Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Anh3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Linz Strom GmbH für Energieerzeugung, -verteilung und Telekommunikation in Linz, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 7. November 2005, Zl BMVIT-630.331/0013- III/PT2/2005, betreffend Aufsichtsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine Tochtergesellschaft eines kommunalen Stromversorgungsunternehmens und Netzbetreiberin im oberösterreichischen Zentralraum. Neben ihrer Funktion als Netzbetreiberin ist die beschwerdeführende Partei auch als Betreiberin eines Kommunikationsnetzes und Anbieterin von Internet-Zugangsdienstleistungen mittels der Technologie "Power Line Communication (PLC)" tätig.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 88 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 178/2004, aufgetragen, "innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides durch Vornahme geeigneter technischer Maßnahmen die von ihr betriebene Power Line Communication-Anlage (kurz: PLC) so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch von PLC der Linz Strom GmbH ausgehende funktechnische Störungen gestört werden können." 2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 178 aus 2004,, aufgetragen, "innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides durch Vornahme geeigneter technischer Maßnahmen die von ihr betriebene Power Line Communication-Anlage (kurz: PLC) so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch von PLC der Linz Strom GmbH ausgehende funktechnische Störungen gestört werden können."
3.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheid gibt die belangte Behörde zunächst den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides wieder. Demnach würden seit etwa zwei Jahren (vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Dezember 2004) immer wieder Mitteilungen (Störungsmeldungen) an die Fernmeldebehörde Linz gerichtet, in denen angezeigt werde, dass beim Betrieb von Telekommunikationsanlagen (einschließlich beim Empfang von Kurzwellenrundfunk) Störungen auftreten. Als Ursache für die Störungen werde durch die Störungsmelder der Betrieb von "Power-Line-Communication" durch die beschwerdeführende Partei angegeben. Durch die Störungen, welche sich akustisch durch ein beständiges, mehr oder minder intensives "Prasseln" und "Knacksen" (kurzzeitige Impulse im Millisekundenbereich) auf den zugewiesenen Kurzwellen-Frequenzbereichen bemerkbar machten, wäre die Durchführung von bewilligten Funkdiensten sowie der Empfang von Kurzwellen-Rundfunk stark beeinträchtigt und bei geringen Empfangssignalen sogar unmöglich.
Die beschwerdeführende Partei betreibe insbesondere in der Landeshauptstadt Linz ein PLC-Netz. PLC sei ein technisches System, bei welchem Daten mittels hochfrequenter Signale über das vorhandene Stromnetz transportiert werden ("Internet aus der Steckdose"). Auf Grund der Störungsmeldungen seien ab Herbst 2003 durch die Funküberwachung Linz Nachforschungen nach dem Störungsverursacher angestellt sowie umfangreiche funktechnische Messungen durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die gemeldeten Störungen zweifelsfrei auf PLC der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen seien. Die Störungen würden sich nicht auf eine oder mehrere bestimmte Tageszeiten beschränken, sondern seien permanent vorhanden, wobei die Störintensität abhängig vom Auslastungsgrad von PLC der beschwerdeführenden Partei schwanke (stärkere Auslastung ergebe stärkere Störintensität).
Die beschwerdeführende Partei sei mit Schreiben der Fernmeldebehörde Linz vom 23. September 2003 und 14. Oktober 2003 von diesen Umständen in Kenntnis gesetzt und ersucht worden, entsprechende Verbesserungen zum Schutz der gestörten Anlagen durchzuführen.
Von der Funküberwachung Linz sei in einer Stellungnahme vom 13. November 2003 ausgeführt worden, dass der Amateurfunkdienst im Bereich von 3 MHz bis etwa 20 MHz durch das PLC-System der beschwerdeführenden Partei nachhaltig gestört werde.
Die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 zugesagt, entsprechende Maßnahmen am PLC-Netz vorzunehmen. Diese seien laut Angaben der beschwerdeführenden Partei auch durchgeführt worden. In Summe seien die zu beobachtenden Störungen auf Grund des Ausbaus von PLC der beschwerdeführenden Partei jedoch mehr geworden.
Laut Messprotokoll der Funküberwachung Linz vom 5. April 2004 seien die gemessenen Störspannungen an der Netzversorgung eindeutig dem System PLC der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen. Weiters sei der Empfang von digitalem Kurzwellenrundfunk (DRM) zufolge der Störsignale durch PLC der beschwerdeführenden Partei nicht möglich.
