Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard K***** und Henryk K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 1996, GZ 3 d Vr 8.696/95-80, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Henryk K***** gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und der Verteidiger Dr. Bernhauser und Dr. Wallner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard K***** und Henryk K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 1996, GZ 3 d römisch fünf r 8.696/95-80, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Henryk K***** gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und der Verteidiger Dr. Bernhauser und Dr. Wallner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Eduard K***** und Henryk K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB (A), K***** überdies der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und Abs 2 StGB (B/1/a,b/aa), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ (223 Abs 2) 224 StGB (B/1/b/bb), nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG (B/2) und nach § 16 Abs 1 SGG (B/3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Eduard K***** und Henryk K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB (A), K***** überdies der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins und Absatz 2, StGB (B/1/a,b/aa), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen (223 Absatz 2,) 224 StGB (B/1/b/bb), nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (B/2) und nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B/3) schuldig erkannt.
Laut Schuldspruch wegen des Diebstahlsverbrechens (A) haben sie in Wien fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr genau feststellbaren, 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. jeweils alleine
a) Eduard K***** am 22. Juli 1995 Gewahrsamsträgern der S***** Industrieautomaten GmbH eine PKW-Kennzeichentafel W 25193 A und dem Wilhelm P***** beide PKW-Kennzeichentafeln W 5217 AF;
b) Henryk K***** am 17. Juli 1995 der Yvonne N***** eine Geldbörse, Kleingeld, drei US-Dollar und zwei Telefonwertkarten (50 S und 5.000 Lit);
2. Eduard K***** und Henryk K***** am 30. oder am 31. Juli 1995 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Einbruch und teilweise durch Aufbrechen von Behältnissen aus dem Hietzinger Bad Gewahrsamsträgern der Magistratsabteilung 44, der Restaurantpächterin Luzia H***** bzw dem Betriebsinspektor Franz Z***** Zigaretten im Gesamtwert von 3.285 S, Kleingeld in der Höhe von ca 3.360 S, diverse Lebensmittel, 82 Fahrscheine der Wiener Verkehrsbetriebe im Wert von
1.394 S, zwei Schachteln mit gebündelten Briefmarken aus Tschechien, 21 Uhren und diversen Modeschmuck.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten je mit Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Angeklagten K***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a (der Sache nach Z 10) und vom Angeklagten K***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten je mit Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Angeklagten K***** auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach Ziffer 10,) und vom Angeklagten K***** auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:
Mit seiner Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer Begründungsmängel zu Punkt A/2 des Urteils geltend, doch bezieht sich sein Vorbringen nicht auf Aussprüche des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen, sondern bloß auf Argumente der Beweiswürdigung. Als entscheidende Tatsachen sind nämlich nur jene zu betrachten, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben, wogegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mittels Mängelrüge unterliegen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 26). In diesem Sinne erschöpft sich die Beschwerde ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die aber gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht zulässig ist.Mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer Begründungsmängel zu Punkt A/2 des Urteils geltend, doch bezieht sich sein Vorbringen nicht auf Aussprüche des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen, sondern bloß auf Argumente der Beweiswürdigung. Als entscheidende Tatsachen sind nämlich nur jene zu betrachten, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben, wogegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mittels Mängelrüge unterliegen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26). In diesem Sinne erschöpft sich die Beschwerde ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die aber gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht zulässig ist.
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a (der Sache nach Z 10) des § 281 Abs 1 StPO strebt der Beschwerdeführer die Unterstellung des zu Punkt A/1/a des Urteils festgestellten Sachverhaltes unter die Strafbestimmung des § 229 StGB an. Die Beschwerde ist jedoch nicht zu seinem Vorteil ausgeführt, weil sie auf eine Verurteilung wegen einer weiteren, an sich sogar strenger strafbaren Handlung abzielt, wogegen sich an der Beurteilung des von der Rüge nicht umfaßten Faktums A/2 als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nichts ändern würde. Im übrigen kommt der Beschwerde auch inhaltlich keine Berechtigung zu, weil amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichen- tafeln ein relevanter Tauschwert zukommt (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 7 mwN), weshalb sie Gegenstand eines Diebstahls sein können. Da das Schöffengericht auch einen entsprechenden Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers festgestellt hat (US 8), erfolgte die Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des Diebstahls zu Recht.Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO strebt der Beschwerdeführer die Unterstellung des zu Punkt A/1/a des Urteils festgestellten Sachverhaltes unter die Strafbestimmung des Paragraph 229, StGB an. Die Beschwerde ist jedoch nicht zu seinem Vorteil ausgeführt, weil sie auf eine Verurteilung wegen einer weiteren, an sich sogar strenger strafbaren Handlung abzielt, wogegen sich an der Beurteilung des von der Rüge nicht umfaßten Faktums A/2 als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nichts ändern würde. Im übrigen kommt der Beschwerde auch inhaltlich keine Berechtigung zu, weil amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichen- tafeln ein relevanter Tauschwert zukommt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 7 mwN), weshalb sie Gegenstand eines Diebstahls sein können. Da das Schöffengericht auch einen entsprechenden Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers festgestellt hat (US 8), erfolgte die Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des Diebstahls zu Recht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:
