Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauß und Dr.Spenling in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr.A*****, wider die beklagte Partei Ing.J*****, Geschäftsführer, *****, wegen S 110.197,01 s.A. (Rekursinteresse S 3.376,80), infolge des Kostenrekurses gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.4.1996, GZ 26 Cg 65/96m, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und das angefochtene Versäumungsurteil in seiner Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß diese insgesamt zu lauten hat:
"Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.193,-- bestimmten Kosten des Verfahrens (darin S 1.550,50 USt und S 6.890,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Beklagte ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.355,52 bestimmten Kosten des Rekurses (darin S 225,92 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten S 110.197,01 s.A. mit der Begründung, die E*****, schulde ihr rückständige Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe. Der Beklagte sei dieser Beitragsschuld am 17.10.1995 in der damaligen Höhe von S 79.463,57 zuzüglich Nachtragsvorschreibungen, Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und sämtlichen Nebengebühren als Bürge und Zahler vorbehaltlos und unwiderruflich beigetreten. Gleichzeitig sei der Beklagte den ab Oktober 1995 auf den Beitragskonten neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen, Nachtragsvorschreibungen etc. als Bürge und Zahler beigetreten. Die Haftung erlösche erst, wenn Saldo Null eingetreten sei. Die klagende Partei habe sich vorbehalten, die aus der Haftungserklärung sich ergebende Schuld jederzeit nach freiem Ermessen, nicht jedoch vor dem 17.1.1996 geltend zu machen. Die Tatsache und die Höhe des Beitragsrückstandes ergebe sich aus dem Rückstandsausweis. Mit Rücksicht auf den akzessorischen Charakter der Bürgschaftsverpflichtung gelte der Grundsatz, daß die Rückstandsausweise einer Prüfung auf Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit durch das Gericht entzogen seien, auch gegenüber dem Beklagten. Im übrigen enthält die Klage noch Rechtsausführungen, etwa auch darüber, daß keine Sittenwidrigkeit in der Bürgschaftserklärung zu sehen sei.
Das Erstgericht trug dem Beklagten auf, binnen 3 Wochen eine Klagebeantwortung zu erstatten. Da keine Klagebeantwortung bei Gericht einlangte, beantragte die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteils und verzeichnete Kosten in der Höhe von S 16.193,--, ausgehend von einem Ansatz nach TP 3 für die Klage.
Das Erstgericht erließ am 25.4.1996 das Versäumungsurteil im Sinne der Klage, sprach aber der klagenden Partei nur S 12.816,20 (für die Klage nur TP 2) zu.
Gegen dieses Versäumungsurteil in seiner Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung im Sinne eines Zuspruches von Kosten in der Höhe von S 16.193,--.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Rekurswerber richtig unter Zitierung einer Entscheidung des Handelsgerichtes Wien als Rekursgericht ausführt, ist die Klage nicht der TP 2 I 1 lit.b zu honorieren. Die Aufzählung der dort genannten Klags- typen ist taxativ, Klagen aus einer Bürgschaft sind darin nicht enthalten. Selbst wenn man die Meinung vertritt, daß es bei der Beurteilung, welcher Tarifpost die Klage unterzuordnen ist, darauf ankäme, ob die durch die Bürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner mit Klage nach TP 2 (oder 3) durchzusetzen ist, ist für den Standpunkt des Erstgerichtes nichts gewonnen. Für die Hereinbringung von Sozialversicherungsbeiträgen ist der Rechtsweg gar nicht zugelassen, sodaß eine Klage gegen den Hauptschuldner gar nicht in Frage kommt. Die Klage, aus der von der klagenden Partei geschilderten Bürgschaft ist daher nicht in die in TP 2 aufgezählten Klagstypen einzuordnen. Im übrigen war auch eine kurze Darstellung des Sachverhaltes bei dem doch etwas komplexen Inhalt der Bürgschafterklärung gar nicht möglich. Auch aus diesem Grund hat eine Honorierung nach TP 3 zu erfolgen. Auf dieser Basis hat die klagende Partei ihre Kosten im Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles richtig errechnet, sodaß in Stattgebung des Rekurses die Kostenentscheidung dahin abzuändern war, daß der klagenden Partei die Kosten in der verzeichneten Höhe zuzusprechen waren.Wie der Rekurswerber richtig unter Zitierung einer Entscheidung des Handelsgerichtes Wien als Rekursgericht ausführt, ist die Klage nicht der TP 2 römisch eins 1 Litera b, zu honorieren. Die Aufzählung der dort genannten Klags- typen ist taxativ, Klagen aus einer Bürgschaft sind darin nicht enthalten. Selbst wenn man die Meinung vertritt, daß es bei der Beurteilung, welcher Tarifpost die Klage unterzuordnen ist, darauf ankäme, ob die durch die Bürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner mit Klage nach TP 2 (oder 3) durchzusetzen ist, ist für den Standpunkt des Erstgerichtes nichts gewonnen. Für die Hereinbringung von Sozialversicherungsbeiträgen ist der Rechtsweg gar nicht zugelassen, sodaß eine Klage gegen den Hauptschuldner gar nicht in Frage kommt. Die Klage, aus der von der klagenden Partei geschilderten Bürgschaft ist daher nicht in die in TP 2 aufgezählten Klagstypen einzuordnen. Im übrigen war auch eine kurze Darstellung des Sachverhaltes bei dem doch etwas komplexen Inhalt der Bürgschafterklärung gar nicht möglich. Auch aus diesem Grund hat eine Honorierung nach TP 3 zu erfolgen. Auf dieser Basis hat die klagende Partei ihre Kosten im Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles richtig errechnet, sodaß in Stattgebung des Rekurses die Kostenentscheidung dahin abzuändern war, daß der klagenden Partei die Kosten in der verzeichneten Höhe zuzusprechen waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, § 11 RATG.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 11, RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:01600R00134.96.0613.000Dokumentnummer
JJT_19960613_OLG0009_01600R00134_9600000_000