Am 19. Mai 2003 (richtig: 2004) seien durch einen Amtssachverständigen an mehreren Standorten im mit PLC der beschwerdeführenden Partei versorgten Gebiet umfangreiche hochfrequenztechnische Messungen durchgeführt worden, deren Zweck es gewesen sei, eine Beweissicherung der Beeinflussung des Kurzwellenbereiches durch PLC der beschwerdeführenden Partei durchzuführen und grundsätzliche Erkenntnisse über die unerwünschten Abstrahlungen von PLC der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen. Die Messung konkreter Störfälle sei ausdrücklich nicht Gegenstand des darüber erstellten Gutachtens gewesen. Durch diese Messungen seien die schon von der Funküberwachung Linz getroffenen Feststellungen im Wesentlichen bestätigt worden. Der Amtssachverständige sei im Gutachten vom 24. Juni 2004 zum Ergebnis gekommen, dass durch PLC der beschwerdeführenden Partei elektromagnetische Wellen abgestrahlt würden, durch die in der Nähe befindliche Telekommunikationsanlagen (Amateurfunkanlagen, digitaler Kurzwellenrundfunk, sowie andere im Kurzwellenbereich angesiedelte Funkdienste) grundsätzlich störend beeinflusst werden könnten, und habe dies mit umfangreichem Datenmaterial belegt.
Zu diesem Gutachten sei durch die beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 19. Juli 2004 Stellung genommen und ein Gutachten übermittelt worden, welches von Prof. Dr.-Ing. HH am 14. Juli 2004 erstellt worden sei. Darin seien die vom Amtssachverständigen durchgeführten Messungen in Bezug auf die Einhaltung von Messvorschriften und hinsichtlich der Richtigkeit der tatsächlich gemessenen Werte sowie auch die fachliche Qualifikation des Amtssachverständigen in Zweifel gezogen worden. Der Amtssachverständige habe in seinen beiden gutachtlichen Stellungnahmen vom 14. September 2004 zum Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 19. Juli 2004 und zum Gutachten des Prof. Dr.-Ing. HH vom 14. Juli 2004 die von ihm durchgeführten Messungen bekräftigt.
3.2. § 88 Abs 1 TKG 2003 treffe eine Regelung für den Fall, dass Störungen einer Telekommunikationsanlage auftreten, wobei Störungsverursacher eine andere Telekommunikationsanlage sein müsse. Der Wortlaut des § 88 Abs 1 TKG 2003 umschreibe einen Zustand, bei dem eine konkrete Telekommunikationsanlage eine andere konkrete Telekommunikationsanlage störe (Einzelfallbetrachtung). Nur unter dieser Voraussetzung könnten die Fernmeldebehörden Maßnahmen anordnen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und zweckmäßig seien. Auf Grund der Gleichartigkeit der gestörten Anlagen, der Gleichartigkeit der Störungen sowie der Tatsache, dass Ursache der Störungen PLC der beschwerdeführenden Partei seien, würden aus verfahrensökonomischen Gründen die an sich als Einzelfälle zu behandelnden Störungen zusammengefasst behandelt. 3.2. Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 treffe eine Regelung für den Fall, dass Störungen einer Telekommunikationsanlage auftreten, wobei Störungsverursacher eine andere Telekommunikationsanlage sein müsse. Der Wortlaut des Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 umschreibe einen Zustand, bei dem eine konkrete Telekommunikationsanlage eine andere konkrete Telekommunikationsanlage störe (Einzelfallbetrachtung). Nur unter dieser Voraussetzung könnten die Fernmeldebehörden Maßnahmen anordnen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und zweckmäßig seien. Auf Grund der Gleichartigkeit der gestörten Anlagen, der Gleichartigkeit der Störungen sowie der Tatsache, dass Ursache der Störungen PLC der beschwerdeführenden Partei seien, würden aus verfahrensökonomischen Gründen die an sich als Einzelfälle zu behandelnden Störungen zusammengefasst behandelt.
Der Gesetzgeber trage den Fernmeldebehörden auf, bei Störungen "jene Maßnahmen anzuordnen, die zum Schutz der gestörten Anlage" notwendig seien. Grundsätzlich werde man davon auszugehen haben, dass dem Störungsverursacher entsprechende Maßnahmen aufzuerlegen seien, um die Störung zu beseitigen. Die Bestimmung schließe jedoch nicht aus, auch auf der Seite der gestörten Anlage Maßnahmen anzuordnen, wenn diese Vorgangsweise am zweckmäßigsten sei. Laut Gutachten des Amtssachverständigen seien beim gestörten Funkteilnehmer bei ordnungsgemäßer Errichtung der Funkanlage (entsprechend den technischen Bewilligungsauflagen) keine Maßnahmen möglich, die die durch das Powerline-System hervorgerufenen Störungen merklich verringerten.
