Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** & Co GmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Michael S*****, vertreten durch Dr.Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, als bestellter Verfahrenshelfer, wegen S 957.157,98 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 12.März 1996, GZ 1 R 598/95-46, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß (Call, Mietrecht und Wohnungs- eigentum 92). Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten iSd dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses (Call aaO, 115). Dementsprechend bot die vertragliche Regelung, wonach die klagende Partei eine Erhaltungspflicht nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 1 WEG trifft, einen Auslegungsspielraum, der von den Vorinstanzen nicht verlassen wurde.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG übernimmt die Regelung des Paragraph 3, MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß (Call, Mietrecht und Wohnungs- eigentum 92). Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten iSd dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses (Call aaO, 115). Dementsprechend bot die vertragliche Regelung, wonach die klagende Partei eine Erhaltungspflicht nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG trifft, einen Auslegungsspielraum, der von den Vorinstanzen nicht verlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02114.96K.0612.000Dokumentnummer
JJT_19960612_OGH0002_0050OB02114_96K0000_000