TE OGH 1996/6/11 10Ob2133/96s

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Ing.Melissa F*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 15.März 1996, GZ 4 R 112/96d-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen aufzufassende Eingabe vom 23.4.1996 wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ua die Bestellung einer einstweiligen Sachwalterin für die Betroffene bestätigt worden war, wurde dieser am Mittwoch, den 3.4.1996, zugestellt. Ihre als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe vom 23.4.1996 wurde an diesem Tag zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG. Bei Sachwalterbestellungen kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (RZ 1990/50, SZ 60/103, 2 Ob 1564/95, 9 Ob 1516/95).Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ua die Bestellung einer einstweiligen Sachwalterin für die Betroffene bestätigt worden war, wurde dieser am Mittwoch, den 3.4.1996, zugestellt. Ihre als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe vom 23.4.1996 wurde an diesem Tag zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG. Bei Sachwalterbestellungen kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erfolgen (RZ 1990/50, SZ 60/103, 2 Ob 1564/95, 9 Ob 1516/95).

Der Revisionsrekurs mußte daher wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne auf ihn auch sachlich eingehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02133.96S.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19960611_OGH0002_0100OB02133_96S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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