Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG *****, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Wolfgang J*****, vertreten durch Dr.Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restlicher S 131.290,60 samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10.Mai 1994, GZ 2 R 260/93-49, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Juli 1993, GZ 5 Cg 248/91-37, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird, soweit ein Begehren in der Höhe von S 131.290,60 samt Anhang abgewiesen wurde und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Der Beklagte war bis 17.8.1990 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *****, KG S*****; er war weiters zu 2070/3098-Anteilen Miteigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ *****, KG S***** mit der Anschrift L*****straße 34. Der Beklagte organisierte ein Bauvorhaben auf der Liegenschaft L*****straße 34. Er beauftragte die klagende Partei mit der Bereitstellung der Stromversorgung. Am 27.3.1990 nahm der Beklagte das Angebot der klagenden Partei für den Neuanschluß-Kabelanschluß des Neubaues L*****straße 34 mit 60,5 kW BL und 236,0 kW Nachtspeicherofenleistung an. Die klagende Partei gewährt jeweils ein ortsgebundenes Leistungsbezugsrecht; die Leistungsbereitstellung ist danach an ein bestimmtes Objekt oder eine Liegenschaft gekoppelt; die klagende Partei ist mit ihren Leistungen an die jeweiligen Grundstücke gebunden. Pro Grundstück hat sie eine bestimmte Leistung bereit zu stellen bzw zu erbringen, sobald die entsprechende Leitung gelegt und der Anschluß durchgeführt ist. Ein Wechsel des Leistungsbezuges auf andere Objekte ist nur zulässig, wenn eng benachbarte Grundstücke einem Eigentümer gehören oder sich beide Strombezugsberechtigten auf eine Übertragung geeinigt haben. Dies war dem Beklagten bekannt.
Die klagende Partei begehrte aufgrund des Vertrages vom 27.3.1990 den Zuspruch des restlichen Betrages von (eingeschränkt) S 251.396,60 sA für die Errichtung des Kabelanschlusses des Objektes S*****, L*****straße 34. Eine Gutschrift für die seinerzeitigen Anschlußwerte S*****, L*****straße 32, auf die Anschlußwerte des Grundstückes L*****straße 34 sei nur unter der Bedingung zugesichert worden, daß der Beklagte Eigentümer bzw Miteigentümer beider Grundstücke bleibe. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei bereits bekannt gewesen, daß der Beklagten das Eigentumsrecht an der Liegenschaft L*****straße 32 übertragen werde. Der neue Eigentümer, die B***** GmbH, habe eine gänzliche Übertragung der Anschlußwerte abgelehnt. Es sei lediglich der Übertragung der Leistung eines zuerst auf dem Grundstück ***** befindlichen und nunmehr im Nachbarobjekt L*****straße 34 situierten Unternehmens zugestimmt worden. Aus diesem Grunde sei dem Beklagten eine Leistung von 60,5 kW in Rechnung gestellt worden.
Der Beklagte wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, mit der klagenden Partei sei eine Gutschrift für die Anschlußwerte L*****straße 32 (71 kW) in Höhe von S 164.000,-- vereinbart worden. Die Gutschrift sei lediglich davon abhängig gemacht worden, daß die Firma A***** GmbH vom Objekt L*****straße 32 in das neue Objekt L*****straße 34 übersiedle. Diese Bedingung sei erfüllt worden. Zum Zeitpunkt der fixen Zusage am 27.3.1990 sei der Beklagte Eigentümer des Grundstückes ***** gewesen; erst mit Vertrag 18.5./7.6.1990 habe der Beklagte das Grundstück an die B***** GmbH verkauft und diesem Unternehmen am 7.6.1990 übergeben.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei S 207.643,40 sA zu. Das Mehrbegehren von S 44.050,20 wies es ab. Es stellte fest, anläßlich des Anschlußvertrages für den Neubau L*****straße 34 sei am 27.3.1990 folgende Vereinbarung mündlich getroffen worden: "Seitens der S***** AG wird die Zusage gemacht, daß für die derzeit auf L*****straße 32 bestehenden Anschlußwerte von 71 kW der Betrag von öS 164.000,-- + 20 % USt (öS 32.800,--) = öS 196.800,-- Wolfgang J***** und Mitbesitzer hinsichtlich Anschlußkosten Wohn- und Bürohaus Neubau L*****straße 34 gutgeschrieben wird, wenn die Firma A***** GmbH von der L*****straße 32 in die L*****straße 34 übersiedelt und die Übertragung der Anschlußwerte beantragt. Unter der Voraussetzung, daß sowohl das Grundstück L*****straße 32 als auch die Liegenschaft L*****straße 34 in einer Eigentümerschaft verbleiben, auch bei Liegenschaftsteilung, verpflichtet sich die klagende Partei, einen Leistungsbezug in Höhe von 71 kW am Objekt L*****straße 32 von diesem auf das Objekt L*****straße 34 zu übertragen. Im Falle neuer Verbauung auf der Liegenschaft L*****straße 32 muß die Leistung neu angekauft werden für das Objekt L*****straße 32."