PLC-Anlagen der beschwerdeführenden Partei seien technische Einrichtungen, die Datenübertragung über das Stromnetz ermöglichten. Die Anlagen bestünden aus mehreren Teilkomponenten, wie zB Modems, Leitungen, Repeater und Central Unit, die in ihrer Gesamtheit das PLC-Netz der beschwerdeführenden Partei ergäben. Bei PLC der beschwerdeführenden Partei werde ein Computer über ein Modem an das Stromleitungsnetz angeschlossen, welches als Transportmedium für die darüber geleiteten Daten diene. Der Datenstrom fließe vom Modem des Nutzers über die Stromleitungen und zwischengeschaltete Repeater zur Central Unit und werde von dort an ein Koaxial-Kabel oder an einen Lichtwellenleiter übergeben. Die vom Nutzer ausgehenden Daten würden mittels hochfrequenter Schwingungen im Bereich 1,8 MHz bis 21 MHz dem Stromleitungsnetz aufgeprägt und sich dann längs dieses ungeschirmten Leiters ausbreiten. Für den Datenrückstrom gelte Gleiches in der umgekehrten Reihenfolge. Dabei trete, bedingt durch die Nutzung ungeschirmter Leitungen, der Effekt der Abstrahlung elektromagnetischer Wellen auf. Diese könnten wiederum von anderen Telekommunikationsanlagen empfangen werden und machten sich bei diesen Empfangsanlagen als Störungen bemerkbar.
PLC der beschwerdeführenden Partei seien aus telekommunikationsrechtlicher Sicht - auch wenn sie in technischer Hinsicht Charakteristika einer Funkanlage aufwiesen - als leitungsgebundene Anlage und somit als bewilligungsfreies Kommunikationsnetz im Sinne des § 16 TKG 2003 und nicht als bewilligungspflichtige Funkanlage im Sinne der Legaldefinition des § 3 Z 6 TKG 2003 zu betrachten. Dies habe zur Folge, dass eine unmittelbare Außerbetriebnahme - weil unbefugt errichtet oder betrieben - nach der Bestimmung des § 88 Abs 2 erster Satz TKG 2003 nicht gerechtfertigt wäre. PLC der beschwerdeführenden Partei seien aus telekommunikationsrechtlicher Sicht - auch wenn sie in technischer Hinsicht Charakteristika einer Funkanlage aufwiesen - als leitungsgebundene Anlage und somit als bewilligungsfreies Kommunikationsnetz im Sinne des Paragraph 16, TKG 2003 und nicht als bewilligungspflichtige Funkanlage im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 zu betrachten. Dies habe zur Folge, dass eine unmittelbare Außerbetriebnahme - weil unbefugt errichtet oder betrieben - nach der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, erster Satz TKG 2003 nicht gerechtfertigt wäre.
Bedingt durch die Tatsache, dass PLC der beschwerdeführenden Partei ungeschirmte Leitungen benutzten, könne der Datentransport nur unter Inkaufnahme von wesentlichen Abstrahlungen erfolgen, was zwangsläufig die störende Beeinflussung anderer Telekommunikationsanlagen, die ebenfalls im Kurzwellenbereich betrieben würden, zur Folge habe. Die von PLC der beschwerdeführenden Partei abgestrahlten elektromagnetischen Wellen seien unerwünschtes Nebenprodukt. Aus funktechnischen Gesichtspunkten entspreche das Aufbringen hochfrequenter elektromagnetischer Wellen auf eine ungeschirmte Leitung mit Leistungen, wie sie für PLC der beschwerdeführenden Partei erforderlich seien, nicht dem Stand der Technik.
Dem TKG 2003 sei in mehreren Bestimmungen (§ 51 Abs 1, § 55 Abs 1, § 59 Abs 1, § 83 Z 7) zu entnehmen, dass die Nutzung von Frequenzen effektiv zu erfolgen habe und ein ordnungsgemäßer und störungsfreier Fernmeldeverkehr im öffentlichen Interesse liege. Diesen Zielsetzungen des Gesetzgebers widerspreche der Betrieb von PLC der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der abgestrahlten elektromagnetischen Wellen. Dem TKG 2003 sei in mehreren Bestimmungen (Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 83, Ziffer 7,) zu entnehmen, dass die Nutzung von Frequenzen effektiv zu erfolgen habe und ein ordnungsgemäßer und störungsfreier Fernmeldeverkehr im öffentlichen Interesse liege. Diesen Zielsetzungen des Gesetzgebers widerspreche der Betrieb von PLC der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der abgestrahlten elektromagnetischen Wellen.
§ 73 Abs 1 TKG 2003 normiere, dass Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssten; in § 73 Abs 2 TKG 2003 werde angeordnet, dass der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein müsse. Paragraph 73, Absatz eins, TKG 2003 normiere, dass Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssten; in Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 werde angeordnet, dass der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein müsse.
