 1995, GZ 45 Cga 170/95h-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den - gemäß dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.Juni 1996 berichtigten -

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist unter FN 17609 die F***** & Co, H.u.W. H***** GmbH & Co KG eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft ist die zu FN 46363g eingetragene N***** GmbH mit den einzelvertretungsbefugten Geschäftsführern Hubert und Wilfried H*****; eine F***** GmbH ist im Firmenbuch nicht eingetragen.

Die Klägerin führte in ihrer Klage, mit der sie Ansprüche wegen ungerechtfertigter Entlassung geltend machte, als beklagte Parteien

1.) die F***** GmbH & Co KG und 2.) die F***** GmbH, zu Handen des Geschäftsführers Mag.Hubert H*****, an und führte aus, daß die erstbeklagte Partei als Arbeitgeberin, die zweitbeklagte Partei als deren Komplementärgesellschafterin in Anspruch genommen werde. Die Berichtigung der erstbeklagten Partei in F***** & Co, H.u.W.H***** GmbH & Co KG durch das Erstgericht ist in Rechtskraft erwachsen.

Hingegen wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung der zweitbeklagten Partei auf N***** GmbH ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, eine Berichtigung der Parteibezeichnung sei schon dann ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit bestehe, daß ein Rechtssubjekt mit der angegebenen Bezeichnung existiere.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne einer Stattgebung des Antrags auf Berichtigung der Bezeichnung der zweitbeklagten Partei ab. Ein Rechtssubjekt mit der Bezeichnung "F***** GmbH" existiere nicht. Aus der Klagserzählung ergebe sich aber unzweifelhaft und unmißverständlich, daß die Klägerin als zweitbeklagte Partei die Komplementärgesellschafterin der erstbeklagten Partei in Anspruch nehmen wollte. Da neben dem vertretungsbefugten Geschäftsführer auch noch die nähere Anschrift angeführt sei, stehe die Identität der zweitbeklagten Partei eindeutig fest. Daß auch den beklagten Partei klar gewesen sei, wer als zweitbeklagte Partei gemeint war, ergebe sich daraus, daß die Klage unter der angegebenen Bezeichnung widerspruchslos in Empfang genommen worden sei, obwohl eine Gesellschaft mit dieser Firma gar nicht existiere. Zu Recht verweise die Rekurswerberin auch darauf, daß sich der jeweilige Vertreter der zweitbeklagten Partei auf die ihm von dieser erteilte Vollmacht berufen habe. Da die Vollmacht aber nur ein existentes Rechtssubjekt erteilen könne, könne diese nur von der tatsächlich bestehenden GmbH herrühren. Durch die Berichtigung der Parteibezeichnung werde daher nicht ein neues Rechtssubjekt in den Prozeß einbezogen, sondern nur der Name des Rechtssubjektes, auf das sich das Verfahren schon bisher unzweifelhaft bezogen habe, richtiggestellt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne der Abweisung des Antrages der Klägerin auf Richtigstellung der Bezeichnung der zweitbeklagten Partei abzuändern.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung vor allem der beklagten Partei vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden, indem er behauptet, Partei sei jemand anderer, als der, der eindeutig gemeint ist (siehe 9 ObA 134/89; 9 ObA 220/92; 9 ObA 108/94; zuletzt 8 ObA 201/96).Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung vor allem der beklagten Partei vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden, indem er behauptet, Partei sei jemand anderer, als der, der eindeutig gemeint ist (siehe 9 ObA 134/89; 9 ObA 220/92; 9 ObA 108/94; zuletzt 8 ObA 201/96).

Wie das Rekursgericht überzeugend dargelegt hat, mußte den Organen der erstbeklagten Partei klar sein, daß als zweitbeklagte Partei die von ihnen gleichfalls vertretene Komplementärgesellschaft der erstbeklagten Partei in Anspruch genommen werden sollte; es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).Wie das Rekursgericht überzeugend dargelegt hat, mußte den Organen der erstbeklagten Partei klar sein, daß als zweitbeklagte Partei die von ihnen gleichfalls vertretene Komplementärgesellschaft der erstbeklagten Partei in Anspruch genommen werden sollte; es genügt daher, auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02063.96I.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19960529_OGH0002_009OBA02063_96I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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