Beiden Parteien sei bewußt gewesen, daß ein derartiger Transfer des Leistungsvolumens vom Objekt L*****straße 32 auf das Objekt L*****straße 34 nur dann vorgenommen werden könne, wenn der Beklagte Eigentümer beider Liegenschaften bleibe oder ein allenfalls neuer Eigentümer der Übertragung zustimme. Am 7.6.1990 sei bereits festgestanden, daß die B***** GmbH einer Übertragung von größerer Leistungsbezugsrechte vom Objekt L*****straße 32 auf das Objekt L*****straße 34 nicht zustimmen werde. Im Juni/Juli 1990 sei zwischen der klagenden Partei und der A***** GmbH vereinbart worden, daß die auf dem Objekt L*****straße 32 bestehenden Anschlußwerte der A***** GmbH auf das Objekt L*****straße 34 übernommen werden und die nunmehr den festgestellten Strombedarf der A***** GmbH übersteigenden Anschlußwerte der Hausgemeinschaft L*****straße 34 zugute kommen sollten, wobei die Übertragung von der Zustimmungserteilung des (absehbar) neuen Eigentümers, der B***** GmbH, abhinge. Die A***** GmbH sei am 1.6.1990 übersiedelt.
In seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht unter anderem aus:
Zum einen gestehe der Beklagte zu, daß er die bereitgestellten Stromleistungen für das Objekt L*****straße 34 gutgeschrieben bekomme, wenn er Eigentümer beider Liegenschaften bleibe, anderseits erscheine dem Gericht die Aussage des Beklagten, daß die Übertragung so ablaufen solle, daß bei Übersiedlung der A***** GmbH die gesamte 71 kW Leistung vom Objekt L*****straße 32 mitgenommen würde, wenn nur die A***** GmbH einen diesbezüglichen Antrag stellen werde und zwar unabhängig davon, daß keine Eigentümeridentität mehr besteht, keineswegs lebensnahe. Nicht überzeugen könne die Aussage des Beklagten, er habe die Liegenschaft L*****straße 32, wie sie stehe bzw wie sie liege verkauft, das heißt mit einem Anschlußwert von 0. Wenn es so gewesen wäre, hätte die A***** GmbH nicht die Zustimmung der B***** GmbH einholen müssen, um die Leistungsübertragung auf sie zu beantragen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne es dem Beklagten spätestens anläßlich der Übertragung von bloß 10 kW im Zuge der Übersiedlung der A***** GmbH nicht entgangen sein, daß die Vereinbarung vom 27.3.1990 nicht wirksam geworden sei. Aus dem Strombezugsakt des Objektes L*****straße 34 ergebe sich eindeutig, daß dort zugunsten der A***** GmbH lediglich 10,7 kW bereit gestellt worden seien. Der einzige übertragene Wert betrage deshalb 10,7 kW.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Einwendung des Beklagten, ihm sei aufgrund der Nebenvereinbarung vom 27.3.1990 eine Gutschrift in Höhe von öS 164.000,-- netto für die Übertragung eines Anschlußwertes von 71 kW vom Objekt L*****straße 32 auf das Objekt L*****straße 34 zugesichert worden, ins Leere gehe. Bei der Bedingung der Eigentümeridentität der Liegenschaften habe es sich um eine auflösende Potestativbedingung gehandelt. Aufgrund des Rechtscharakters des Bezugsvertrages sei diese Zusatzvereinbarung mit dem Eigentümerwechsel auf der Liegenschaft L*****straße 32 aufgehoben und die Gutschrift zugunsten des Beklagten noch vor Fertigstellung des Neuanschlusses hinfällig gewesen.