Die Fernmeldebehörde gehe zwar davon aus, dass eine PLC-Anlage der beschwerdeführenden Partei in ihrer Gesamtheit weder eine Funkanlage iSd § 3 Z 6 TKG 2003 noch eine Telekommunikationsendeinrichtung iSd § 3 Z 22 TKG 2003 sei. Es sei aber im Sinne der Sicherstellung eines geordneten und möglichst störungsfreien Fernmeldeverkehrs durchaus zulässig, auch für andere Telekommunikationsanlagen außer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu fordern, dass diese den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen hätten. Daraus ergebe sich, dass die Entwicklung und Inbetriebnahme neuer Techniken nicht unter Inkaufnahme von Störungen anderer Telekommunikationssysteme erfolgen dürfe. Technische Entwicklungen, welche Funkdienste, die im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Normen betrieben würden, störten, entsprächen nicht dem Willen des Gesetzgebers und seien daher zum Schutz der bestehenden Telekommunikationsanlagen entsprechend zu beschränken bzw außer Betrieb zu nehmen. Die Fernmeldebehörde gehe zwar davon aus, dass eine PLC-Anlage der beschwerdeführenden Partei in ihrer Gesamtheit weder eine Funkanlage iSd Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 noch eine Telekommunikationsendeinrichtung iSd Paragraph 3, Ziffer 22, TKG 2003 sei. Es sei aber im Sinne der Sicherstellung eines geordneten und möglichst störungsfreien Fernmeldeverkehrs durchaus zulässig, auch für andere Telekommunikationsanlagen außer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu fordern, dass diese den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen hätten. Daraus ergebe sich, dass die Entwicklung und Inbetriebnahme neuer Techniken nicht unter Inkaufnahme von Störungen anderer Telekommunikationssysteme erfolgen dürfe. Technische Entwicklungen, welche Funkdienste, die im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Normen betrieben würden, störten, entsprächen nicht dem Willen des Gesetzgebers und seien daher zum Schutz der bestehenden Telekommunikationsanlagen entsprechend zu beschränken bzw außer Betrieb zu nehmen.
Die Führung hochfrequenter Schwingungen auf einem ungeschirmten Leiter mit einer Intensität, die ein Störpotenzial in weitem Umkreis hervorrufe und dadurch andere Telekommunikationsanlagen beeinträchtige, entspräche grundsätzlich nicht dem heutzutage üblichen technischen Standard von Telekommunikationsanlagen. Dies werde auch nicht dadurch entkräftet, dass PLC der beschwerdeführenden Partei betreffende technische Vorschriften in Österreich "nicht explizit auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe erhoben wurden". Gerade aber auch für den Fall des Fehlens von konkreten technischen Vorschriften habe der Gesetzgeber durch § 88 Abs 1 TKG 2003 eine Möglichkeit geschaffen, Abhilfe durch die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen zu schaffen. Die Führung hochfrequenter Schwingungen auf einem ungeschirmten Leiter mit einer Intensität, die ein Störpotenzial in weitem Umkreis hervorrufe und dadurch andere Telekommunikationsanlagen beeinträchtige, entspräche grundsätzlich nicht dem heutzutage üblichen technischen Standard von Telekommunikationsanlagen. Dies werde auch nicht dadurch entkräftet, dass PLC der beschwerdeführenden Partei betreffende technische Vorschriften in Österreich "nicht explizit auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe erhoben wurden". Gerade aber auch für den Fall des Fehlens von konkreten technischen Vorschriften habe der Gesetzgeber durch Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 eine Möglichkeit geschaffen, Abhilfe durch die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen zu schaffen.
Bei der Anordnung von Maßnahmen, die auf Grund des § 88 Abs 1 TKG 2003 erfolgten, könne die Beantwortung der Frage, ob PLC der beschwerdeführenden Partei eine Funkanlage oder ein leitungsgebundenes Telekommunikationsnetz sei, letztendlich auf sich beruhen. Der Gesetzgeber setze als Kriterium für das Anordnen von Maßnahmen nach § 88 Abs 1 TKG 2003 bloß die Störung einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage voraus. Es sei daher zu prüfen, ob PLC der beschwerdeführenden Partei als Telekommunikationsanlage einzustufen sei. Bei der Anordnung von Maßnahmen, die auf Grund des Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 erfolgten, könne die Beantwortung der Frage, ob PLC der beschwerdeführenden Partei eine Funkanlage oder ein leitungsgebundenes Telekommunikationsnetz sei, letztendlich auf sich beruhen. Der Gesetzgeber setze als Kriterium für das Anordnen von Maßnahmen nach Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 bloß die Störung einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage voraus. Es sei daher zu prüfen, ob PLC der beschwerdeführenden Partei als Telekommunikationsanlage einzustufen sei.
