TE OGH 1996/6/19 3Ob10/94

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Margarethe P*****, vertreten durch Dr.Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Josef P*****, wegen S 216.000,-- samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 17.Juni 1993, GZ 22 R 240/93-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21.April 1993, GZ 7 E 6921/87-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 13.800,-- sowie der ab 1.11.1987 fälligen Unterhaltsbeiträge von monatlich S 6.000,-- die Gehaltsexekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Pensionist gegen den Drittschuldner Sozialversicherungsanstalt ***** angeblich zustehenden Bezüge und Überweisung zur Einziehung bewilligt. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Drittschuldner zugestellt, der in der Folge auch Abzüge vornahm.

Am 1.12.1992 stellte die betreibende Partei den Antrag, den Drittschuldner gemäß § 307 EO zu verpflichten, die gepfändete Forderung (Pension) nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten der betreibenden Partei beim Erstgericht zu erlegen; vom Erlag ausgenommen sollte der Hilflosenzuschuß und 75 % des unpfändbaren Grundbetrages gemäß §§ 291a Abs 1 Z 1, 291b Abs 2 EO sein. Zur Begründung brachte die betreibende Partei vor, daß der Drittschuldner zu Unrecht für Beitragsrückstände und Kostenanteile aufgrund von Aufrechnungen Beträge einbehalten habe. Die Forderungen, die zur Aufrechnung herangezogen worden seien, seien erst nach der Pfändung Überweisung entstanden.Am 1.12.1992 stellte die betreibende Partei den Antrag, den Drittschuldner gemäß Paragraph 307, EO zu verpflichten, die gepfändete Forderung (Pension) nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten der betreibenden Partei beim Erstgericht zu erlegen; vom Erlag ausgenommen sollte der Hilflosenzuschuß und 75 % des unpfändbaren Grundbetrages gemäß Paragraphen 291 a, Absatz eins, Ziffer eins, 291 b, Absatz 2, EO sein. Zur Begründung brachte die betreibende Partei vor, daß der Drittschuldner zu Unrecht für Beitragsrückstände und Kostenanteile aufgrund von Aufrechnungen Beträge einbehalten habe. Die Forderungen, die zur Aufrechnung herangezogen worden seien, seien erst nach der Pfändung Überweisung entstanden.

Der Drittschuldner sprach sich gegen diesen Antrag aus. Da die Hinterlegung einer Leistung die Inanspruchnahme dieser Leistung durch Dritte voraussetze, gehe der Antrag ins Leere.

Das Erstgericht gab dem Antrag mit Einschränkungen statt.

Auf Rekurs des Drittschuldners änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag abgewiesen werde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Der Erlag könne nur stattfinden, wenn mehrere Personen als angebliche Gläubiger oder Berechtigte in Frage kämen. Zum Kreis der Erlagsgegner zählten Pfandgläubiger, dritte Berechtigte und unter Umständen auch der Verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Erlag lägen also nur vor, wenn neben dem betreibenden Gläubiger andere Personen behaupteten, sie seien Gläubiger des Drittschuldners. Mangels anderer Prätendenten könne der Überweisungsgläubiger hingegen nur den Drittschuldner auf Zahlung klagen. Daraus gehe hervor, daß der Drittschuldner, auch wenn er Ansprüche auf die gepfändete und überwiesene Forderung erhebe, nicht zu den anderen Personen im Sinn des § 307 Abs 1 EO zähle.Auf Rekurs des Drittschuldners änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag abgewiesen werde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Der Erlag könne nur stattfinden, wenn mehrere Personen als angebliche Gläubiger oder Berechtigte in Frage kämen. Zum Kreis der Erlagsgegner zählten Pfandgläubiger, dritte Berechtigte und unter Umständen auch der Verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Erlag lägen also nur vor, wenn neben dem betreibenden Gläubiger andere Personen behaupteten, sie seien Gläubiger des Drittschuldners. Mangels anderer Prätendenten könne der Überweisungsgläubiger hingegen nur den Drittschuldner auf Zahlung klagen. Daraus gehe hervor, daß der Drittschuldner, auch wenn er Ansprüche auf die gepfändete und überwiesene Forderung erhebe, nicht zu den anderen Personen im Sinn des Paragraph 307, Absatz eins, EO zähle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.

Soweit das Rekursgericht die Sache dahin beurteilte, daß die Voraussetzungen für einen Erlag nach § 307 EO nicht vorliegen, kann auf seine zutreffende Begründung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist auszuführen, daß der Erlag nach § 307 EO nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig ist, wenn zwei oder mehrere Forderungsprätendenten dem Drittschuldner gegenüberstehen (EvBl 1972/231; SZ 12/204; 7 Ob 646/79 ua, vgl. Heller/Berger/Stix 2198 ff; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 697). Daran wurde durch die EO-Novelle 1991 nichts geändert. Keinen Erlagsgrund bildet es dann aber, wenn der Drittschuldner behauptet, ein Teil der laufenden Pensionsbezüge sei durch Aufrechnung erloschen. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs bedarf es keiner analogen Anwendung der Bestimmung des § 307 EO auf diesen Fall. Nach § 1 Z 11 EO idF der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr.624 sind nämlich Bescheide der Versicherungsträger, mit denen Leistungen zuerkannt wurden, Exekutionstitel (zu den Gründen dieser Neuregelung, mit der das Rechtsschutzdefizit der früheren Rechtslage beseitigt wurde, ausf Fink, ASGG 227 ff). Diese Bestimmung gilt nach Art X § 2 Z 18 ASGG-Novelle 1994 auch für Bescheide der Versicherungsträger, die vor dem 1.1.1995 erlassen worden sind (sog "Alt-Bescheide" s Fink aaO 229).Soweit das Rekursgericht die Sache dahin beurteilte, daß die Voraussetzungen für einen Erlag nach Paragraph 307, EO nicht vorliegen, kann auf seine zutreffende Begründung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist auszuführen, daß der Erlag nach Paragraph 307, EO nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig ist, wenn zwei oder mehrere Forderungsprätendenten dem Drittschuldner gegenüberstehen (EvBl 1972/231; SZ 12/204; 7 Ob 646/79 ua, vergleiche Heller/Berger/Stix 2198 ff; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 697). Daran wurde durch die EO-Novelle 1991 nichts geändert. Keinen Erlagsgrund bildet es dann aber, wenn der Drittschuldner behauptet, ein Teil der laufenden Pensionsbezüge sei durch Aufrechnung erloschen. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs bedarf es keiner analogen Anwendung der Bestimmung des Paragraph 307, EO auf diesen Fall. Nach Paragraph eins, Ziffer 11, EO in der Fassung der ASGG-Novelle 1994 Bundesgesetzblatt Nr.624 sind nämlich Bescheide der Versicherungsträger, mit denen Leistungen zuerkannt wurden, Exekutionstitel (zu den Gründen dieser Neuregelung, mit der das Rechtsschutzdefizit der früheren Rechtslage beseitigt wurde, ausf Fink, ASGG 227 ff). Diese Bestimmung gilt nach Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 18, ASGG-Novelle 1994 auch für Bescheide der Versicherungsträger, die vor dem 1.1.1995 erlassen worden sind (sog "Alt-Bescheide" s Fink aaO 229).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO, 78 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB00010.94.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19960619_OGH0002_0030OB00010_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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