TE OGH 1996/6/4 1Ob2100/96x

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei C*****, wegen 1,882.138,11 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 9.April 1996, GZ 3 R 76/96-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei erkennt selbst, daß der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 557/94 (SZ 67/188 = WBl 1995, 165 = ZfRV 1995, 72 = JUS Z 1793) aussprach, daß Warenlieferungen eines österreichischen Exporteurs ins Ausland für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung darstellen, um die inländische Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der Gerichtsstand des § 88 Abs 2 JN vorliegt. Bei vergleichbarem Sachverhalt (Warenlieferungen ins Ausland) verneinte der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 548/94 (RdW 1995, 219 = ZfRV 1995, 72 = JUS Z 1738) überdies die inländische Gerichtsbarkeit auch in Ansehung des Gerichtsstands gemäß § 87a JN, weil das Vorliegen rein formaler Voraussetzungen wie des urkundlichen Nachweises der Bestellung und der tatsächlichen Warenübernahme die für die Rechtsverfolgung in Österreich erforderliche Inlandsbeziehung nicht in ausreichender Weise verstärkt.Die klagende Partei erkennt selbst, daß der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 557/94 (SZ 67/188 = WBl 1995, 165 = ZfRV 1995, 72 = JUS Ziffer 1793,) aussprach, daß Warenlieferungen eines österreichischen Exporteurs ins Ausland für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung darstellen, um die inländische Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der Gerichtsstand des Paragraph 88, Absatz 2, JN vorliegt. Bei vergleichbarem Sachverhalt (Warenlieferungen ins Ausland) verneinte der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 548/94 (RdW 1995, 219 = ZfRV 1995, 72 = JUS Ziffer 1738,) überdies die inländische Gerichtsbarkeit auch in Ansehung des Gerichtsstands gemäß Paragraph 87 a, JN, weil das Vorliegen rein formaler Voraussetzungen wie des urkundlichen Nachweises der Bestellung und der tatsächlichen Warenübernahme die für die Rechtsverfolgung in Österreich erforderliche Inlandsbeziehung nicht in ausreichender Weise verstärkt.

Soweit sich die klagende Partei für ihren Prozeßstandpunkt auf die Entscheidung EvBl 1985/23 beruft, übersieht sie, daß nach der jetzt herrschenden Indikationentheorie allein ein inländischer Gerichtsstand ohne Vorliegen einer weiteren und als ausreichend anzusehenden Nahebeziehung zum Inland für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht genügt (SZ 67/188; SZ 62/101; SZ 60/277; SZ 60/106 uva).

Die im § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses geregelten Voraussetzungen liegen daher hier nicht vor, weshalb das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen ist.Die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses geregelten Voraussetzungen liegen daher hier nicht vor, weshalb das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen ist.

Textnummer

E42514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02100.96X.0604.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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