Telekommunikationsanlagen seien nach § 86 Abs 3 TKG 2003 alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation. Diese umfassende Definition würde eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Arten von Telekommunikationsanlagen im Gesetz entbehrlich machen, dennoch führe der Gesetzgeber ausdrücklich auch den Begriff der "Kommunikationsnetze" in dieser Bestimmung an. Der Begriff "Kommunikationsnetz" umfasse nach der Legaldefinition des § 3 Z 11 TKG 2003 auch "... Telekommunikationsanlagen seien nach Paragraph 86, Absatz 3, TKG 2003 alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation. Diese umfassende Definition würde eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Arten von Telekommunikationsanlagen im Gesetz entbehrlich machen, dennoch führe der Gesetzgeber ausdrücklich auch den Begriff der "Kommunikationsnetze" in dieser Bestimmung an. Der Begriff "Kommunikationsnetz" umfasse nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003 auch "...
Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, ...". Es stehe somit außer Zweifel, dass PLC-Anlagen der beschwerdeführenden Partei als Telekommunikationsanlagen zu bewerten seien und damit der Anwendung des § 88 Abs 1 TKG 2003 unterlägen.Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, ...". Es stehe somit außer Zweifel, dass PLC-Anlagen der beschwerdeführenden Partei als Telekommunikationsanlagen zu bewerten seien und damit der Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 unterlägen.
Der Begriff der (fernmeldetechnischen) Störung sei in mehreren gesetzlichen Bestimmungen (vgl § 3 Z 7 TKG 2003 (funktechnische Störung); § 2 Z 9 FTEG (schädliche Störung); § 12 AFG bzw § 15 AFV sowie in der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Kapitel 1, Nr 1.169) zu finden. Die Unterschiede in den jeweiligen Legaldefinitionen seien nur marginal. Der Begriff der (fernmeldetechnischen) Störung sei in mehreren gesetzlichen Bestimmungen vergleiche , Paragraph 3, Ziffer 7, TKG 2003 (funktechnische Störung); Paragraph 2, Ziffer 9, FTEG (schädliche Störung); Paragraph 12, AFG bzw Paragraph 15, AFV sowie in der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Kapitel 1, Nr 1.169) zu finden. Die Unterschiede in den jeweiligen Legaldefinitionen seien nur marginal.
Im Wesentlichen sei als Störung im funktechnischen Sinn ein Effekt zu verstehen, der den ordnungsgemäßen Ablauf von Kommunikation durch unerwünschte Einstrahlung elektromagnetischer Wellen beeinträchtige oder unmöglich mache. Ursache einer Störung sei somit die gewollte oder ungewollte Abstrahlung von elektromagnetischer Strahlung durch ein Gerät oder eine Anlage, welche von einer Telekommunikationsanlage empfangen werde, welche für diese nicht bestimmt sei und von dieser nicht sinnvoll dekodiert werden könne. Es trete durch eine Störung ein Zustand ein, in welchem eine Telekommunikationsanlage mehr oder minder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werden könne, bis hin zum gänzlichen Ausfall dieser Anlage.
Dem Gutachten des Amtssachverständige sei zu entnehmen, dass von dem PLC-System der beschwerdeführenden Partei permanent unerwünschte elektromagnetische Strahlung ausgesendet werde. Dies habe sich auch aus den Messungen und Feststellungen der Funküberwachung Linz ergeben. Diese Abstrahlung beeinflusse somit zwangsläufig andere, vor allem in der Nähe befindliche Telekommunikationsanlagen negativ und wirke sich störend auf diese aus. Die Intensität der Störung sei - abhängig vom Auslastungsgrad der PLC-Anlage, der zugeführten Hochfrequenzleistung, sowie der Entfernung der beiden Anlagen voneinander - unterschiedlich.