Beide Teile erhoben Berufung. Der Beklagte bekämpft in seiner Berufung, wenn auch zum Teil unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit, vor allem die Feststellungen des Erstgerichtes über die mündliche Vereinbarung vom 27.3.1990 sowie, daß die von der A***** GmbH zu beantragende Übertragung der Anschlußwerte von der Zustimmungserteilung des neuen Eigentümers der B***** GmbH abhängig gewesen sein sollte. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10.5.1994 stellten die Parteien außer Streit, daß die A***** GmbH einen Antrag an die klagende Partei auf Übertragung der Anschlußwerte vom Objekt Nr. 32 auf das Objekt Nr. 34 gestellt hat.
Das Berufungsgericht gab nur der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es sprach der klagenden Partei lediglich S 76.443,40 sA zu; das Mehrbegehren von S 175.250,20 sA wies es ab. Die ordentliche Revision erklärte es nicht für zulässig. Das Berufungsgericht hielt die vom Beklagten bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes nicht für relevant. Bereits die wörtliche Interpretation führe zum eindeutigen Ergebnis, daß die Übertragung der Gutschriften nach dem Willen der Parteien allein von zwei Umständen abhängig gemacht worden sei, nämlich der Übersiedlung der A***** GmbH ins Objekt L*****straße 34 und einem Antrag auf Übertragung der Anschlußwerte durch dieses Unternehmen. Daß die A***** GmbH am 1.6.1990 ins neue Objekt übersiedelt sei, habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt. Die A***** GmbH habe an die klagende Partei einen Antrag auf Übertragung der Anschlußwerte vom Objekt L*****straße 32 auf das Objekt L*****straße 34 gestellt. Damit seien alle vereinbarten Bedingungen für die Gutschrift erfüllt worden.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei, die die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes beantragt, ist zulässig, weil das Berufungsgericht entscheidungswesentliche erstgerichtliche Feststellungen aus rechtlichen Gründen übergangen hat (JBl 1994, 179); sie ist auch berechtigt.
Nach den in der Berufung des Beklagten bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes kam es nämlich im Juni/Juli 1990 zwischen der klagenden Partei und der A***** GmbH zu einer Vereinbarung, daß die Übertragung von Anschlußwerten von der Zustimmung der B***** GmbH abhängen sollte. Bei Abschluß der Vereinbarung vom 27.3.1990 sei den Streitteilen bewußt gewesen, daß die Übertragung des gesamten Anschlußwertes von der Zustimmung eines allenfalls neuen Eigentümers abhängig sei. Daß die B***** GmbH der Übertragung der gesamten Anschlußwerte zugestimmt hätte, steht nicht fest. Wenn es zutrifft, daß zwischen der klagenden Partei und der A***** GmbH vereinbart wurde, daß die von dieser zu beantragende Übertragung der Anschlußwerte umfangmäßig von der Zustimmung der B***** GmbH abhing, diese aber nur eine Übertragung von 10,5 kW zugestimmt hätte, genügt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Außerstreitstellung in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht, weil es selbst bei einer Antragsstellung vor dem 7.6.1990 letztlich darauf ankäme, welchen wirksamen Übertragungsantrag die A***** GmbH gestellt hat.
Sollte der Antrag der A***** GmbH, nach Übergabe der Liegenschaft und damit der Verwaltung der Liegenschaft an die Käuferin, aber vor deren Verbücherung erfolgt sein, wird es auf die ebenfalls bekämpfte Feststellung ankommen, ob zur Wirksamkeit der Übertragung der Anschlußwerte in diesem Zeitraum zur Voraussetzung gemacht wurde, daß der Beklagte Liegenschaftseigentümer verbleiben (bleiben) sollte. Wurde das Ansuchen um Übertragung der Anschlußwerte erst nach der Verbücherung des Eigentums der B***** GmbH gestellt worden sein, wäre als Ausfluß des Eigentumsrechtes auf jeden Fall die Zustimmung des neuen Eigentümers erforderlich gewesen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kommt es daher für die rechtliche Beurteilung sehr wohl auf die vom Beklagten bekämpften Feststellungen und - sollte nach Beweiswiederholung die vom Beklagten gewünschte Feststellung getroffen werden - auf den Tag an, an dem die A***** GmbH ihr Ansuchen um Übertragung der Anschlußwerte stellte.
Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist im angefochtenen Umfang und im Kostenpunkt aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02184.96I.0619.000Dokumentnummer
JJT_19960619_OGH0002_0030OB02184_96I0000_000