In Ausführung seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer die unzureichende und aktenwidrige Begründung des Ausspruches des Gerichtshofes zu Punkt A/2 des Urteils, vermag aber den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund auch nicht ansatzweise aufzuzeigen. Soweit er die Urteilsausführung rügt, daß die auf zumindest einem der Plastiksäcke vorgefundenen leichten Blutspuren aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht gerichtsmedizinisch zugeordnet werden konnten (US 10), bezieht sich auch seine Beschwerde nicht auf eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Im übrigen gründet sich der gerügte Ausspruch auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, nach dem das Material für eine weitere serologische Untersuchung nicht ausreichte (S 103/II).In Ausführung seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer die unzureichende und aktenwidrige Begründung des Ausspruches des Gerichtshofes zu Punkt A/2 des Urteils, vermag aber den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund auch nicht ansatzweise aufzuzeigen. Soweit er die Urteilsausführung rügt, daß die auf zumindest einem der Plastiksäcke vorgefundenen leichten Blutspuren aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht gerichtsmedizinisch zugeordnet werden konnten (US 10), bezieht sich auch seine Beschwerde nicht auf eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Im übrigen gründet sich der gerügte Ausspruch auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, nach dem das Material für eine weitere serologische Untersuchung nicht ausreichte (S 103/II).
Als unberechtigt erweist sich auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welcher der Beschwerdeführer keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu den Punkten A/1/b und 2 des Urteils zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag. Vielmehr hat das Schöffengericht in überzeugender Weise dargelegt, aus welchen Gründen es die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen erachtete (US 14 ff). Soweit dieser einzelne Indizien anders als das Erstgericht zu werten und die Richtigkeit seiner eigenen Verantwortung darzutun sucht, erschöpft sich seine Beschwerde gleichfalls in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.Als unberechtigt erweist sich auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit welcher der Beschwerdeführer keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu den Punkten A/1/b und 2 des Urteils zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag. Vielmehr hat das Schöffengericht in überzeugender Weise dargelegt, aus welchen Gründen es die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen erachtete (US 14 ff). Soweit dieser einzelne Indizien anders als das Erstgericht zu werten und die Richtigkeit seiner eigenen Verantwortung darzutun sucht, erschöpft sich seine Beschwerde gleichfalls in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach § 129 StGB und zwar Eduard K***** - unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB - zu 24 Monaten, Henryk K***** zu 21 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es bei K***** die einschlägigen Vorstrafen, das Zusmmentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend; das "reumütige Teilgeständnis" als mildernd. Bei K***** berücksichtigte es die Tatwiederholung und den äußerst raschen Rückfall als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach Paragraph 129, StGB und zwar Eduard K***** - unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB - zu 24 Monaten, Henryk K***** zu 21 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es bei K***** die einschlägigen Vorstrafen, das Zusmmentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend; das "reumütige Teilgeständnis" als mildernd. Bei K***** berücksichtigte es die Tatwiederholung und den äußerst raschen Rückfall als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd.
Gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO widerrief es hinsichtlich des Zweitangeklagten die bedingte Entlassung (Amnestie 1995) zu AZ 21 BE 153/95 des Landesgerichtes Krems an der Donau (Strafrest fünf Monate und 16 Tage).Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrief es hinsichtlich des Zweitangeklagten die bedingte Entlassung (Amnestie 1995) zu AZ 21 BE 153/95 des Landesgerichtes Krems an der Donau (Strafrest fünf Monate und 16 Tage).
Den Strafausspruch bekämpfen die Angeklagten mit jeweils auf die Herabsetzung und teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe gerichteten Berufungen. Der Angeklagte K***** ficht den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Auch diesen Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Den Berufungen zuwider hat das Schöffengericht die Strafbemessungsgründe sowohl vollständig festgestellt, als auch zutreffend bewertet und der jeweils durch erhebliche einschlägige Vorbelastung gekennzeichneten hohen persönlichen Täterschuld angemessen Rechnung getragen.
Wegen der Wirkungslosigkeit des Vollzuges zahlreicher gravierender Freiheitsstrafen verweigerte das Erstgericht beiden Berufungswerbern zu Recht auch die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe (§ 43 a Abs 3 StGB).Wegen der Wirkungslosigkeit des Vollzuges zahlreicher gravierender Freiheitsstrafen verweigerte das Erstgericht beiden Berufungswerbern zu Recht auch die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB).
Wegen des äußerst raschen Rückfalles war auch der Widerruf der bedingten Entlassung des Angeklagten K***** zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).Wegen des äußerst raschen Rückfalles war auch der Widerruf der bedingten Entlassung des Angeklagten K***** zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00058.96.0611.000Dokumentnummer
JJT_19960611_OGH0002_0140OS00058_9600000_000