Die Abstrahlung von elektromagnetischen Wellen sei keine Voraussetzung für den Betrieb von PLC der beschwerdeführenden Partei. Es handle sich bei der Abstrahlung ausschließlich um ein unerwünschtes Nebenprodukt. Die Ursache dieser Abstrahlungen liege im gewählten Übertragungsweg, also in der Übertragung von hochfrequenten elektromagnetischen Schwingungen über ungeschirmte Leitungen. Dies rufe bei anderen, im Strahlungsbereich der PLC-Anlage der beschwerdeführenden Partei liegenden Telekommunikationsanlagen einen Zustand hervor, der zweifellos als funktechnische Störung im Sinne des § 3 Z 7 TKG 2003 bewertet werden müsse, da durch diese Störungen im Kurzwellenbereich jedenfalls der Amateurfunkdienst und der Rundfunkdienst empfangsseitig schwer wiegend beeinträchtigt und behindert würden. Die Abstrahlung von elektromagnetischen Wellen sei keine Voraussetzung für den Betrieb von PLC der beschwerdeführenden Partei. Es handle sich bei der Abstrahlung ausschließlich um ein unerwünschtes Nebenprodukt. Die Ursache dieser Abstrahlungen liege im gewählten Übertragungsweg, also in der Übertragung von hochfrequenten elektromagnetischen Schwingungen über ungeschirmte Leitungen. Dies rufe bei anderen, im Strahlungsbereich der PLC-Anlage der beschwerdeführenden Partei liegenden Telekommunikationsanlagen einen Zustand hervor, der zweifellos als funktechnische Störung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, TKG 2003 bewertet werden müsse, da durch diese Störungen im Kurzwellenbereich jedenfalls der Amateurfunkdienst und der Rundfunkdienst empfangsseitig schwer wiegend beeinträchtigt und behindert würden.
Bei der Vollziehung des § 88 Abs 1 TKG 2003 durch die Fernmeldebehörden sei zu beachten, dass der Gesetzgeber für die Anordnung von Maßnahmen keine absoluten fernmeldetechnischen Werte von elektromagnetischen Signalen voraussetze. Bei der Vollziehung des Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 durch die Fernmeldebehörden sei zu beachten, dass der Gesetzgeber für die Anordnung von Maßnahmen keine absoluten fernmeldetechnischen Werte von elektromagnetischen Signalen voraussetze.
Im Gutachten des Amtssachverständigen seien einerseits im Wesentlichen die Messanordnung, messtechnische Werte sowie die graphische Darstellung dieser Werte angeführt. Andererseits könne das Gutachten, das ausdrücklich nicht in Hinblick auf eine konkrete Störung, sondern an fünf Messpunkten zum Zweck der generellen Dokumentation der Abstrahlungen von PLC-Anlagen der beschwerdeführenden Partei verfasst worden sei, insofern zur rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit herangezogen werden, als von diesen fünf Messpunkten ein Größenschluss auf das Störpotenzial des gesamten PLC-Netzes der beschwerdeführenden Partei zulässigerweise erfolge.
Der Gesetzgeber definiere den Zustand einer Störung zweckmäßigerweise auch nicht durch das Vorhandensein bestimmter Störfeldstärken, sondern er umschreibe den Zustand der Störung ausschließlich verbal und zwar derart, dass eine Störung ein Effekt sei, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstelle oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben werde, schwer wiegend beeinträchtige, behindere oder wiederholt unterbreche. Unter der Umschreibung „schwer wiegend beeinträchtigt" sei auch die gänzliche Unmöglichkeit des Empfangs von Funksignalen zu verstehen. Eine Störung liege daher immer dann vor, wenn ein Zustand auftrete, der der Beschreibung des § 3 Z 7 TKG 2003 entspreche. Auch für den Fall, dass für bestimmte Situationen bzw Telekommunikationsanlagen Grenzwerte existierten, würde sich nichts daran ändern, dass es sich bei einem in § 3 Z 7 TKG 2003 umschriebenen Effekt um eine schädliche Störung handle. Die Störung wäre aber im durch den Grenzwert beschriebenen Umfang durch den Betreiber der gestörten Anlage zu dulden. Dass zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen und dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten gravierende Differenzen im Hinblick auf die Messmethoden und die sich auf Grund der jeweiligen Messmethode ergebenden Werte bestünden, sei daher unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Überlegung für das Verfahren nicht wesentlich gewesen. Der Gesetzgeber definiere den Zustand einer Störung zweckmäßigerweise auch nicht durch das Vorhandensein bestimmter Störfeldstärken, sondern er umschreibe den Zustand der Störung ausschließlich verbal und zwar derart, dass eine Störung ein Effekt sei, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstelle oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben werde, schwer wiegend beeinträchtige, behindere oder wiederholt unterbreche. Unter der Umschreibung „schwer wiegend beeinträchtigt" sei auch die gänzliche Unmöglichkeit des Empfangs von Funksignalen zu verstehen. Eine Störung liege daher immer dann vor, wenn ein Zustand auftrete, der der Beschreibung des Paragraph 3, Ziffer 7, TKG 2003 entspreche. Auch für den Fall, dass für bestimmte Situationen bzw Telekommunikationsanlagen Grenzwerte existierten, würde sich nichts daran ändern, dass es sich bei einem in Paragraph 3, Ziffer 7, TKG 2003 umschriebenen Effekt um eine schädliche Störung handle. Die Störung wäre aber im durch den Grenzwert beschriebenen Umfang durch den Betreiber der gestörten Anlage zu dulden. Dass zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen und dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten gravierende Differenzen im Hinblick auf die Messmethoden und die sich auf Grund der jeweiligen Messmethode ergebenden Werte bestünden, sei daher unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Überlegung für das Verfahren nicht wesentlich gewesen.
