Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 10.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Jänner 1996, GZ 11 Ra 31/95-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.März 1994, GZ 9 Cga 82/93m-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert S 10.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Jänner 1996, GZ 11 Ra 31/95-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.März 1994, GZ 9 Cga 82/93m-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei mit S 2.436,48 (darin S 406,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Subsidiarität des EFZG gegenüber dem ARG stehe § 7 EFZG und § 9 Abs 2 ARG entgegen, entgegenzuhalten:Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Subsidiarität des EFZG gegenüber dem ARG stehe Paragraph 7, EFZG und Paragraph 9, Absatz 2, ARG entgegen, entgegenzuhalten:
Abgesehen davon, daß das ARG das jüngere Gesetz ist (Cerny, EFZG2 94), hat § 7 EFZG zur Voraussetzung, daß überhaupt ein Anspruch nach dem EFZG gegeben ist. Da dies nicht der Fall ist, ist § 7 Satz 2 EFZG nicht anzuwenden. § 9 Abs 2 ARG ist zu entnehmen, daß dem Arbeitnehmer jenes Entgelt gebührt, daß er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus dem im Abs 1 gennannten Gründen ausgefallen wäre. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Der dazu erhobene Einwand, die Arbeit sei nicht wegen des Feiertags, sondern wegen der Krankheit ausgefallen, könnte nur für den Fall zutreffen, daß Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart worden wäre (vgl iü Vogt, Feiertag im Krankheitsfall, ecolex 1993 472 ff, 1994 631 ff mwH).Abgesehen davon, daß das ARG das jüngere Gesetz ist (Cerny, EFZG2 94), hat Paragraph 7, EFZG zur Voraussetzung, daß überhaupt ein Anspruch nach dem EFZG gegeben ist. Da dies nicht der Fall ist, ist Paragraph 7, Satz 2 EFZG nicht anzuwenden. Paragraph 9, Absatz 2, ARG ist zu entnehmen, daß dem Arbeitnehmer jenes Entgelt gebührt, daß er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus dem im Absatz eins, gennannten Gründen ausgefallen wäre. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Der dazu erhobene Einwand, die Arbeit sei nicht wegen des Feiertags, sondern wegen der Krankheit ausgefallen, könnte nur für den Fall zutreffen, daß Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart worden wäre vergleiche iü Vogt, Feiertag im Krankheitsfall, ecolex 1993 472 ff, 1994 631 ff mwH).
Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, daß im Fall der Kumulation von Krankenstand und Feiertag allein die Bestimmungen des EFZG anzuwenden seien, hätte überdies einen gleichheitswidrigen (gesunde - kranke Arbeitnehmer) Wertungswiderspruch zur Folge, so daß auch aus diesem Grund einer verfassungskonformen Interpretation (vgl Eibensteiner, Vergütung eines Feiertags im Krankheitsfall, ecolex 1994 410 ff) der Vorzug einzuräumen ist.Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, daß im Fall der Kumulation von Krankenstand und Feiertag allein die Bestimmungen des EFZG anzuwenden seien, hätte überdies einen gleichheitswidrigen (gesunde - kranke Arbeitnehmer) Wertungswiderspruch zur Folge, so daß auch aus diesem Grund einer verfassungskonformen Interpretation vergleiche Eibensteiner, Vergütung eines Feiertags im Krankheitsfall, ecolex 1994 410 ff) der Vorzug einzuräumen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02060.96Y.0612.000Dokumentnummer
JJT_19960612_OGH0002_009OBA02060_96Y0000_000