Zur rechtlichen Entscheidung darüber, ob eine von PLC der beschwerdeführenden Partei ausgelöste Störung vorliege oder nicht, komme es nicht auf die Messverfahren oder verschiedene Grenzwerte an, sondern darauf, ob ein entsprechend den rechtlichen Bestimmungen betriebener Funkdienst schwer wiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbrochen werde oder dies auf Grund der Beschaffenheit der von PLC der beschwerdeführenden Partei ausgehenden hochfrequenten Strahlung zu erwarten sei. Diese schwer wiegende Beeinträchtigung, Behinderung und wiederholte Unterbrechung liege "laut Feststellung der Funküberwachung Linz" vor, wonach die Abwicklung unter anderem des Amateurfunkverkehrs im Kurzwellenbereich und der Empfang von Kurzwellenrundfunk nicht mehr möglich sei, wenn ein Datenaustausch über PLC der beschwerdeführenden Partei erfolge. Vom Amtssachverständigen werde in seinem Gutachten festgestellt, dass PLC der beschwerdeführenden Partei nur unter bewusster Inkaufnahme von dadurch verursachten Störungen aller im Kurzwellen-Frequenzbereich legal betriebenen Funkstellen und Dienste betrieben werden könne. Auf Grund dieser allgemeinen Feststellung des Amtssachverständigen, die auf jede in einem PLC-Versorgungsgebiet der beschwerdeführenden Partei im Kurzwellenbereich "betrieben werdende Funkstelle und Dienste" angewendet werden könne, seien von der Fernmeldebehörde Maßnahmen zur Beseitigung der von PLC der beschwerdeführenden Partei ausgehenden funktechnischen Störungen anzuordnen gewesen.
Von der beschwerdeführenden Partei sei daher darauf zu achten, dass der Funkverkehr, insbesondere der Not- und Katastrophenfunk, künftig nicht durch PLC der beschwerdeführenden Partei gestört werde, und dass eine funktechnische Störung bereits dann vorliege, wenn der Störeffekt für einen sicherheitsbezogenen Dienst eine Gefahr darstelle.
3.3. Der Gesetzgeber schreibe den Fernmeldebehörden in § 88 Abs 1 TKG 2003 vor, dass bei der Anordnung von Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände auf Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit ("Vermeidung überflüssiger Kosten") und Zweckmäßigkeit zu achten sei. Maßnahmen der Fernmeldebehörden nach § 88 Abs 1 TKG 2003 hätten sich am Zweck dieser Norm zu orientieren, nämlich den ungestörten Betrieb einer Telekommunikationsanlage wiederherzustellen. Im konkreten Fall sei die Fernmeldebehörde daher angehalten, jene Maßnahme anzuordnen, die im Sinne der Verhältnismäßigkeit einerseits den gewünschten Erfolg, nämlich die Beseitigung der Störungen, mit größter Wahrscheinlichkeit herbeiführe, andererseits aber auch möglichst geringfügig in die Rechte der Betreiber der betroffenen Telekommunikationsanlagen eingreife. Die im Spruch angeordneten und von der Linz Strom GmbH zu treffenden Maßnahmen "blieben im Detail grundsätzlich der (beschwerdeführenden Partei) überlassen." 3.3. Der Gesetzgeber schreibe den Fernmeldebehörden in Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 vor, dass bei der Anordnung von Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände auf Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit ("Vermeidung überflüssiger Kosten") und Zweckmäßigkeit zu achten sei. Maßnahmen der Fernmeldebehörden nach Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003 hätten sich am Zweck dieser Norm zu orientieren, nämlich den ungestörten Betrieb einer Telekommunikationsanlage wiederherzustellen. Im konkreten Fall sei die Fernmeldebehörde daher angehalten, jene Maßnahme anzuordnen, die im Sinne der Verhältnismäßigkeit einerseits den gewünschten Erfolg, nämlich die Beseitigung der Störungen, mit größter Wahrscheinlichkeit herbeiführe, andererseits aber auch möglichst geringfügig in die Rechte der Betreiber der betroffenen Telekommunikationsanlagen eingreife. Die im Spruch angeordneten und von der Linz Strom GmbH zu treffenden Maßnahmen "blieben im Detail grundsätzlich der (beschwerdeführenden Partei) überlassen."
Sie seien determiniert durch den Zweck der Norm des § 88 Abs 1 TKG 2003, nämlich sicherzustellen, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch von PLC der beschwerdeführenden Partei ausgehende funktechnische Störungen gestört würden.Sie seien determiniert durch den Zweck der Norm des Paragraph 88, Absatz eins, TKG 2003, nämlich sicherzustellen, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch von PLC der beschwerdeführenden Partei ausgehende funktechnische Störungen gestört würden.
4. In der Folge gibt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den wesentlichen Inhalt des Berufungsvorbringens der beschwerdeführenden Partei wieder und legt daran anschließend das von ihr durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren dar.
4.1. Demnach sei am 5. April 2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, deren Gegenstand es gewesen sei, Messungen von HF-Aussendungen von PLC vorzunehmen und eine gemeinsame Sicht der Messergebnisse herzustellen. Als Grundlage der Messung sei auf Anregung der beschwerdeführenden Partei die Messvorschrift (der deutschen Regulierungsbehörde) "Reg TP 322 MV 05 Teil 1 (Für die Anwendung gemäß Absatz (1) der Nutzungsbestimmung 30)" herangezogen worden.
Die Schlussfolgerungen aus den Messungen seien in einem vom Amtssachverständigen erarbeiteten Gutachten vom 15. Juni 2005 zusammengefasst. Der Amtssachverständige komme in diesem Gutachten zum Ergebnis, dass vom beauftragten Vertreter (Privatgutachter) der beschwerdeführenden Partei die bisher vom Amtssachverständigen angewendete Messmethode bestätigt worden sei und die bisher durch die beschwerdeführende Partei angewendete Messmethode für PLC-Signale, wie sie im Powerline-Netz der beschwerdeführenden Partei auftreten, nicht anwendbar sei, sodass die darauf aufbauenden Expertisen "somit ohne Belang" seien; weiters hätten die Messungen am 5. April 2005 nachweislich gezeigt, dass am Messpunkt 1 seit den Messungen zur Beweisaufnahme am 19. Mai 2004 keine Verringerung der hochfrequenten Abstrahlung feststellbar sei, obwohl an diesem Standort von der beschwerdeführenden Partei angeblich mehrfach Netzoptimierungen im PLC-Netz vorgenommen worden seien.
4.2. Die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 18. Juli 2005 zu dem Gutachten des Amtssachverständigen Stellung genommen. Diesem Schreiben sei unter anderem eine Stellungnahme des Privatgutachters angeschlossen gewesen, wonach die Ausführungen des Amtssachverständigen, aus der Niederschrift der Verhandlung vom 5. April 2005 gehe hervor, der Amtssachverständige und der Privatgutachter hätten übereinstimmend festgestellt, die bisher von der beschwerdeführenden Partei angewendete Messmethode sei für PLC-Signale ungeeignet, unzutreffend und aktenwidrig sei. Die vom Amtssachverständigen gewählte Messmethode sei nur geeignet, den ungünstigsten Fall im Zeit- und Frequenzraum zu ermitteln. Die gewählte Messmethode weiche aber von der vereinbarten Messgrundlage der MV 05 ab. Das Gutachten sei im Punkt Abstandskorrektur für die Beurteilung, ob Störungen vorliegen, mangels Übereinstimmung der gewählten Messart mit der vereinbarten Messmethodik (MV 05) unbrauchbar. Durch das Gutachten oder die Messergebnisse könne ein brauchbares Ergebnis in den Frequenzbereichen, in denen "Notches" gesetzt worden seien, nicht abgeleitet werden. Auch die Gutachtensergebnisse, wonach am Messpunkt 1 seit der Beweisaufnahme am 19. Mai 2004 keine Verringerung der hochfrequenten Abstrahlung messbar sei, seien falsch; in den für den Amateurfunkbereich wichtigen Frequenzen sei eine deutliche Pegelreduzierung erfolgt, teilweise sei das Signal nicht mehr detektierbar gewesen. Dies ergäbe sich auch aus den Messprotokollen.
Die Messungen der Behörde hätten sich noch nicht damit beschäftigt, ob die gegenständlichen hochfrequenten Ausstrahlungen ausschließlich oder überhaupt durch das PLC-System der beschwerdeführenden Partei verursacht würden. Neben diesem System kämen als Verursacher auch die im Handel frei erhältlichen "inhouse-PLC" in Frage. Der Gutachter habe keine Aussage dazu getroffen, durch welche Maßnahmen es vermieden worden sei, Abstrahlungen derartiger "in-house"-Geräte zu messen. Diese Geräte nutzten die gleichen Frequenzen wie das System der beschwerdeführenden Partei und seien technisch mit diesem weitgehend vergleichbar